Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
41
Einzelbild herunterladen
 

November 1650. 41

^ Rudolph Weitstem von Basel bestimmt, dabei auch zugleich der Beschluß gefaßt, sich wieder zu ver-^uiiicln, wenn diese Maßregeln nicht ausreichen sollten, v. Nachdem der französische Ambafsador lobend er-")»t hatte, daß die eidgenössischen Truppen die Stadt Bourdcaux zum Gehorsam gebracht und dem">>>gc dazu verhelfen haben, sich wieder mehr mit auswärtigen Geschäften abgeben zu können, verband^ damit die Zusage, der König werde nicht ernrangcln, die Eidgenossenschaft, vermöge der ihr durchn»cu (sjf> verschafften Unabhängigkeit vom Reiche, in der basel'schcn Angelegenheit gegen das Kammer-taucht zu untcrstüzcn. Hierauf berichtet die aus Paris zurükgekehrte Gesandtschaft, wie sie den bereitsMittelteil Vergleich crzwckt, wie man sie aber von Seite der Minister »ü In ^raiillour« behandelt, ihnenden Titel umdassallouis streitig gemacht und zugcmuthct habe, aus dem Cluscr Geschäfte keine Weit-^uftgkciten zu machen. Sic bemerken ferner, daß von etlichen Hauptlcutcn der Wunsch ausgesprochenMolden sei, möchte ihncil ein Mandat zugestellt werden mit dem Befehl, im Falle die ihnen gemachtenZusagen nicht gehalten werden, heimzukehren. Endlich wird von den zurükgckchrtcn Hauptlcutcn geklagt,css zum Schimpfe der eidgenössischen Nation bei ihrem Rükzugc bei der Clus etliche der ihrigen in Arrestsi^jt, andern Wehr und Waffen und Eigcnthum ohne (wie auch der Commissär Morau schriftlich be-fugt) durch sie gegebene Vcranlaßung weggenommen worden seien. Hierauf wurde beschlossen, dem Am-chsador neben Verdankung seiner Verwendung zu erklären, daß man mit dem Erfolge des 1648 cingc-iftbcncn Memorials nicht befriedigt sei, um so weniger, da den licenzirten Truppen die gemachten Zu-och nicht erfüllt, durch die crhöheten Zölle bei Joux die Eidgenossenschaft fortwährend beschwert,zurukgekchrtcn in der Clus so schimpflich behandelten Truppen ohne Ursache der Vorwurf ungcbühr-> )cu Betragens aufgebürdet und der dem Herzoge von Vcndümc und dem Befehlshaber in der Clus»ich dch Minister zugestellte Auftrag zur Zurnkcrstattung des abgenommenen EigenthumS noch nicht voll-scie,,; daher denn der Ambassador dafür sorgen möchte, daß den gemachten Versprechungen bis zuusang Februars 1651 Genüge geschehe, indem sonst die Tagsazung sich wieder versammeln, im Sinne^ ^ztjährigcn Abschiedes Entschlüsse fassen und in Bezug auf das Cluscr Geschäft das in dem Bünd->ussc vorgesehene Recht ansprechen werde. Mit einer hierauf vom Ambassador gegebenen begütigenden""d mit der Versicherung begleiteten Antwort, daß bis zum Neujahr die Sache in Ordnung kommen^crdc, war die Warnung verbunden, ja nicht auf eine Hcimbcrufung auch derjenigen Truppen zu denken,don sich aus zu bleiben entschlossen seien, indem solches den Bündnissen entgegen wäre, und eben socs angerufenen Rechtsmittels halber sich wohl zu besinnen. Dessen ungeachtet wurde beschlossen: 1) an" König, an den Herzog von Vcndümc, an den französischen Commandantcn im Sundgau und an den"Mmandanten der Clus die schriftliche Erklärung abgehen zu lassen, was man zu thun entschlossen sei,>vcnn bis zu Anfang Februars die Sache nicht in Ordnung gebracht werde; 2) zu den bezüglichen Tag-"zungsvcrhandlungcn auch die III Bünde und Wallis, welche ebenfalls Volk in französischem Dienste"den, einzuladen; 3) unterdessen die Werbungen zu verbieten; 4) gegen die bundcSwidrigc Verwendung^ Schweizcrtruppen zu protcstircn, was auch immer daraus erfolgen möge; 5) auf den Fall, daß^daS^uscr Geschäft einer RcchtSverhandlung bedürfe, die Stände Zürich und Luccrn zur Ernennung der^6ze aus ihrer Mitte zu bevollmächtigen. «I. (S. u. Thurgau). «?. (S. u. LauiS). l". (S. u. vier"'"etbirgischc Vogtcicn übcrh.). (S. u. LauiS). I». (S. u. LuggaruS). I. Zürich trägt vor, es

^ keineswegs, wie Schwhz glauben machen wolle, darauf ausgegangen, die Behandlung der thurgaustchcn

6