Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1576
Einzelbild herunterladen
 

1576

MendriS.

den Abschied genommen und den» Laniwogt ausgetragen, sich über die Sache zu erkundigen und dann Z"berichten. Absch. 101. bb.

4. Gränzverhältnissc.

(Man sehe den betreffenden Abschnitt bei Lauis).

5. Zoll.

Art. 418. (1617). Zwischen den Zollern zu Mendris einerseits und einem Theil der BurgerschaftBeisaßen andererseits waltet ein Anstand. Erstere prätendiren das Recht, den Zoll von Waaren einzuzieh^während leztere auf die in den Orten ausgebrachten Stimmen sich berufen und vermeinen, von diesemvielen Jahren nicht mehr bezahlten Zoll befreit zu sein. Nach Verhörung der vorgelegten Zollbriefe, Urthe^und Rufe, sowie der geschwornen Kundschaften aller Cvmmunen der Landschaft, welche zugeben, daßdem Weinzoll der kleine Zoll seit Menschengedenken stets entrichtet worden und daß diesen kleinen Zoll j^Commune von den Zollern jährlich empfangen habe, wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 954-

6. Märkte.

Art. 419. (1596). Das durch Ritter Johann Stulz, Landschreiber zu Unterwalden, im NamenLandschaft vorgebrachte Gesuch um die Bewilligung eines alle vierzehn Tage abzuhaltenden freien Wo^"Marktes, weil Mendris ein Hauptfleken und Siz des Landvogts und der Amtleute sei, wird in den AM"genommen und dabei dem Landvogt zu Lauis aufgetragen, an Uri schriftlich zu berichten, ob dieser M«etwas schaden würde oder nicht. Absch. 296. d. 429. (1596). Denen von Mendris wird der nachgoßWochenmarkt bewilligt, und zwar mit den gleichen Freiheiten und Gerechtigkeiten, wie derjenige zu ^Weil aber dieser Wochenmarkt ohne Befreiung vom kleinen Zoll nicht in Aufnahme kommen könnte, so ^ ^sie, ihnen dieselbe gewähren zu wollen, wogegen sie jährlich 100 Sonnenkroncn an die Kammer bezahltwollen versprechen, damit kein Abbruch am Zoll geschehe. Das wird aus Ratification hin ebenfalls zngesta"Absch. 306. e.

7. Geistliche, Immunität. ^

Art. 421. (1588). Die Gesandten der katholischen Orte nehmen in ihren Abschied, daß sie demChristosoro Turriano bewilligt haben, die Pfarre zn Ligornetto, welche zwischen ihm und der Gemeinde ^ist, zu versehen bis zur Erledigung des Handels durch die geistliche und weltliche Obrigkeit. Absch. 9k- ^422. (1590). Das Begehren des Nuntius um AusHingabe einiger zn Mendris erledigter ProcessePriester an den Bischof von Como, wird in den Abschied genommen. Absch. 156. «I. - - 423. (1597)' ^ErzPriester von Balerna hat wegen Altersschwäche einen andern Priester zur Aushülfe zu sich genoM»^'ihm auf sein Ableben die Pfründe zugesichert, unter Vorbehalt des Einkommens während seinennun meldet er, daß der Landvogt die gewöhnliche Verehrung prätendire, und bittet, ihm dieses zu ^und die angelegten Arreste aufzuheben. Der Landvogt dagegen behauptet, daß ihm die Verehrung vondurch Todesfall als durch Resignation erledigten Chorherren- und ErzPfründen gebühre und daß ,Erzpriester fiir seine Bestätigung in Rom auch 300 Kronen habe bezahlen müssen. Der Anstand wird >