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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Juli 1649.

contingcntc, betroffen habe, deßwegeu nun das Kammergcld abgetragen oder Exemtion erwartet werdenmüsse. Von Basel, sagt der Gesandte, sei geantwortet worden, die Stadt habe schon vor der Errichtungdes Kammcrgerichtcs die Exemtion genossen, hicmit nicht um etwas Neues sich beworben, sondern nurBewahrung ihres alten Rechtes gesucht, dasselbe auch durch das kaiserliche Decret und durch den Friedens-schluß erlangt; jetzt aber werde die Sache wieder anders gedeutet u. s. w. Hierauf wird gefunden:Der Handel betreffe nicht nur Basel, sondern die ganze Eidgenossenschaft; daher sei an den Kaiser, denKurfürsten von Bayern, die Stände des Reichs und das Kammergcricht eine Gegenerklärung abzugeben,der Kaiser besonders mit Hinwcisung auf sein Decret und den Friedensschluß zu bitten, daß er den Ca»i-meralcn die weitere Beunruhigung der Stadt Basel verbiete und die, welche an dieselbe Forderungenstellen, an die betreffende Stelle oder an die Eidgenossenschaft weise; endlich sei den Rcichsständcn derEntschluß anzuzeigen, daß der eidgenössische Bund keinen andern Richter anerkenne als sich selbst. DieseZuschriften wurden am 29. Juli 1649 erlassen. ,»i. (S. u. Rheiuthal). w. (S. u. Thur-gau). HVNV. (S. u. deutsche Bogteicn überh.). x.x. Oesterreich wird an die ausstehenden Erb-cinungögcldcr erinnert. (S. u. Baden). (S. u. Sargans). »,»»,. Die Gesandten von evan-gelisch Glarus führen Beschwerde, daß ihre katholischen Mitlandlcute vertragswidrig bei Aufführung derLandvögte in Utznach und Gastcr auch einen Gesandten mitgeben und bei Verleihung der Ehrschäze allezehn Jahre mit gleicher Anzahl von Gesandten vertreten sein wollen. Die katholischen Gesandten ant-worten: Sie hätten, nachdem die evangelischeu Mitlandlcute ihnen jüngst mit freundlichen Worten be-gegnet seien, keineswegs erwartet, daß diese jezt auf solche Weise klagend auftreten würden. Man weisetsie an, sich freundschaftlich mit einander zu verständigen. (S. u. LauiS). eev. (S. u. Thurgau).

Die Mahnung der Schicdortc, daß die VII Orte über den thurgauischcn Span sich vergleichenmöchten, fällt in den Abschied.

Besondere Verhandlungen der katholischen Orte.

vee. Da die evangelischen Orte bei Erwählung von Ausschüssen ausgleiche Zahl zu dringen Pflegen, verstän-digen sich die katholischen Orte, die Bestellung von Ausschüssen möglichst auszuweichen; wenn dieß aber nicht mög-lich sei, sich doch gegenseitig zu unterstüzcn, daß die Mehrheit der Ausschüsse in Dingen, welche die Religion be-rühren, aus den katholischen Orten genommen werde, ltt. Auf die von dem Nuntius Franciöcus, Bischof vonCivita Castcllo, gegen die Abtwahl von Mellingen gemachten Einwürfe wird von den katholischen Orten geant-wortet, wenn auch zur Zeit des Krieges in Ermanglung der Ordenögeneralität der Nuntius einer frühem Wahlbeiwohnte und die Konfirmation in Rom eingeholt wurde, so folge daraus keine den allgemeinen Ordcnöprivi-legien zuwiderlaufende Conscquenz; der Nuntius möge also die Convcntualcn zu Mellingen nicht weiter beun-ruhigen. Der spanische Gesandte, Graf Casati, trägt den Gesandten von Luccrn, Uri, Schwyz,Unterwalden, Zug, Freiburg und Appenzell I. Rh. vor, daß er von seinem Könige beauftragt sei, ihnenzu ihren fricdsamcn Zuständeil Glük zu wünschen, für ihre dem König bisher erwiesene Freundschaft zudanken, alles Gute zu entbieten, aber sie auch an die für Erhaltung des allgemeinen Ruhestandes vomKönig gebrachten Opfer zu erinnern und unter Hinwcisung darauf die aufgelaufenen Gcldrükständc zuentschuldigen und regelmäßigere Zahlungen in Aussicht zu stellen, jedoch zugleich über den Mißbrauch, denFrankreich von den eidgenössischeil Truppen zur Unterdrükung seiner Nachbarn mache, zu klagen und die