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Lauis.
Kammer vergütet werden, indem er dann die übrigen Kosten an sich selber haben wolle. Aus Ratification hinwird beschlossen, der Landvogt soll ihm die zwei Drittheile der 100 Kronen bezahlen; seinen Entschluß darübersoll jedes Ort Lnccrn mittheilcn. Absch. 544. e. — 66. (1605). Dem auf der Tagsazung zu Baden gestelltenBegehren NatzcnhofcrS wird entsprochen, worüber ihm eine Bescheinigung ausgestellt werden soll. Absch. 561.!'— 67. (1605). Alt-Landvogt Natzenhofer, der noch 117 Kronen Jnqnisitiouskosten zu fordern hat, läßtum Vcrabfolgung der zwei Drittheile von den 100 Kronen anhalten, welche die Landschaft Lauis dieses Handelswegen als Buße an die Kammer hatte bezahlen müssen. Nach Verlesung der hierüber zu Baden und zu LucerNverlassenen Abschiede wollen einige Orte entsprechen, indeß wird die Sache ans Mangel an Instructionen noch'mals in den Abschied genommen. Absch. 566. a. — 68. (1605). Natzenhofer werden zwei Theile von de»100 Kronen vergütet, in Bcrüksichtignng, daß es Kosten sind, welche er zu Erhaltung guter Polizei in a»ü'licher Stellung gehabt hat. Absch. 577. k. — 69. (1603). Der Gesandte von Schwyz, „wcsender" Landschreib^zu Mendris, macht Anzug, dem Vernehmen nach wolle man ihn nicht als Gesandten sizcn lassen, undaus dem vorgeschiiztcn Grunde, daß er gemeiner Eidgenossen Landschrcibcr und Diener zu Mendris sei; darübermüßte er sich, wenn dem also wäre, beschweren, weil er zum Amt eines Landschrcibers nicht von dengenossen depntirt, sondern von der Landschaft Mendris traft ihrer Freiheiten zum Jnterprcte oder Dölmesernannt worden sei; er hoffe demnach, daß man ihn, als durch freie allgemeine Wahl erwählt, seinen erhal-tenen Instructionen nachkommen lassen werde. Obschon man nun dafür hält, daß der Landvögte Neputatio"verringert würde, wenn von einzelnen Orten ihre Schreiber und Amtleute zu Nichtern ernannt würden,ihm gleichwohl gestattet, dieses Jahr mitzusizen, dagegen wird es, um für die Zukunft schlimme ConseqnenZ^zu vermeiden, in den Abschied genommen. Absch. 658. a. — 79. (1608). Der Landvogt bittet, man wöü^ihn allerorts den Obrigkeiten rccommcudircn und ihn in allen vorkommenden Sachen gnädigst für befoh^haben, da er seinerseits, wie es einem gehorsamen Diener gebühre, das ihm anvertraute Amt treu undKräften zu verwalten sich bemühen werde. Idicl. o. — 71. (1612). Der Gesandte von Lncern hat inAbschied zu stellen begehrt, wie Statthalter Castorio in dem Besorgen der Ncchtshändcl etwas frech undziemlich sich verhalte, indem er den Gesandten vorschreiben wolle, was sie in Sachen zu erkennen befugtoder nicht. Absch. 800. d. — 72. (1613). Dem Landvogt, Johann Kaspar von Bcroldingcn, werden ^Klagen vorgehalten, die seincthalben den Obrigkeiten täglich zu Ohren kommen, insbesondere daß er ci»^ab der badischen Jahrrcchnnng eingelangten Schreiben zufolge bei den Streitigkeiten zwischen den bc>^Familien Castorio und Gorini der einen Partei sich heftig annehme, die Banditen im Land dulde und ^nöthigcn Untersuchungen unterlasse, worüber die Obern ihr höchstes Mißfallen aussprechen. Nachdem ^Landvogt über alle Anschuldigungen sich gehörig gerechtfertigt und man persönliche Informationen überBegriindcthcit der Klagen eingenommen hat, wird dieses zu seiner Rechtfertigung in den Abschied geno»^'damit in Zukunft solchen nngcgründetcn Gerüchten kein Glauben geschenkt werde. Absch. 830. g. — 73. (^Ungeachtet die unnöthigen Kosten für die von den Landvögten den Gesandten aufgestellte Morgcnsnppewiederholt durch die Abschiede abgestellt worden sind, so erzeigen doch die Landvögte immer noch ihregcbigkeit. Dcßhalb wird der Beschluß neuerdings bestätigt und zur Bekräftigung in die Abschiede genoi»^Absch. 865. a. — 74. (1614). Von der Tagsazung zu Baden ist der Auftrag eingelangt, sich zuwie Statthalter Brocco sich in das Statthaltcramt eingekauft habe und waS die Landschaft zu seiner Abst^sagen würde. Da man nun findet, daß die Landschaft seiner begehre und der Landvogt sich wohl niit '