16 August 1649.
gegen Domdidier und bei OlchreS gegen Chandon hin und zwischen Chandon genannt Chandosscl undPfauen, besonders der zwischen den Gemeinden Missiez und St. Albin bestehende Streit wegen des Waid-gangS auf der Flur des abgegangenen Agnens, sowie endlich der Streit zwischen Mollondin und Monandüber den Waidgang zu Niedcns. «, Die Beschwerde Frciburgö über die Steigerung des Fährlohnsüber die Brohe bei dem Fälbaum hinter Cndrefin sowie über die Zihl bei Vancl wird dadurch erledigt,daß die betreffenden Inhaber dieser Fähren erklären, der Fährlohn sei von ihnen selbst von einem halbenauf einen ganzen Bazcn für Mann und Pferd, und von einem Vierer auf einen Kreuzer für den Fuß-gänger gesteigert worden und zwar darum, weil sie für die Schiffe mehr als früher bezahlen und einenbesondern Knecht halten müssen, was sie so hoch anliege, daß sie lieber das Fahr ganz aufgeben, als znder frühern Taxe zurück gehen würden. Immerhin, versichern sie, haben sie die Bürger von Frciburgnicht anders gehalten als die von Bern. K». Nachdem Pctcrmann von Dießbach und Fr. Ludwig Affrhgezeigt, daß der ihnen zugehörige Zehnten zu Oulcnö bei Tschcrlitz vor der Reformation Cur- oder Psarr-zchntcn gewesen, wird von den Gesandten Berns bei ihrer Obrigkeit angetragen, die Ansprüche Bernsauf denselben um so eher fallen zu lassen, da dieser Curzchntcn wohl nie zum großen Zehnten gehörthabe, hicmit eigentlich beiden Obrigkeiten gemeinsam gewesen sei. «i» Nachdem die von dem Spital zuMontreux wegen Entziehung des Zehntens zu Villaraboud und Chavanncs erhobene Klage in der Ap-pcllationsinstanz zu Frciburg unterlegen ist, verheißen auf Andringen der Gesandten von Bern diejenigenvon Frciburg, bei nochmaliger Untersuchung der Sache zu Abschaffung der Mißbräuche ihr Bestes zu thun.
(S. u. Mutten). (S. u. Orbc u. Tscherlitz), t. Hauptmann Vögeli von Freiburg soll beweisen,daß der sechste Thcil des Zehntens zu Rcssudcns von Alters her zum Edellehcn des Schlosses Montcnachgehört habe, und zugleich zeigen, seit welcher Zeit dieser sechste Theil des Zehntens sammt den übrigenZehirten durch den Schaffner von Pctcrlingcn sei bezogen worden, ii» u. v. (S. u. Mutten). Hv —(S. u. Tschcrlitz). »»». Auf die Beschwerde Berns, daß, im Widerspruche mit dem Großzchntenrcchte seinerAemtcr Lausanne und Romainmotier, die Amtleute voll Tschcrlitz die Zehnten aus den Allmenden undden ausgercutcten Wäldern bezogen haben, erklären die Gesandten voll Frciburg, daß, sofern keine anderndas Gcgcnthcil erweisenden Doeumcntc aufgebracht werden, dieser Mißbrauch abgestellt werden soll. I»I».(S. u. Bcrn-Freiburgische Vogtcien überh.). vv. Die 1642 beschlossene Auslösung der Primiz- oderSommergarbcn, Ehrtagwcn, jungen Zehnten und andern Pfarrpflichtcn, welche die in Folge der Landcs-thcilnng voll ihren Muttcrkirchen getrennten Ortschaften noch an dieselben zu leisten verbunden sind, sollendlich auf Grund der Berichte der Commissäre Corcvond und Reh vollzogen werden. «Iii. Der Anzug,daß die uncidgeilössischc gegenseitige Anlegung von Arresten auf das Eigcnthum der beidseitigen Unter-thancn abgeschafft und wegen Vergütung der nicht zurükgcsandtcn Weinfässer Bcstimmungcii getroffenwerden sollen, wird von beiden Thcilen uä rokeroilllulli genommen, vv K«,. (S. u. Mutten). I»I».Die von Daniel Pcrret und Mithaften, als Bcständcrn des an die Stift zu Bern gehörigen drittenTheilcs des Zehntens zu Wallcnbuch, gegen den Amtmann, als Beständcr der zwei übrigen Thcile, er-hobene Klage wird dahin ausgeglichen, daß der Amtmann, da er von einem Aker den ganzen Zehnten,nur um ihn vor Regen zu schüzcu, in seine Scheune eingebracht habe, dem Kläger für jede Garbe 2Kronen vergüten solle, il. (S. u. Mutten), kk. Noch vereinig) man sich auf Ratification hin, geringeund schädliche Münzen fern zu halten, einen Gcnfcr-Bazen als halben Bazcn, zwei Neucnburgcr-Halb-