LauiS.
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Ertrage, wird lezterer ermächtigt, gleich seinen Vorgängern einen Statthalter zu nehmen, mit dem er ver-^'lst zn sein glaube. Die Gesandten von Bern und Schaphausen stimmen nicht dazu und nehmen den Gegen-^»d in den Abschied. Absch. 868. k. — 75. (1615). Bezüglich der Einscznng des Landvogts sind einige^sandten der Meinung, daß bei der Berathung darüber der Gesandte des betreffenden Ortes den AusstandMilien solle, während andere dafür halten, daß dieser dabei wohl sizcn dürfe, weil er weder seiner Obrigkeitseiner eigenen Person wegen dabei intercssirt sei. Da bisher von den Obrigkeiten keine Declaration darüber^chehen ist, so wird es allseitig in den Abschied genommen. Absch. 892. b. — 76. (1617). Das Gesuch deS^'3 Zumholz von Freibnrg, Großwcibcl zu Lauis, um Gleichstellung in seinem Lohn mit dem Großweibel^uggarus, der jährlich 50 Kronen von der Kammer beziehe, wird in den Abschied genommen. Absch. 954. e.
b. Landvofttciwohnung.
Art. 77. (1593). Dem Landvogt wird ans seine Vorstellung über den verwahrlosten Zustand des Haus-im „Pallast" (Landvogteiwohnung) erlaubt, auf Rechnung der Kammer in den mindesten Kosten zwei^ien mit Bettstellen aufrüsten zu lassen. Wie sich in Zukunft die Landvögte bezüglich des Hansraths zuErhalten haben, wird zum Entscheid in den Abschied gcnommci:. Absch. 233. e. — 78. (1598). Die Gesandten^ nächst? Jahrrcchnung sollen instruirt werde» in Betreff der 20 Kronen, welche man jährlich dem Land-für den Hansrath gibt, und über Abschaffung der Snvpen. Absch. 364. n.
o. Ncchnungssachcn.
Art. 7g. (1587). Bei Ablegnng seiner Rechnung bemerkt der Landvogt, daß er und seine Amtleute sich^kebt haben, die Einnahmen an Bußen zu vermehren, und daß sie keine Geschenke angenommen, sondernsp/^ pünktlich in Rechnung gebracht haben, daher sie, weil treue Arbeit auch guten Lohn verdiene, eine ent-^ende Belohnung erwarten. Wird all roeommemlanäum in den Abschied genommen, damit die Gesandten»iid! entsprechenden Vollmachten abgefertigt werden. — Die Bnßenrechnung (Malefiz, Criminal
^ erzeigt an Einnahmen 1181 Kronen 1 Diken 7 Sehl., und nach Abzug der Ausgaben und des
Landvogt und den Amtleuten zukommenden dritten Theils einen Überschuß von 421 Kr. 8 Schl. 3 Den.
k. — 89. (1588). Die Einnahmen der Bnßcnrcchnung betragen 1091 Kr. 1 Dik. 26 Schl., der
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^Üchnß Verregnung der Ausgaben und der Abzüge für den Landvogt und die Amtleute 305 Kr.^ >kcn Ii <Zchl. Absch. 61. g. — 81. (1588). Ausgaben für Sizgeld der Gesandten 252 Kr., den DienernGeschenke und Unterstüzungcn 79 Kr. 9 Krz., zusammen 406 Kr. 9 Krz. Absch. 66. ä. — 82. (1603).>»erd^ Aechnungsstellnng des Landvogts findet man, daß der Kammer gar überflüssige Kosten verrechnet^ k" und daß überdicß einen Theil von den Bußen die Landvögte siir ihr Siegelgcld, einen andern Theiljj^.^"^ute für ihre Mühe und Arbeit nach alter Gewohnheit abziehen, so daß der Kammer nur wenig mehriieh^ diesem zu begegnen, soll die im Jahr 1598 ausgestellte Ordnung, die bisher nicht in Voll-
gekommen ist, in'S Werk gesezt werden, weßhalb dem Landvogt anbefohlen wird, sich für die künftige»ng darnach zn richten. Der Gegenstand wird übrigens nebst der Sazung in den Abschied genommen.> 502. d. — 83. (1604). Da cS sich zeigt, daß die lezteS Jahr aufgestellte Ordnung, nach welcher die^Pe über keinerlei Strafen und Bußen ohne Bcizichung von zwei gcschwornen Beiständen! Vcrkommnisseden Landvögten und den Einkünften der Eidgenossen nicht wenig Eintrag thnt, so wird sievo,, "'°d>sicirt, daß die Beiziehung der Vciständer nur dann geschehen müsse, wenn cS sich um Verkommnisseütehr als 10 Kronen handle. Absch. 531. a. — 84. (1604). Durch die leztjährige Verordnung ist die