1572
Lauis.
benommen, anch keine Beschwerde oder Neuerung der Landschaft aufgebürdet werden. Das wird aus höheVGenehmigung hin zugelassen, jedoch unter der Bedingung, daß der Landschreiber alle Acten und Aussprücheabfasse und jedem der XII regierenden Orte unverzüglich mittheile, welchen dann anHeim gestellt sein so-nach Gefallen daran zu ändern, zu mindern oder zu mehren. Absch. 777. e. — 393. (1612). Der Spa»zwischen den Chorherren der Stift St. Laurenz und der Bürgerschaft zu Lauis in Betreff des Berges St.vator war zu Vermeidung von Unkosten dem Nuntins zu gütlicher Erledigung anvertraut worden. Nun soÜe"die Gesandten nachforschen, was erkannt worden sei, damit nichts zum Nachtheil oder Präjudiz der Jur>6'diction ihrer Obrigkeiten geschehe. Da es sich ergibt, daß der Nuntius den Span an den Landvogt gewiesi"habe und daß bei diesem Anlasse noch andere geringe Streitigkeiten, der Obrigkeit ohne Nachtheil, gütlich ^tragen worden seien, so wird dieses all ret'eremium genommen. Absch. 800. u. — 394. (1615). Der bischtliche Vicarius zu Como beklagt sich über die Anmaßung des Landvogts, des gefangenen ChorherrnErbgüter zu confisciren, und bittet, ihm dieses zu verweisen. Dasselbe Begehren stellt der Cardinal ve>'Cremona, Bischof zu Como, welcher außerdem verlangt, daß jene Weibsperson und ihre Helfershelfer, wcl^dem Priester von Novaggio auf Leib und Leben gedroht haben, ernstlich zur Ruhe gewiesen werden. Darüb^soll auf die ennetbirgische Jahrrechming instruirt werden. Absch. 801. x. >
15. Verschiedenes
Art. 395. (1591). Die Gesandten auf nächste Tagsazung zu Lucern sollen instruirt werden übersezung und Bestrafung des Fiscals Cäsar Trevano, über Ausweisung der Banditen und über das Gelc>begehren des Herrn Tansta von Moyland. Absch. 182. u. — 396. (1591). Auf nächsten Tag zusollen Instructionen ertheilt werden über die Einfrage des Landvogts betreffend die ungehorsamen Pr^I 'Austreibung der Banditen und Bestrafung des Fiscals Cäsar Trevano. Absch. 186. ä. — 397-Der Tochter des Statthalters Brocco, der die Gesandten zu Gevatter gebeten hat, werden als Eiubw'^,Kronen gegeben. Absch. 306. n. — 398. (1603). Dem Hauptmann Gorini von Lauis werden unvorgreü'^Verwendungsschreiben nach Italien ertheilt. Absch. 494. n. — 399. (1609). Dem I)r. Crivclli von Ur>bezüglich eines Spans mit seinem Bruder ein Schreiben an den Landvogt bewilligi. Absch. 707. o. ,(1612). Auf de» Bericht des Commissärs Frischherz zu Bellenz, daß die Amtleute und Unterthanen Z"garus wider Recht und Billigkeit der Grafschaft Bellenz den freien Kauf, Transit und Paß abgeschlagenwird, damit dieses frevelhafte Benehmen bestraft und den armen Bellenzern der Paß wieder geöffnetfür nöthig erachtet, am 16. dieses Monats einen Vortischen Tag zu Gersau abzuhalte». Lncern,und Zug soll im Einladungsschreiben dieser Handel und der Anstand wegen der Märchen mitgetheilt nieAuf diesen Vörtischen Tag soll jedes Ort seinen Gesandten Vollmacht zu Ausschreibung einer Xll^^ ^Tagsazung mitgeben, um dort über den leidigen Streithandel zwischen den beiden Geschlechtern Casto^^,,Gorino sammt deren Anhang von Lauis, ferner in Sachen des Landvogts von Luggarus und der Dep'^„äella sauitg., welche genannte Sperrung veranlaßt haben, endlich über den Handel mit Landeshaup^^Franzoni aus dem Mainthal wegen der gestohlenen Waarenballen, wobei er interessirt sein soll, zu verha"Absch. 790. u.