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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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August 1649. 15

widerstreitet dieß. t. Eine ähnliche Bcwandtniß hat es mit dem Zehnten Mcniörcö und Fctigny, wonach Berns Behauptung dem Capitcl zu Lausanne drei Vicrthcile des großen Zehntens zugehören, einBiertheil desselben und die drei ersten Jahre vom Neugcrcutzchnten der Pfarre, der kleine Zehnten demKloster Petcrlingen zukommen, während Frciburg dagegen mehrere andere Zehnten und Zchntenbesizcraufzählt und in Schuz nimmt. K. Dagegen verständigte man sich, daß im ganzen Territorium von Sur-Pierre undPrazrator" (Prasratou) der Stadt Bern zwei Dritthcile des großen Zehntens und desZehntens von allem Wintergewächö und MuSkorn und der ganze Habcrzehntcn (eingeschlossen die Mischel-gerste von Gerste und Haber), dem Pfarrer das übrige nebst 4 Kops Mischelkorn und 4 Kopf Haber,der Stadt Freiburg als Bcsizcr des Schlosses nur von den alten Herrschaftögütern der Zehnten zukommen,hinter Pillcneuvc unter Surpierrc ein entzogenes Stük von 39 Juchart wieder dem zum Domcapitcl ge-hörigcn Zehnten einverleibt und beiChchricz" (Cheirh) die zur Herrschaft gehörigen Zchntcngüter aus-gcmarchet und die dem I. Tcrranx zu Chapcllc und dem Amtmann Jerli auf Surpierrc verliehenenZehnten, mit Vorbehalt näherer Nachfragen, bestätigt sein sollen. I». Die Jurisdiction auf der Sensen-brüke, sowie das Brükengeld gleich dem früher» Lohn für die Fähre will sich Frciburg ganz aneignen;Bern dagegen will sich die Jurisdiction, wie bis in die Mitte des Flusses, so auch bis auf die Milte derBrüke gewahrt wissen, t. Freiburg dringt darauf, daß in Folge Vertrags von 1649 die vom Funderlin-Itein bis zur Lhchcnsänle begonnene Marchung weiter unter Müntschcmicr hin bis zum Fälbaum amRcucnbnrger See fortgeführt werde; Bern dagegen bemerkt, daß seine Deputirten von 1649 jene Mar-chung nur als Dorf- und Waidcmarchuug, nicht als Landmarchung aufgefaßt haben, überhaupt die Ver-handlung von 1649 und 1575 durch ältere Urkunden sowohl als durch den Besizstand umgestoßen werdeund daß besonders die Ausräumung und Pfählung des MünzgrabcnS und die Beeidigung der ncucn-burgischen Bannwarte auf dem Moose Chablaix und die Aufrichtung der hohen Marchstcine in diesenMoosen durch die Gemeindegcnossen von Jorissens im Wistcnlach für die Ausdehnung der Herrschaft überdiese Gegenden Zcngniß gebe, so daß der von Herzog Amadeus 1377 der Stadt Mnrtcn gegebene Schcn-kungsbrief nicht im Sinne Frciburgs verstanden werden könne, lieber die Revision der Landmarchcnzwischen Brenles und Mörlens, Romont und Luccnö, Luccnö und Surpierrc, Missier und Ballon, Laupenund Bösingen erhoben sich keine Schwierigkeiten. Dagegen bcharrte Bern auf der Forderung, daß zwischenDclley hinter Stäfis und dem Amte Wiflisburg gegen Chabrey der im Felde stehende hohe Stein, denFreiburg als Marchstein angesehen wissen will, der jedoch nach Berns Ansicht durch den cingehaucnenFalz sich als Gattcrstein zu erkennen gebe, ausgehoben und untersucht und die Marchung gemäß Spruchvon 1544 vorgenommen werden solle. Beiläufig wird endlich verabredet, daß die Landmarchcn des AmtesGraßburg, gegen Scftigen und Nicdcr-Simmenthal, auch Nieder- und Ober-Simmcnthal gegen Jaun undPlaffeicn hin, im folgendeil Sommer begangen und erneuert werden sollen. I. (S. u. Orbc u. Tscherlitz).

Obwohl laut Brief von 1453 und Urtheil von 1648 Romont in der Stadt Lausanne nur für denHausgebrauch Zollfrcihcit genießt, wird mit Hinsicht auf die ehemalige Verburgrechtung der beiden Städte

Zollfrcihcit von Bern auf alle eigenen Waarcn ausgedehnt. «» Der Anstand wegen der Juris-victionsmarchen zwischen Oron und Ruc wird wegen der Beteiligung der Vasallen von Carougc und^ulliens verschoben; ebenso der Streit über das von Freiburg angesprochene einzelne Haus zu Marnand,über die Juriödictionsmarche zwischen Thierrens und VuissenS, über die Märchen im Amte Wiflisburg