Juli 1650.
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S8.
Verhandlung der katholischen Orte mit dem päpstlichen Nuntius.
Lucern'). 23. und 2/4. Juli.
Staatsarchiv Lucern. Acten! Kloster Rathhausen, DiSci'pli»,
Abgeordnete: Luecrn. Ulrich Dullikcr, Schultheiß; Laurenz Mehcr, Statthalter. U r i. Scb.Pcregrin Zwchcr, Landainniann. Schwhz. Wolf Dietrich Rcding, Landainmann. Solothurn. FranzHaffner, Stadtschrcibcr, des Geheimen Raths.
». Nachdem die Gesandtschaften der katholischen Orte ans leztcr Tagsazung in Kenntniß gcseztworden waren, daß der Nuntius sich unterfangen habe, die Confirmation des Abtes von Wcttingcn un-mittelbar dem päpstlichen Stuhle zuzueignen und die Francnklöstcr Rathhausen und Eschenbachdm Visitation des AbtcS von St. Urban zu entziehen, sogar dem Cistcrzicnscr-Orden zu entfremden, ihnMit Beichtvätern aus dem Jesuiten-Orden zu beschweren, überhaupt von der Nuntiatur abhängig zuwachen, so waren, in Betracht, daß dem Vernehmen nach die Obrigkeit von Luecrn selbst gethciltcr Ansichtfei, und mit Hinsicht auf den Rath des französischen Gesandten, Herrn de la Barde, die Ge-fachten von Uri, Schwhz und Solothurn beauftragt worden, zu Verhütung weiterer Scandalc mit Luecrnf>ch in s Einvernehmen zu sezen. Sic langten demzufolge am 22. Juli in Luecrn an und trugen folgendenTages dem Rathe durch Landammann Zwchcr die Angelegenheit vor, mit der Versicherung, daß mankeineswegs in die Jurisdiction LuccrnS einzugreifen im Sinn habe, sondern auf das Gesuch sich be-tränke, durch Thcilnahmc an der gemeinsamen Bcrathung schädliche Neuerungen abwenden zu helfen.Der Rath von Lucern entsprach diesem Ansuchen und bezeichnete Schultheiß Dullikcr und StatthalterMehcr als Abgeordnete, beschloß auch zugleich, daß die drei Gesandten gastfrei gehalten werden sollen.
Am Nachmittag erhielten die Abgeordneten der vier Orte bei dem Nuntius Audienz und erinnertendenselben eines Thcils, was der Nuntius Farncsc mit den beiden Frauenklöstcrn Rathhauscn und Eschcn-bach vorgenommen habe, andern Theilö, wie die Confirmation des Prälaten von Wcttingcn von Alterstr dem OrdenS-Gcncral der Cisterzienscr zuständig, hicmit die Verweisung derselben nach Rom eineNeuerung sei, daß also von den katholischen Orten gewünscht werden müsse, daß solche Acndcrnngen unter-bleiben. Der Nuntius antwortete, er dürfe hierüber sich nicht einlassen; denn die Rechte des heiligenStuhls aus jene Fraucnklöstcr und auf das Kloster Wettingcu fest zu halten sei ihm ganz besonders'lberbunden worden. Hierauf wurde ihm erwidert, das Officium der Nuntiatur bestehe nicht nur darin,d>e Autorität dcö heiligen Stuhles zu wahren, sondern auch die Gravamina des katholischen Standes ge-hörigen Ortes zu rcpräscntircn, »cum lopiutio sit vieariu guusinm oporu principis ue roipudlicuo lingnu
laguolu uvis lovM inunus oxtensu«; der Nuntius möge also wenigstens als Vermittler den ihm zu-zustellenden schriftlichen Reeeß empfehlend nach Rom übersenden. Als der NuutiuS auch dieß und zwar'"it ziemlicher Empfindlichkeit abschlug, wurde ihm mit aller „Civilität" zu bedenken gegeben, daß solcheWeigerung von den katholischen Orten als ein Dcspcct aufgenommen würde und die Abgeordneten sich
*) Rathhausen und Eschcnbach.