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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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anzuweisen, da sie wenigstens einen Blik in den Geschäftskreis der Tagsazungen und Cause-renzen gewähren. Dem nämlichen Bestreben ist es zuzuschreiben, daß, wo es ohne Befürchtung,unverständlich zu werden, geschehen konnte, die Sprache des Originals möglichste Berüksichtigungfand.Die Ausscheidung der die gemeinsamen Vogteien betreffenden Angelegenheiten vom all-gemeinen Text geschah in Gemäßheit einer besondern Vorschrift, die diesen Modus für alleBände anordnet, welche die Abschiede von 1556 an enthalten. Ueber den Werth und dieZwekmäßigkeit dieses Verfahrens kann man füglich verschiedener Meinung sein, da es mitoffenbaren Borzügen auch unläugbare Mängel und Nachtheile verbindet, wobei je nach demGesichtspunkte, von dein aus die Sache betrachtet wird, diese oder jene überwiegend erscheinen.Uns lag daran, die ans dem System sich ergebenden Uebelstände in der Ausführung möglichstzu mindern. Es geschah in Berüksichtigung dieses Bestrebens, daß wir bei gleichzeitiger grund-säzlicher Zutheilung alles dessen in die Vogteien, wozu sie die Veranlaßung gaben, doch jeneGegenstände, welche im Verlauf und in ihren Folgen einen allgemcinern Charakter annahmen,wie z, B die Verhandlungen über die Tragweite einzelner Bestimmungen des Landfriedensin Anwendung auf die gemeinsamen Vogteien, dann den Wigoldinger Handel u. a. m., imHaupttexte beließen und an betreffender Stelle der zukommenden Vogteien lediglich mit kurzenWorten dahin verwiesen. Mit diesem Verfahren war ein fester Standpunkt gewonnen, vondem aus es möglich war, nach beiden Seiren hin gerecht zu werden. Die gemeinsamen Vog-teien, die nach der noch gegenwärtig gangbaren Volksmeinung hauptsächlich die Milchkuh derregierenden Orte waren, erhalten bei näherer Besichtigung eine ganz andere Bedeutung, mäh-rend ihnen jene Qualifikation abhanden kommt: Sie waren seit der Glanbenstrennung derimmerwährende Zankapfel zwischen den beiden Religionsparteien und in dieser Richtung vondem größten Einflüsse auf die Entwiklnng der Bnndesverhältnisse. Während der ökonomischeVortheil, welchen die regierenden Stände von daher zogen, verschwindend klein war, wie ansden daherigen Rechnnngsergebnissen klar hervorgeht landers war es allerdings mit den Privat-einnahmen der Landvögte), gestaltete sich die politische Stellung der Vogteien verhängnißvoll.Hier vorzüglich war es, wo der religiöse Haft der durch die Glaubensverschiedenheit getrenntenStände seinen Tummelplaz fand und seine Kämpfe bestand. Innert den Glänzen seines eigeneilGebietes war jeder Kanton unbestritten befugt, das Verhalten in Glanbenssachen selbst zu be-stimmen: man konnte einander da keine Vorschriften machen; um fo eifriger suchte man sich