^auis. 1533
Weisungen ertheile. Absch. 72. «i. — 13t. (1589). Ein Kaufmann ans Straßburg, Gilg Pitol, klagt, daß ertischen Codclago nnd Mendris auf offener Straße angegriffen nnd uin 7000 Kronen an Geld und Kleinodienberaubt worden sei; zwei der Thäter seien mahländische Banditen, die andern zwei aber wohlbekannte Lauiser:^ bitte um Rath nnd Hiilfe, damit er wieder zu seinem Eigenthum gelange. Nun wird dem Landvogt auf-tragen, in aller Stille Leute zn sammeln, um die Angeklagten zu verhaften; mit Pompejus della Croce soll"6 Nöthige iiber Fahndung auf die Banditen nnd Vertreibung derselben verabredet werden, auch soll den^uiseru die präteudirte Freiheit, dem Landvogt bei der Fahndung solcher Leute nicht helfen zu müssen, nicht^lvährt sein. Absch. 82. k. — 135- (1589). Der Landvogt soll über jenen bei der Dürrenmühle, welcher der^hchmünzerei, und über den Wirth daselbst, welcher eines Mordes verdächtig ist, Untersuch anstellen. Ibicl. c>. —(1589). Uri wird abermals beauftragt, über die Beraubung des Wechselherrn von Straßburg zu Men-t sorgfältige Untersuchung anzustellen, damit die Thäter bestraft werde»; mit dem spanisch-mayländischen'"oassador wird in Betreff der Flüchtlinge das Nöthige verabredet und inzwischen der Handel auf den TagBaden verschoben. Absch. 84. v. — 137. (1589). Der Landvogt erhält nochmals Auftrag, Alles anzu-be/ ' welche die Kaufleute von Straßburg beraubt haben, todt oder lebendig in seine Hände zu
ominen; er soll sich deßwegen auch mit dem Gubernator von Mayland in's Einvernehmen sezen. Absch. 85. m.^-138. (1589). Franciscus Poccobello, genannt der Nigrisollo, von Lauis läßt im Namen seines Sohnes^ol durch Johann Maria Castorio vorbringen, derselbe sei wegen Tödtnng des Johann Peter Nossinodem Gebiet von Lauis verbannt worden; da die That aber ans Nothwehr geschehen nnd mit den Ver-^ 'oten des Getödteten ein Friede aufgerichtet worden sei, so bitte er um Begnadigung seines Sohnes. Insxj ^^t Umstände wird das Urtheil über Gabriel aufgehoben; weil jedoch gemäß der neuen Sazungen> verrufener Todtschläger von den eunetbirgischen Gesandten liberirt werden darf, sondern nur durch dieso wird das Begehren mit Empfehlung in den Abschied genommen. Absch. 100. 5. — 139. (1589).Lander Lago von Lauis bittet um Liberation des Baptista de Beltramo, der vor einigen Jahren aus Un-Thg seinen Vetter erschossen hatte und deßhalb verbannt worden war. Da man findet, daß er die
hin vorsäzlich begangen habe, und nach Einsicht des aufgelegten Friedbriefs wird er auf Ratificationbegnadigt. Ibiä. k. — 149. (1589). Justructionsgemäß verlangt der Gesandte Basels, daß gegen diez welche den 5kaufleuten von Straßburg eine große Summe Geldes weggenommen haben, ge-
^ Maßregeln ergriffen werden, damit die Beraubten wieder zu ihrem Eigenthum gelangen. Sodann
^ d ^ ^ ^ Landvogt, Lorenz von Beroldingen, daß er in den Orten verleumdet worden sei, als lasse'k Banditen öffentlich umherspaziren, während er sich doch alle Mühe gegeben habe, der Thäter habhaft
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»»i ^ mayländischeu Gebiet, weßhalb er gemäß Auftrag aus Baden den Gubernator von Como
Hülfe angesprochen, aber darauf nur leere Ausflüchte erhalten habe; endlich habe er den Banditen Marius
Werden, übrigens hierbei von den Lauisern wenig Unterstüzung gefunden habe; zudem finden die BanditenHUfw'
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d-f. . ""vriprvu)en, aoer oaraus nur leere Ansslucyie eryairen yavc; enoucy yave er ven Banviren lmanusba ' ^ssk"- Die Rechtfertigung des Landvogts wird genehm gehalten, die Verrnfung bestätigt und derEntschuldigung des Landvogts in den Abschied genommen. Ibill. I. — 141. (1589). Da§ Gesucheiilj Stricker, Landschreiber zu Uri, um Begnadigung des Johann Maria della Franca, der vor
Todtschlag begangen hat, wird in den Abschied genommen. Absch. 101. II. — 142. (1590).t zh ^nadigungsgesuch des Stefan (Stupano) von Pnrasca, der vor einigen Jahren seine Frau wegenumgebracht hat, wird all instruenäum genommen. Absch. 137. o. — 143. (1590). Johann Maria