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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Juli 1650.

Auf den Anzug von Schwhz, daß in Bünden wegen des Gotteshauses Dissentis ein Mißverständnißwalte, daher die Prälaten von Einsiedeln und St. Gallen unverweilt dahin zu reisen beabsichtigen, je-doch von einer Gesandtschaft der verbündeten Orte begleitet zu werden wünschen, werden zu dieser Ge-sandtschaft Landammann Zweher und Landammann Reding vorgeschlagen, in der Meinung, daß, wennnur ein Gesandter verlangt werde, Landammann Zweher, der mit der Sache bereits bekannt sei, denAuftrag übernehme. Lucern nimmt den Antrag einfach all rokorkiuiuiu. xv. (S. u. Sargans). llllDas Schreiben des Cisterzienser-Gencrals, mit welchem er ersucht, den Orden in seinem Visitationsrechtgegen die ungebührlichen Eingriffe gewisser Personen zu schüzen, wird beantwortet, xx. Da dem Regi-ment?, das unter Oberst Zweher vor Jahren im mahländischcn Gebiete dem Könige von Spanien diente,noch eine große Summe Soldes ausständig ist, werden der Gubernator zu Mahland und der spanischeGesandte Casati ersucht, endliche Zahlungen zu bewirken. Laut schriftlichen und mündlichen Berichtenließ der Gardchauptmann Vögcli von Frciburg, im Dienste des Herzogs von Savohcn, den SoldatenHans Baptist Würsch von Untcrwalden auf Angabe von Teufelsbeschwörern nicht nur gefangen sezcn,sondern auch an die Marter schlagen und gibt ihn, nachdem er an der Marter seineUnschuld erhalten"hat, nun doch nicht ledig. Es wird daher von den mit Savohcn verbündeten Orten, mit AusnahmeFrciburgö, beschlossen, dem Hauptmann Vögcli solche Jmproccdur ernstlich zu verweisen und ihn zu un-verzüglicher Entlassung des Soldaten zu mahnen. Die Anfrage der Offiziere und Gcrichtsbcisizcrder savohischcn Leibgarde, ob sie einen gefangenen freiburgischcn Soldaten, nachdem sie ihm den Proceßgemacht, ohne oder mit Urthcil an seine Obrigkeit einliefern sollen, wird dahin entschieden, daß, da nachalter Uebung über einen malcfizisch angeklagten Soldaten die Offiziere und Richter den Proeeß mache»und den Maleficantcn sammt dem Proceß seiner Obrigkeit zusendcn sollen, dies; auch künftig zu beob-achten sei, die Kosten aber aus dem Eigcnthum des Schuldigen oder im Falle der Armuth von derObrigkeit ersezt werden müssen, ttn». (S u. Baden).

I»I», auö dein Aargauer Exemplar.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Deutsche gem. Vogt, ilberh, l

Art. 80. Abzug.

I». Art. 51. Verwaltung i. Allgein.«v. 313. Zölle, Handel und.Verkehr zc.I,I> 380. Kriegs- und Schüzenwescn.«» 113. Justizsachen,lt. Art. 104. Anstände »>. d. Abtv. St. Hallen,««. Art. 122. Leibeigenschaft und Fall.»II 131. Jurisdictionsstreitigkeiten.

Art. 103. Judicatur-u.Competenzanstände.,»«» 200. Zölle, Geleits- u. Weggeld zc.

Art. 131. Märchen,x. 116. Abzug.

»«». Art. 75. Verhältnis! zu Mayland.

Art. 102. Zollsachcn.

I. Art. 228. Gränzstreitigkciteu.

XU> Art. 90. Polizeiliches.»>»» Art. 4. Verwaltilng i. Allgem.

381. Kriegs- und Schüzcnwesen.lt. 624. Stifte und Klöster.

Thurgaii.

Nheiuthal.Sargans.

vv. Art. 203. Kirchl. und GlaubcnSs.

Baden

Art. 301. Kirchl. und Glaubeuss.

Freiiimter.

T'. Art. 133. Zoll und Geleit zc.

Lauis.

Luggarus.

Mainthal.

»

Art. 76. Verhältnis, zu Mayland.