Mendris. 1575
haben die von Sala die Ablösung präteudirl, seien aber von dem damaligen Landvogt Lussi abgewiesen worden;eilf Jahren daure mm schon der Streit, daher sie dringend um Hülfe und Rath bitten, da sie den Handelden Orten durch einen Spruch erledigen lassen möchten. Die Sache wird in den Abschied genommen, damitMißbrauch, um jeder Kleinigkeit willen wider die Landesordnung und ohne Bürgschaft zu leisten nach^aden zu reiten abgestellt werde. Zugleich wird der Landvogt angewiesen, bis zum Austrag des Handels^nei, von Sala „dhein Jnsatz" der spänigen Güter zu bewilligen, UM. m. — 409. (1593). Julius PusterlaStabbio, der ohne Absicht Einen erschossen, sich aber bereits mit dessen Verwandtschaft abgefunden undLandvogt die Liberation erlangt hat, bittet um Bestätigung der leztern. Weil aber schon mehrmalsschlössen worden ist, daß die Gesandten ans den Tagsaznngcn diesseits und jenseits des Gebirges keine^sugniß haben sollen, Jemanden zu liberiren, vielmehr die Betreffenden sich an die einzelnen Orte zu^lide» haben, so wird dieses in den Abschied genommen. Absch. 235. t. — 410. (1594). Die LandesfähnricheOuadrio und Augustin Serenius bitten um rechtlichen Entscheid ihres Streithandels mit Johann Anton^ Bernhard von Sala, Johann Autvn von Sala dagegen begehrt Aufrechthaltung des zu Baden erlassenenHeils. Nach Anhörung der betreffenden Acten wird zu Gunsten der Kläger entschieden. Absch. 261. g. —(1596). Einer von Mendris, der wegen Gewaltthätigkeit gegen einen Beichtvater von Landvogt Dietli^ hie Galeeren verurtheilt worden war, ist ans der lezten Jahrrechnungstagsazung zu Luggarus gegen ein^gkld liberirt worden. Nim wird dieser Handel in den Abschied genommen, damit der gegenwärtige Land-et beauftragt werde, den Delinquenten nach Verdienen zu bestrafen. Absch. 312. e. — 412. (1596). Dasheg des Landvogts Dietli über jenen von Mendris, der einen Priester wegen Verweigerung der Absolutiontödten wollen, wird bestätigt und demnach der Beklagte für drei Jahre ans die Galeeren geschikt. Absch.a»d ^ ^ Julius Pusterla von Mendris, der vor einigen Jahren einen Todtschlag begangen
sich seither mit den Hinterlassenen des Getödteten abgefunden hat, bittet um Begnadigung. Wird in den^ iied genommen. Absch. 322. <z. — 414. (1601). Das Begnadigungsgesuch des Johann Balsarino von"Agio, der vor eilf Jahren zwei Personen umgebracht hatte, wird nach Verlesung des Processes und desKird^ ^süerichteten Friedens in den Abschied genommen. Absch. 432. d. — 415. (1609). Dem Landvogt^ "uf seinen Bericht über die grobe Handlung des Alois Pusterla aufgetragen, den Beklagten auf Betretens^^"sien und ihm den Proceß zu machen, oder aber ihn, wenn er entwichen wäre, zu verbanditen undhxr> öu Händen der Kammer zu confisciren. Absch. 689. 1. — 410. (1615). Landvogt von Dießbach^ ^ mancherlei Gesindel, Banditen und andern unnüzen Gesellen, welche laut der SazungenGränzen sich aufzuhalte» keine Erlaubniß haben, stark molestirt werde, und bittet um die Ermächti-tkr ' Handhabung der obrigkeitlichen Achtbarkeit und zum Schreken der Banditen etwa achtzehn „ vcr-skä»d ^ halten und mit Gewehren und Feuerbüchsen bewaffnen zu dürfen. In Würdigung der Um
"och, erlaubt, sechs zuverlässige Gesellen zu ernennen und zu bewaffnen, welche ihm „in zuofallender
^sstigkeit" beizustehen haben. Absch. 892. g.
3. Heimathrccht.
^ (1589). Ferdinand Rnsca von Como, aus Mendris gebürtig,, läßt durch Achilles Kerer,l>Ni Zürich, um Bestätigung des Briefes bitten, welchen er mit seiner Heimathgemeinde Novazzano
October vorigen Jahres über seine Gemeindsgenossen-Nechte aufgerichtet habe. Das Gesuch wird in