Lauis.
Art. 117. (1589). Den zwei Beiständen! zu dein Criminal werden aus Genehmigung der Obern fürMühe und Arbeit je drei Kronen zuerkannt. Absch. IVO. g. — 118. (1590). Da die Gesandten häufig'än Liberationen angesprochen werden in Fällen, wo die Parteien den Frieden vom geschädigten Theil erlangt^ben, sx> nM man die Obrigkeiten um die Vollmacht angehen, in solchen Fällen Todtschläger liberiren zu^rsen, damit sie nicht mehr mit großen Kosten von Ort zu Ort ihr Gesuch vorbringen müssen. Absch. 137. g.^ 119. (1590). Die vier Landesfürsprecher der Landschaft werden vorbeschieden und angefragt, ob sie den^»dvögten und Amtleuten Beistand Wider die Banditen leisten wollen oder nicht. Sie versprechen es. Und das'H dieselben über das Verbot des Landvogts, lange oder kurze Büchsen zu tragen, beschweren, indem sie sich^>der die Banditen also nicht zu Verhalten wissen, so wird auf Ratification hin beschlossen, die vier Landes-^rsprecher sollen bei strenger Strafe ihrem Anerbieten nachkommen; die Landvögte sollen Vollmacht haben,langen Schloßrohre zu erlauben; die dem Statthalter Brocco zu Baden ertheilte Erlaubnis;, kleine Büchsentragen und zu erlauben, soll aufgehoben sein, .indem es nicht billig ist, daß ein Unterthan mehr Gewalt^l>c, als ein Amtmann; es soll auch in Zukunft kein Landvogt oder Amtmann die Bcfugniß haben, einemanditen Geleit zu bewilligen. Ibid. i. — 120. (1592). Die vier Landesfnrsprecher, Räthe und Bürger stellen^ Ansuchen, man möchte verordnen, daß demjenigen, der einen der benannten Banditen umbringt oder^'haftet, von der Landschaft 100 Kronen gegeben werden sollen und daß er überdies; einen andern BanditenkNren dürfe. Dem erstcrn Begehren wird entsprochen, das andere wird in den Abschied genommen. Absch.- 8- — 121. (1594). Beim Beginn der Jahrrechnung hat der Landvogt einen armen Menschen aus dem'"Mändischen Gebiet einziehen lassen, welchen zu berechtigen die Gesandten ansprechen, da er während ihrerWesenheit im Land, während welcher sie die hohe Obrigkeit repräsentiren, verhaftet worden sei. Der Land-3 aber erklärt dieses als einen Eingriff in seine Rechte und behauptet, er habe zuerst sein llrtheil zu fällen^st nachher haben die Gesandten, wenn der Verurtheilte appellire, in der Sache zu sprechen, was erAllenfalls durch die alten Amtleute und Fürsprecher beweisen könne. — Der Anstand wird zum Entscheid^dcn Abschied genommen. Absch. 201. n. — 122. (1594). Auf die Anzeige, daß Landvogt Python während^'"^berwaltnng einen gewissen Franz Bayard von Manto (Morco?), der mit seiner SchwestcrtochterAta eigenen Schwester Blutschande getrieben, liberirt habe, wird beschlossen, es soll den erlassenen^ beben genau nachgelebt werden und in Zukunft weder Landvögte noch Gesandte das Recht haben, Jemandenbegnadige,,. Absch. 202. o. — 123. (1000). Zum Zweke der Ausrottung der Banditen wird folgende Ver-"ll erlassen: Wenn ein Bandit einen andern Banditen, der wegen größerer Missethaten als er verrufenhat ^ umbringt, so soll derselbe, wenn er den Frieden und Remission von der beschädigten Partei erlangt' »ach Begrüßung der Obrigkeit liberirt sein und noch überdieß die versprochene Telle erhalten. Wenn einvierter" einen andern Banditen tödtet, so soll er, auch wenn er sich nicht liberiren kann, nichtsdcsto-lib/^ Borweisung des Kopfes oder sonstigem genügendem Beweis seiner That „die Tell dem abge-leibl ^^setzt" haben und bekommen mögen. Wenn endlich Einer, der nicht verrufen ist, einen Banditeneiiik^ so soll derselbe nach Beweisung seiner That einen Banditen, der nur wegen eines Tvdtschlags
Ablrs ^ "^"so" worden ist, liberiren dürfen, wenn er von der geschädigten Partei die Remission erhalten hat.»Ul, ^ (1601). Die leztes Jahr erlassene Verordnung in Betreff der Banditen und Bcloh-
Bcmbiteu umbringen, wird wieder für ein Jahr bestätigt. Absch. 432. a. — 125.
Fernere Bestätigung auf ein Jahr. Absch. 471. n. — 126. (1003). Landvogt Natzenhofer begehrt,