Lauis. 1571
^ Bischof prälendirt, die Priesterschaft für begangene Frevel zu bestrafen, und darauf beharrt, über AnständeAschen Geistlichen und den ennetbirgischen Unterthanen hinsichtlich der Zehnten, Primizen u. A. m. zu sprechen,">>rd der Gesandte von Lucern an ihn abgeordnet, um mit ihm zu unterhandeln. Nun erklärt er, er dürfe^äß deutlichen Vorschriften der heil. Schrift und der Concilien von seinem Recht nicht abgehen, daher diein den Abschied genommen wird, damit die Obrigkeiten mit dem Nuntius darüber unterhandeln. Absch.
— Z90, (1602). Mit dem Bischof wird folgende Übereinkunft über Procedirung und Bestrafung geist-Personen im Bisthum Como und in den Herrschaften der XII Orte der Eidgenossenschaft auf Natifi-hin abgeschlossen: Die geistlichen und bischöflichen Richter dürfen in obbenannter Jurisdiction ohne irgendWiderstand processiren, citiren und Kundschaften einnehmen und andere nothwendige „Acta thuon", dieleni Bischof unterworfenen geistlichen Personen für begangene Frevel zu bestrafen; von den Geldstrafen,durch den Bischof oder seine Amtleute geistlichen Personen auferlegt werden, soll ein Theil der eidgen."'er, ein anderer den Gotteshäusern, wo der Fehler geschehen ist, der dritte dem Bischof zu beliebigerbeich Zufallen; dabei sollen jedoch die Landvögte, Commissäre und Pvtestaten den Urtheilen und Strafenmögen, aber nicht als Richter, sondern nur um die Urtheile anzuhören; können oder wollen sienicht selbst erscheinen oder Jemanden schiken, so sollen die bischöflichen Amtleute die Urtheile nebst einem"""arische,, Bericht den eidgenössischen Amtleuten auf deren Begehren zusenden. Absch. 471. b. — 391.^ )- Die Landschaft läßt folgende Punkte vorbringen: 1. In Betreff des Spans zwischen dem Capitel zu^ Bürgerschaft wegen des Berges St. Salvator prätendire der Bischof, daß derselbe vor^ ' als dem geistlichen Stab, entschieden werden soll, während die Bürgerschaft glaube, er müsse, weil der^ ^ Jurisdiction Lauis liege und von ihr schon lange besessen worden sei, vor der ordent-Lau' Obrigkeit, laut der Sazungen und bisheriger Übung, erörtert werden. 2. In der Landschaft
der Ahäufig Anstände bezüglich des Zehntens, deren Entscheid der Bischof anspreche, während mansei, xg auch hier der Kläger den Beklagten vor seinem ordentlichen Richter suchen, und zwarz Statuts, welches vorschreibt, das Recht müsse vor dem Landvogt oder seinem Verweser ergehen.
Streitigkeiten zwischen geistlichen und weltlichen Parteien von den Landvögten und hohen Obrig-ergangen sind, sollen die Geistlichen schuldig sein, diesen Urtheilen nachzuleben und sie zu voll-^»bv' ^ ^u» ^ erlaufenen Kosten wegen spänig werden, sollen die Priester vor dem
^lla ^ Rechten antworten und zur Vollziehung der schon ergangenen Urtheile vor dem weltlichen Richter^ Da man aus diesen Beschwerden ersieht, daß die Rechte der regierenden Orte und ihrer^ ^ielfach geschmälert werden, weil die Geistlichen einen großen Theil der Güter, Renten und Gülten^vste^ ,^"^)aft besizen, und da man es für die Unterthanen sehr beschwerlich findet, daß sie mit großenalle rechtigen sollen, so wird dem bischöflichen Kanzler das vorgehalten. Dieser antwortet auf
geniic,/! ^""kte, sucht dabei die geistliche Autorität aufrecht zu erhalten und nimmt schließlich, weil er keineaber Allmächten besizt, die Sache all releremium, was die Gesandten ebenfalls thun. Inzwischen^"slige ^ Streitigkeiten eingestellt sein und die Parteien in ihrem Posseß verbleiben, damit darüber aus^ dem c Vollmachten ertheilt werden. Absch. 736. b. — 392. (1611). Damit die zwischen Lauis
^'^hum Como waltenden Anstände des Berges St. Salvator, einiger Zehnten und anderer minder^"chen mehr in Güte als durch langwierige Processe beigelegt werden, anerbietet sich der^gcit zur Vermittlung und verspricht, es soll dadurch der Jurisdiction der hohen Obrigkeit nichts