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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1577
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Mendris. 1577

°>nern Auszug der Sazung (v. 1585) in den Abschied genommen, der Arrest aufgehoben und der Landvogt""gewiesen, inzwischen den Handel ruhen zu lassen. Absch. 333. k. 424. (1598). Auf der Jahrrechnnng5" Lauis wollen die katholischen Orte sich für den Landvogt zu Mendris in Betreff seiner Ansprache an den^ZPriefter zu Balerna verwenden. Absch. 353. ä. 425. (1598).Betreffendt den Ertzpriester von Ballcrna"m H^ren Landvogt Grüeninger von Schwytz vmb angelanngte Verehrung der Übergebnuß derselbigen, da^ sich Herr Gesanndter von Vndterwaldcn protestiert, was dis Orts verhandlet dem nüwen Lanndtuogt vn-""chtheillig sin solle, wan der Faat mit des alten Absterben vnder siner Verwaltung,kompt." Absch. 354. m.^ (1600). Der Landvogt beschwert sich, daß er von dem nunmehr verstorbenen ErzPriester von Balerna,unter Landvogt Grüninger wegen Altersschwäche resignirte, bei welchem Anlaß jener bereits den Fallävgen hab^ diesen nun nicht erhalten könne, und bittet um Schuz bei seinen Rechtsamen. Wird all mstruen-^ genommen. Absch. 410. k. 427. (1000). Der abtretende Landvogt prätendirt die gewöhnliche Ver-eng vvn der während seiner Verwaltung erledigten Erzpriesterpfründe von Balerna. Da nun aber der neue^Priester, Christof della Dorre, darthut, daß er im Jahr 1598 von Landvogt Grüninger gezwungen worden' chm die Verehrung zu geben, und daß er gemäß des Lehenbriefs von Niemanden dcßhalb weiter ange-"chen werden könne, so wird, obschon die Mehrheit der Gesandten Vollmacht hätte, dem Neclamanten zufreche», die Sache zum Entscheid in den Abschied genommen. Absch. 413. o. 428. (1605). Der solo-"Msche Gesandte begehrt, daß man im Abschied Meldung mache von den eingegangenen Klagen Wider deniorhern, Franciscns Sagni von Balerna und von der an den Bischof von Como erlassenen Ermahnung,Priester nach Gebühr zu strafen. Absch. 566. i. 429. (1613). Der Bischof von Como hat denfester Marx del Como von Balerna wegen schweren Vergehen, die hier nicht erwähnt werden dürfen, in

besorgt, derselbe werde nicht nach Verdienen bestraft, was ein böses Exempel^ großes Ärgerniß zur Folge hätte, so wird an den Bischof die Mahnung erlassen, an diesem Priester^^'gkeit zu übe», ansonst man entschlossen wäre und bereits schon bezügliche Weisungen an den Landvogtzy Amtleute erlassen habe, denselben, wenn sie ihn in ihre Gewalt bringen können, an Leib und Lebenrasen. Dem Landvogt wird der Befehl ertheilt, dessen Hab und Gut zu confisciren und in der Kammer-^ künftigen Jahrs zu verrechnen. Absch. 830. ü. 430. (1613). Wegen schändlichen Handlungen^ pater Magister, Mönch zu St. Johann, war der päpstliche Nuntius wiederholt angesucht worden, denDekr^ denselben zu formiren, was bisher aber nur de» Erfolg hatte, daß der Mönch entfernt wurde."l>s> "un dem Landvogt und den Amtleuten anbefohlen, den Proceß gegen ihn beförderlich anzuheben

^vhn Nuntius davon Kenntniß zu geben mit der Anfrage, ob er vielleicht Jemanden dem Proceß beizu-^ beauftragen wolle. Auch wird dessen Hab und Gut zu der Kammer Händen confiscirt. Ibici. e.Nach Erledigung dieser beiden Geschäfte stellt der Nuntius das Begehren, man möchte sich derder Gastlichen nicht annehmen und mit Confiscirung deren Güter nicht so schnell vorgehen, da ihnen

verdienten Lohn schon zukommen lassen und deren Gut zu Händen der geistlichenc!»j. ^ Anziehen werde. Deßhalb wird den Amtleuten befohlen, bis zu erfolgter Abstrafung mit der Confis-Zu halten. IbiS. k.

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