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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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October 1649.

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Conferenz von Zürich, Schwyz und Glarus.

Lachen. nach 3V. October.

Landesarchiv Schwy».

Gesandte: Schwyz. Joh. Sebastian Abhbcrg, alt-Landammanü; Martin Belmont nnd MichaelSchorns, Sekelmeistcr, beide alt-Statthalter; Sebastian Rcding, des Raths, Landvogt im Gastcr. (Dieder andern Orte sind nicht angegeben).

Der Abschied konnte nicht aufgefunden werden. Verhandlungsgegenstände waren, laut der vom 3t). October datirtenInstruction von Schwyz, die Märchen zwischen Sax, Hohen-Sax und "Garns, der Zoll zu Wesen und die Schifffahrt, Be-einträchtigung der Stadt Rapperswyl durch Zürich.

Conferenz der rapperswylischen Schirmorte Uri, Schwyz und ttnterwalden.

Brunnen. RS. November.

Landesarchiv Nidwalde».

Gesandte: Uri. Sebastian Pcregrin Zwcyer, Landammann; Joh. Jakob Stricker, des Raths.Schwyz. Sebastian Abhberg, Landammann; Georg Aufdcrmaucr, alt-Landammann; Martin Belmont,alt-Statthalter; Michael Schorns, Sekelmeistcr. Untcrwalden. Marquard Jmfcld, alt-Landammannvon Obwalden; Peter Zelger, Landammann von Nidwaldcn.

Zürich hatte unterm 7. November wegen der bei der Hinrichtung eines Malcftcantcn zu Rapperswylvon dcil dabei bethätigtcn zwei Geistlichen, namentlich von Joh. Kaspar Rothenfluh, über die evangelischeKonfession gebrauchten Acußerungen an die Stadt Rapperswyl geschrieben und Antwort verlangt, Rappers-wyl aber bei Schwyz Rath gesucht und Schwyz Bedenken gefunden, von sich aus eine Entschließungdarüber zu fassen, daher die Mitschirmorte zu einer Bcrathung eingeladen und auch den StatthalterMichael Rothenfluh und den Großwcibcl Johann Reymann zu Auskunftcrthcilung hcrbeschicdcn. Uriund Untcrwalden erklären sich einverstanden, daß die Berufung einer Conferenz durch die gemeldetenVorgänge ganz begründet sei. Die Bcrathung führte zu dem Beschlüsse: Da auf den folgendenDonnerstag (ZI. November) zwischen Zürich, Schwyz und Glarus zu Richteröwyl eine Conferenz stattfinde, soll Schwyz bei diesem Anlaße den Abgeordneten von Zürich zu Gcmüthe führen, daß für jeneAcußerungen der Geistlichen die Napperöwyler nicht verantwortlich gemacht werden können, sondern alleindie Geistlichen sich zu verantworten hätten, oder wenn die Rapperswyler dabei noch interestirt wären, dochuicht auf einseitige Aussage hin gegen sie vorgcfahrcn werden sollte; in Beziehung auf die Sache selbstaber dürfe sich Zürich über solche Acußerungen der Geistlichen auf fremdem Territorium ebenso hinwegsczcn, wie die katholischen Orte es hinsichtlich dessen thun, was ans zürcherischem Territorium über ihrenkatholischen Glauben gesagt werde; Zürich werde daher ersucht, Rapperswyl wegen dieser Sache nicht