1574
McudriS.
Art. 401. (1600). An Zug wird geschrieben, es soll fiir Heinrich Nußbaumer einen ander» Vogt »achMendris erwählen, da jener seine Ernennung durch Umtriebe erlangt habe. (S. Absch. 412. t.). — 402(1612). Lucern, Schwyz, Unterwalden und Zug schreiben zu Gunsten der hinterlassenen Kinder des Land«schreibers Lünd von Schwyz an die Communität Mendris, „den dienst vff desselbigen sönen einen noch 3 Mo»^lang vsfzehalten". Absch. 811. x. — 403. (1617). Landvogt Kloos klagt, daß die Landesfürsprecher zu Baler«»ohne sein Wissen und Erlaubniß Verehrungen annehmen und einem Jeden erlauben, Wein, Mezgvieh, Anke"und andere Victualien zum Schaden der Landschaft aus derselben zu führen, und begehrt Maßregeln dagegenWird in den Abschied genommen. Absch. 954. k.
2. Justizsache«.
Art. 404- (1590). Das Gesuch des alt-Landvogts um Bestätigung der Liberation des Jakob Anton bell"Torre, der an Bernardino della Torre einen Todtschlag begangen, seither aber von dem Vater und denwandten des Getödteten den Frieden erlangt habe, wird in den Abschied genommen. Absch. 137. k. —(1591). Alt-Landvogt Schwerzenbach bittet um Begnadigung des Jakob Anton della Torre, der seinen Bet^im Zorn erschlagen, seither aber mit dessen Verwandten sich vertragen hat. Wird in den Abschied genoiuwe"'Absch. 168. Ii. — 406. (1591). Alt-Landvogt Schwerzenbach verwendet sich abermals um Begnadigung ^Todtschlägers Jakob Anton della Torre. Dagegen bemerkt Landammann Jmhof, Uri habe seine Gesandtauf die Jahrrechnnng zu Lauis instruirt, nicht für Liberirung zu stimmen. Wird in den Abschied genontt»^'Absch. 178. v. — 407. (1593). Junker Julius Cäsar Cattaneo, Burger zu Moyland, läßt durch seinen Ä»'walt vorbringen, von einer ihm entwendeten Summe von 1000 Silberkronen, die der später hingeriH^Dieb zu Ligornetto in seinem Hans vergraben habe, habe der Landvogt 866 Ducatonen, als der Ka»n>^verfallen, zu Händen genommen; dieses befremde ihn nicht wenig, da nicht der Landvogt den Übelthäter ^treten habe und bisher stets den eidgenössischen Nnterthanen entfremdetes Gut durch die mayländischen Behe^^zurükgestellt worden sei; er bitte deßhalb, zu Erhaltung guter Nachbarschaft ihm das Geld zu restituiren. ^Landvogt beansprucht seinen dritten Theil von der Summe, weil durch seine Bemühungen das entwe» ^Geld zum Vorschein gekommen und weil es seiner Ansicht nach in den ennetbirgischen Vogteien stets so 3^worden sei. Nach Verlesung einer Zuschrift des Senats von Moyland, worin versprochen wird, wie biden eidgenössischen Unterthanen gestohlenes Gut zurükerstatten zu wollen, und da aufgenommene Kundschsl^bestätigen, daß es von Seite Maylands stets so gehalten worden ist, so wird dem Cattaneo die recla»'^Summe zuerkannt unter Verdeutuug, er möge sich mit dem Laudvogt bezüglich dessen Ansprache gütlich ^einbaren, was er freiwillig, nicht aus Verpflichtung, ihm geben wolle. Schließlich wird der Antrag, ^Moyland ein Übereinkommen für solche Fälle abzuschließen, aä ilwtruenäum genommen. Absch. 233- ^ ^408. (1593). Landesfähnrich Franz ^lnadrio und August Serenius, beide Burger von Lauis, lassen "bringen, auf das an die Gesandten in Baden erlassene Schreiben bezüglich ihres Streithandels mit 9Anton und Bernhard von Sala über das zu Pedrinate gelegene Gut sei keine Antwort erfolgt, vielmehr st'Gegenpartei zu Gutem gesprochen worden; ihre Eltern haben dieses Gut von den Landammännern ^eReding und Dietrich (in der Halden) von Schwyz auf ihr besonderes Begehren gekauft, um zu ihrerzu gelangen, nachdem diesen das Gut steigerungsweise zuerkannt und sie wiederholt durch eidgenössische ^ .in dessen Besiz confirmirt worden seien; nachdem dann die Käufer das Gut siebenundzwanzig Jahre befl