Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1532
Einzelbild herunterladen
 

1532 LauiS.

daß, da über die Büßung beinahe aller anderen Frevel eine Ordnung gemacht worden sei, man anch »ochbestimmen möchte, wie vorsäzliche Würfe mit Steinen oderanderen Gewceren" zn bestrafen seien. Das Begehren wird in den Abschied genominen, weil allein der hohen Obrigkeit gebührt, den Unterthancn Saznnge»vorzuschreiben. Absch. 502. ö. 127. (1003). Im Auftrage der ganzen Landschaft und der Bürgerschaftstellen Johann Maria Castorio und Johann Anton Jovio das Ansuchen, es möchte verordnet werden, daß >»Zukunft die Landvögte verpflichtet sein sollen, wegen bnßfälligen und criminalischen Vergehen (das Malefiz wdoch vorbehalten) Verhaftete gegen Bürgschaft auf freien Fuß zu sezcn. Auf Ratification hin wird ihnen f>»'ein Jahr willfahrt und verordnet, in Zukunft soll der Landvogt schuldig sein, jeden Unterthan, der wegenfältigen" Freveln oder criminalischen Sachen eingezogen worden, nach Vollführung des Processes auf Bürgschafthin ans dem Gefängniß zn entlassen und nicht mehr im Gefängniß, sondern außerhalb desselben und vh>^Röthigung mit ihm Verkommnisse zn machen; vorbehalten bleiben die Malefizen, bei denen es sich »in Lc>bund Leben handelt. Idicl. g. 128. (1607). Der Landvogt begehrt die Erlaubniß, die Strafappellationen, ^er vor der Gesandten AnHerkunft nicht habe erledigen können, in Güte vertragen zu dürfen, wie auch se>»^Vorgängern bewilliget worden sei. Weil aber einige Saznngen und der gewöhnliche Andienzruf bei 50 Kro»^verbieten, appellirte Strafen zu thädigen, nachdem die Gesandten im Land angekommen sind, hat man ^dabei verbleiben lassen und die Appellationen anhören wollen Das nimmt der Gesandte von Zürich in ^Abschied. Absch. 024. e. 129. (1607). Die Landschaft beschwert sich über einige von den Landvögtengeführten Mißbräuche beim processnalischen Verfahren in criminalischen und malcfizischen Sachen, bei der Auf'nähme der Kundschaften, bei der Thädigung von Freveln und bei den Citationen, und ersucht umbringung ihrer schriftlich vorgelegten Artikel an die Hoheiten. Diese werden in den Abschied genommen. Ibicl. e> ^130. (1608). Da bisher üblich gewesen ist, daß, wenn die Unterthancn in criminalischen Händeln wider ^Landvögte appelliren und den Haupthandel vor den Gesandten gewinnen, die Kosten doch niemals denVögten auferlegt, sondern aufgehoben werden, auf welche Weise diese ziemlich hohen Gerichts-, Schreiber- »Fürsprccherkosten dem geineinen Mann anfgebürdet werden, was unbillig erscheint, so wird, um dieses für ^Zukunft zu verhüten, beantragt, daß anch die Landvögte, wenn sie auf bloßes Hörensagen wider die 1!»^thanen procediren, die Kosten abzutragen schuldig sein sollen, was all instinencium in den Abschied genow»^wird. Absch. 658. c.

2. Spccialfälle.

Art. 131. (1587). Den Gesandten auf nächsten Tag zn Baden sollen Instructionen mitgegeben werbt»"Betreff der Unholden zu Lauis, worüber der Landvogt Weisung begehrt. Absch. 42. k. 132. (1588). A»ö^,beiden Gemeinden Sigirino nnd Mezzovico liegen gegen sechszig Weiber wegen Zauberei im Gefängniß. ^desHexenwerchs" verdächtige, die schon früher unter dem abtretenden Landvogt gefoltert worden wäre»,den nun wieder vorgenommen, an dem Seil mit und ohne Stein mehrmals aufgezogen und zulezt eineronwen schnochen vff der gluot gebrcndt", aber man hat nichts ans ihnen herausbringen können. ..läßt man sie durch einen Priester beschwören, in Folge wessen in Gegenwart der Gesandten etliche böseausgetrieben werden. Dem Landvogt wird nun anbefohlen, die peinliche Untersuchung gegen diese Weiber sznsezen, um das vollkommene Geständniß von ihnen herauszubringen. Absch. 61. k. 133. (1588). ^Gesandten von Uri werden die Entschließungen der Orte in Betreff der gefangenen Frau zu Lauis ^Bußen des Statthalters Brocco und des Anton Jovio mitgetheilt, damit Uri an den Landvogt die »bW