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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1570
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LauiS.

Als zur Zeit der italienischen Kriege vor zwei- bis dreihundert Jahren die Bischöfe von Como von ihre"'Bisthum vertrieben gewesen, haben ihnenmancherlei Völker" sowohl im Herzogthum Moyland als in diest"jezt eidgenössischen Landschaften und in den III Bünden Schuz und Schirm gewährt, wogegen die Bischöfe a"^Dankbarkeit vielen Personen dem bischöflichen Stuhl gehörige Güter als Mannlehen übertragen habendem Vorbehalt einer kleinen Verehrung zum Zeichen, daß es des Bisthums eigene Güter seien, undLeistung des Leheneides (folgt die Eidesformel). Zugleich wünscht auch die Landschaft ihre Beschwerden gegen ^Bischof bezüglich der Lehen schriftlich einzureichen. Der Handel wird in den Abschied genommen. Absch. 261. i. ^381. (1597). Der Bischof läßt anzeigen, daß er einige Mannlehen in der Herrschaft Lauis habe, welche v»'"Mannsstamme auf den Weibesstamm übergehen, was ihm beschwerlich sei, weßwegen er BestätigungLehengerechtigkeiten begehre. Ferner bittet Hypolit della Croce abermals um Bestätigung seines zu G»ns^seiner unehelichen Söhne errichteten Testaments. Der Landvogt wird beauftragt, über beides sich zu erkundigund dann Bericht zu erstatte». Absch. 342. k. 382. (1598). Der Bischof wünscht, daß man ihm die iM""lehen, welche er in der Landschaft Lauis habe und die zu Kunkellehen umgeändert werden, bestätigendamit ihm an seinen Nechtsamen kein Eintrag geschehe. Er wird aufgefordert, die Briefe über seine dießfä^'^Rechte auf nächster Jahrrechnungstagsazung zu Baden vorzulegen. (Allgem. Absch. Bd. 601', 559^665Staatsarchiv Lucern: Berichte über die Beschaffenheit der Lehenrechte des Bischofs von Como in der La'schaft Lauis.) Absch. 348. k. 383. (1598). Der Bischof von Como wird mit seiner erneuerten MW ^Bestätigung seiner Lehen und Lehenrechte in der Landschaft Lauis an die Gesandten auf der ennetbirgn^Jahrrechnung gewiesen. Absch. 355. clä.

b. CompetenzanstSndc; Immunität: geistliche Jurisdiction.

(S. auch Geistliche). ^

Art. 384. (1591). Über die Beschwerde des Landvogts gegen den Bischof von Como wegen BeeiR"Vtigung in geistlichen Dingen u. A. m., sollen die Gesandten auf nächste Tagsazung instruirt werden. - ^183. <1. 385. (1592). Anstand mit dem Vicar zu Como wegen eines vom Landvogt erlassenen Rufsdes Ungehorsams der Geistlichen. (S. Absch. 197. b.). 386. (1594). Der Landvogt macht Anzug- ^einigen Jahren nehme der Bischof von Como sich heraus, die Chorherrenpfründen zu verleihen, was w'der Eidgenossen Sazungen sei, und begehrt Weisung darüber, damit den Vogteien kein Abbruch 6^.!^Worauf die Anwälte des Bischofs erwidern, daß der Bischof, wenn eine Chorherrenpfründe währendsechs Monate ledig wurde, sich stets beflissen habe, taugliche Personen darzugeben, daß dem Landvogtdes Placets kein Abbruch geschehe und die billige Verehrung zukomme, endlich daß die Verleihung derandern sechs Monaten ledig fallenden Pfründen dem Papst zustehe. Wird in den Abschied genommen. ' ^261. k. 387 .(1600). Da der Bischof von Como einige Neuerungen bei Nechtshändeln, Zehnten,u. dgl. einzuführen versucht, den Ungehorsamen die Sacramente verweigert und erst neulich an dendas Ansinnen gestellt hat, sich mit dem Proceß eines Priesters, der einen andern umgebracht, nicht zu ^und da eine an den Bischof gerichtete freundliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben ist, so wird dieser Vin den Abschied genommen. Absch. 413. Ii. 388. (1600). Bischof Philipp von Como beschwert ^Zuschrift vom 2. September, daß der Landvogt zu Lauis Eingriffe in seine geistliche Jurisdiction sich ^ ^Dieser aber bezieht sich in seiner schriftlichen Antwort auf die Weisungen, welche ihm die Gesa"^ ^VII katholischen Orte auf der Tagsazung zu Lnggarns ertheilt haben. Absch. 422. «. 380.