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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1528 Lauis. .

und legen einige Artikel vor, über welche sie sich mit einander verständigt haben und deren Bestätigung s>ewünschen. Nach Anhörung der Einwendungen der Notare wird auf Ratification hin Folgendes festgesezt'1. Die Notare und Schreiber sollen den Lohn für ihre ausgefertigten Instrumente innert dreißig Jahre» ei»'ziehen, ausonst ihre Anforderungen verjähren. 2. Weil die Notare, gcstüzt auf die ihnen 1568 und 1574 Z"Baden bewilligte Freiheit einige ihrer Forderungen haben anstehen lassen, so wird ihnen die Frist von eine»'Jahr bewilligt, den Lohn für Instrumente, welche sie vor dreißig Jahren abgefaßt, einzuziehen; nach Abla»sdieser Frist verjährt ihre Forderung ebenfalls; bei Anständen hat der Landvogt zu entscheiden. 3. Jeder»'»»»ist befugt, sich vor Aufrichtung eines Instruments mit dem Notar über den Lohn zu verständigen, daher d»bisherige Ordnung der Notare hierüber mit Gegenwärtigem aufgehoben wird; bei 50 Kronen Buße aber da'!den Schuldnern nicht mehr abgenommen noch verrechnet werden, als dem Notar bezahlt worden ist. 4. D>eNotare sind verbunden, auf Begehren und gegen billige Bezahlung ein einzelnes Instrument von de»Händen habenden dem Eigenthümer herauszugeben. 5. Die Notare sollen sich befleißen, ihre Protokolle '»^Abbreviaturen" wohl aufzubewahren, damit sich jeder stets zu behclfen wisse, und dürfen nicht mehr, ^öfter geschehen ist, aus einem Instrument zwei oder mehrere macheu. Absch. 566. e. 106. (1607).welche mit der Anlegung, dem Bezug und der Verrechnung der Landsteuer beauftragt und zu Ertheilung ^Aufschlüssen vorbcschieden sind, berichten, wie jährlich durch die Laudcsfürsprecher und Näthe der Landscl!^bei ihren Eiden die Steuerrechuung abgefaßt, sodann dem Landvogt und Landschreibcr von Obrigkeits wegt»vorgelegt, alsdannmit vßblasung der Trummeten" bekannt gemacht und beim Kanzler hinterlegt werde, ^sie einen Monat laug zu Jedermanns Einsicht und allfälligen Einsprachen offen liege, und wie dannAblauf des Termins die Steuer eingezogen und zn Verhütung von Unrichtigkeiten keine Neclamationen '»^angenommen werden; sie bitten, man möchte diese ihnen im Jahr 1558 coufirmirte Gewohnheitssazung 'verändern und sie dabei schiizen. Man läßt es dabei verbleiben und nimmt es zum Bericht in den Absch^Absch. 624. Ii. 107. (1608). Im Span zwischen der Burgerschaft zu Lauis und den drei äußer» ^mcinden Aguo, Riva und Capriasca schreiben die VII katholischen Orte dem Landvogt, er soll sie unter whülfe seiner Amtleute zu vereinbaren suchen, oder, wenn ihm das nicht gelänge, sie vor die Gesandte» ZRechten weisen. Absch. 653. n. 108. (1608). Leztcs Jahr war die Verordnung über die Steuerrech»^'dieser Landschaft bestätiget und zum Bericht in den Abschied gcnommeu worden. Da nun aber einigesandten hierüber keine Instruction haben, werden der Landvogt und der Laudschreiber beauftragt, die Beschsheit dieser Nechnungsgcwohnheit gründlich zu erforsche» und die Relation hierüber nach Luggarus zuAbsch. 658. g. 100. (1608). Die Verordneten der Landschaft bitten um Erläuterungder verndrige" ^sy gebrachten Articul eines begerten vetterlichen Jnsechens". Da jedoch die Instructionen darüber ga»Zgleich lauten, weil die Obrigkeiten keinen Bericht erhalten hatten, was die Landschaft zu solchembewogen habe, so werden die Artikel nochmals von Punkt zu Punkt verlesen, sodann verbessert und Z»^änderung oder Aufhebung in den Abschied genommen. Jeder Gesandte soll nach seiner Heimkehr seine»'darüber berichten und deren Ratification und Wille, sammt dem Artikel über die Blutschande Zi'»^theilen. Lncern und Basel haben zu diesem Beschlüsse nicht gestimmt. Ibid. k. 110. (1609).des Spans zwischen den Regenten des Flekens Lauis und den Vierteln der Landschaft über die Anlegt ^Steuern und Teilen ist leztes Jahr zu Lauis eine Vereinbarung veranlaßt worden. Nun beschwere» >einige dieser Commune" vor den VII katholischen Orten über etliche Punkte und bitten dringend, ihnen beb