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sogenannten Manualen (sie befinden sich im Aargauer Kantonsarchiv) gefertigten Abschieden,indem jene oft viel mehr enthalten als diese (ein Beispiel hiefür ist in der „Aargovia",Jahresschrift des historischen Vereins des Kantons Aargan, Jahrgang 1862 und 1863, ver-öffentlicht worden). Freilich sind es dann meist untergeordnete Gegenstände der Polizei, derRechtsprechung u. dgl. Ob hierin nach bestimmten feststehenden Grundsäzen oder nach Willkür-lichem Ermessen der Landschreiber verfahren wurde, und welches im erstern Falle dieseGrundsäze waren, dürfte kaum mehr zu ermitteln sein. Dagegen ergibt sich für dieennetbirgischen Jahrrechnungen als Regel, dah nur diejenigen Gegenstände in den Abschiedgesezt wurden, die auf dem Syndicat die Erledigung nicht fanden, oder solche, welche ausbesondern Gründen von einem oder dem andern Gesandten ausdrüklich in den Abschied begehrtwurden, und die dann auch in allen andern Abschiedsexemplaren fehlen. Aus diesem Umstanderklärt es sich, daß diese ennetbirgischen Jahrrechnungsabschiede durchweg so gar dürftig sind. Diegleiche Wahrnehmung über die UnVollständigkeit der Abschiede macht man auch bei Durchsicht derInstructionen, welche die Stände ihren Abgeordneten auf die Tagleistungen mitgaben, die ofteine Reihe von Punkten enthalten, von denen dann im betreffenden Abschied keine Erwähnunggeschieht. Wir konnten übrigens weder diese Instructionen noch die vorberührten Manualein den Kreis der Bearbeitung ziehen, da dieß unsere Aufgabe weit überschritten hätte; nurdann nahmen wir von solchen Instructionen Notiz, wo sie an der Stelle fehlender Abschiedevon abgehaltenen Tagleistungen Kunde gaben. - Oft wurden von der -eidgenössischen Kanzleizu Baden einzelne Bestandtheile des Abschieds diesem entweder voraus (sogenannte Abschieds-extracte) oder nach (gewöhnlich Beilagen) in die Orte geschikt; Ersteres geschah dann, wennaus besoudern Gründen die Expedition gewisser Verhandlnngsartikel größere Beschleunigungerheischte, so namentlich, wenn auf der Jahrrechnung zu Baden auf die ennetbirgischen Bog-teien bezügliche Berathungen stattfanden, die auf dem unmittelbar folgenden ennetbirgischenSyndicat zur Behandlung kommen sollten, aber vorher noch durch die kantonalen Instructions-behörden gehen mußten.— Die besondern Verhandlungen der katholischen Orte bei den gemein-eidgenössischen Tagsazungen zu Baden sind im vorliegenden Zeiträume nicht, wie das bezüglichder Verhandlungen der evangelischen Orte der Fall ist, in besondern Ausfertigungen vorhanden,sondern bilden in den den katholischen Orten zugefertigten Abschiedsexemplaren einen Bestand-theil des allgemeinen Abschieds, dem sie sich mit fortlaufender. Paragraphenzahl anschließen.Wir hielten uns auch in dieser Hinsicht ganz an das Original, indem wir die besondern