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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1529
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w>d beralhen zu sein. Wird aci iimtruenciuin in den Abschied genommen. Sie werden auch nach Zürich^wiesen, um Rath und Bescheid einzuholen, und von der Strafe an den Landvogt ledig erkannt, weil man^ nicht strafwürdig gefunden hat, da sie nur »in Rath angesucht haben. Die vom Landvogt den CommuncnZerlegte Strafe soll bis zur Jahrrechnnng eingestellt sein. Absch. 689. e. III (1615). Einige Gesandtenin>d instrnirt, das Einnehmen und Ausgeben in der Landstenerrechnnng des Nähern zu untersuchen, weil derohn entstanden ist, daß die Stenern nicht mit Treuendispensirt" und zum Nnzen der Landschaft ver-endet werden. Deßhalb werden die Amtleute und Näthe der Landschaft vorbeschicden und zur Vorlegung der'Willing aufgefordert. Nachdem diese aber einen pergamentenen Brief von 1558 vorgelegt, gemäß welchem'e Landschaft unter andern Gnaden von der Beschwerde, die Steuerrechnung vorlegen zu müssen, liberirtforden ist, so wird dieses zum Bericht in den Abschied genommen. Absch. 892. ä. 112. (1615). In der""dsteuerrechnung werden folgende Posten dem gemeinen Mann nachthcilig gefunden: 1. Die Landschaft hatteheg Subiasker Marktes vom Landvogt ein Verbot erwirkt, wcßhalb er, wie er behauptete, von seinenum 209 Kronen bestraft worden war; er hatte sodann die Landschaft zu Bezahlung der 200 Kronen^"wcht, ungeachtet seine Obrigkeit ihm nichts abforderte. 2. Die Landschaft hatte dem Landammann Zur-^we», de,, sio, die Znrükziehung der hineingeschikten Soldaten auszuwirken, in die Orte gesendet hatte,^ 25 Krone» verehrt; nichtsdestoweniger wurde ihm außer seiner Zehrung täglich I Dublone und seinem^ V, Krone aus der gemeinen Landstener bezahlt. 8. Ungeachtet dem Landvogt aus dem gemeinen^ bessekelseine Ordinari" entrichtet wird, sind ihm außerdem aus der Landsteuer noch 80 Kronen verab-worden unter dem Schein, es sei für Siz- und Siegclgeld. Ibid. i. 113. (1616). Die Commnnitätüs berichtet, daß ihr Rath verordnet habe, es sollen fortan alle Instrumente in guter italienischer Sprachewerden, weil es sich ergeben habe, daß durch die lateinischen Instrumente, welche in der Regel durchSprache unkundige Schreiber und Notare aufgerichtet werden, viele Streitigkeiten erwachsen, und es sollensjx "bl die Notare und Schreiber examinirt werden, ob sie der lateinischen Sprache genugsam kundig seien;d»/)^ obrigkeitliche Gutheißung dieser Verordnung. Nach Anhörung der Antwort der Notare wird^lehren, weil man darüber nicht instrnirt ist, in den Abschied genommen. Absch. 925. b.

3. Justizsachen, Recht und Gericht.

!,.. Strafjustiz.

I. Im Allgemeine».

Lucern begehrt, daß man den Artikel überBegleitung" der fremden Banditen dahinbxj baß dieselben statt für 500 Kronen Bürgschaft zu leisten diese Summe in Baar oder Geldeswerthgcschworncn Amtmann hinterlegen sollen, damit die Unterthancn fernerhin nicht mehr mit Bürg-der)" ^ichwert werden. Weil man dieses für zwekmäßig findet, wird es zu halten ernstlich anbefohlen undde» beauftragt, über dessen Handhabung zu wachen. Zu größerer Sicherheit wird der Beschluß in

der lienommcn. Absch. 18. k. 115. (1587). Der Landvogt wünscht, daß eine Ordnung bezüglich

Wien sstr straffällige Frevel aufgestellt werde, weil dieses dem Landvogt viele Arbeit ersparen würdeist kunann sich besser in Acht nehmen kann, wenn er weiß, welche Strafe ans jedes Vergehen gesczt»»d .! diesen Vorschlag für zwekmäßig erachtet, wird Auftrag ertheilt, eine salche Ordnung zn entwerfen,"n dann >>, de» Abschied genommen. Ibid. I>. 11K. (1588). Gemäß vorjährigem Abschied werden

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