Lauis.
bisherige Vergütung von 25 Kronen an die Gerichlsschreiber und 24 Kronen an die Fiscale sammt ander»Accidentien für verlorne Processe und Gänge aufgehoben worden. Nun stellen dieselben das Gesuch, nia»möchte ihnen etwas an der ordentlichen Verehrung nachlassen, welche sie jährlich an die eidgenössischen Gesandte»und ihre Diener verabfolgen müssen. Beschluß: Die abtretenden Amtleute sollen für dießmal nur die Hälfteder gewöhnlichen Verehrung zu bezahlen haben, die andere Hälfte aber aus dem Kammergeld genoniwe»werden. Dabei wird die Sache in den Abschied genommen, um das künftige Verhalten festzustellen. Idiä. b. "85. (1604). Der Überschuß der Bnßenrechnung, deren Einnahmen sich auf 1875 Kronen belaufen, beträgt ^Kronen. Ikiä. I. — 8K. (1605). Da der Landvogt seine Rechnung nach der neuen Ordnung ablegt und gemäßderselben einen Drittheil der Einnahmen an seine Kosten einbehält, aber nichtsdestoweniger bei 100 Krone"ordentliche Kosten der Kammer verrechnet, als für den Gehalt des NachrichterS 52 Kr., für Unterhalt desHausraths des Landvogts und Großweibels 30 Kr., für die Kapuziner und die Franenklöster 4 Kr., für Tri«?'geld dem Substituten des Landschreibers 3 Kr., für vierzehn Beutel zu Versorgung des Geldes an die Orle3'/, Kr., so wird das in den Abschied genommen, da man der Ansicht ist, der Landvogt müsse alle Kosten »"sich selbst tragen. Absch. 566. t'. — 87—95. (1605—1613). Die Durchschnittseinnahmen von den B»ße»'rechnungen der Jahre 1605—1613 betragen 1721 Kronen, der jeweilige Neinüberschuß durchschnittlich 331Absch. 566. K.; 592. k.; 624. k.; 658. p.; 695. i.; 736. o.; 775. e.; 800. e.; 830. K. — 96. (1615). I"der Spitalrechnung, die im Übrigen gutgeheißen wird, befindet sich unter den Ausgaben ein Posten von 3^Kronen, welche Summe zwölf Jahre lang jährlich an eine neue Stiftung eines Frauenklosters zu Lauisdem Überschuß der Einkünfte und ohne Abbruch der Spende und des Almosens verabfolgt werden soll. ^wohl man dieses für ein löbliches und gutes Werk hält, so wird es doch zur Genehmigung in den Absch^genommen. Absch. 892. c.
2. Landrechtssachen; Landessteuer.
Art. 97. (1588). Die in der Landschaft Lauis führen Beschwerde über verschiedene Bedrükungen,sich die Amtleute in schweren malefizischen Fällen gegen den gemeinen Mann schuldig machen; in den »^^Vogteien, als zu Luggarus, Bellenz, Mainthal u. a. m. seien unter Zuzug von siebest Mitrichtern dießftbereits angemessene Verordnungen erlassen worden, nur in ihrer Vogtei, die doch unter den wälschen Vogte'die wichtigste sei, habe man bis jezt keine Abhülfe geschaffen; sie bitten daher, man möchte auch sie mit 3^Freiheiten, wie andere, bedenken. Wird in den Abschied genommen. Absch. 78. Ii. — 98. (1589). Abgeord"^der Landschaft Lauis eröffnen, sie haben für ihre Landessachen bisher einen Rath von zwölf Männernacht von der Landschaft und vier aus den Bürgern und alten Beisäßen, welcher alle zwei Jahreworden sei; da mit dieser Erneuerung viele Übelstände verbunden seien, indem namentlich Umtriebe und Fe'schaften entstanden und Unerfahrene, zum Schaden der Landschaft, in die Verwaltung gekommen, so habe» 'die gegenwärtigen zwölf Räthe verständiget, noch zwölf zu erwählen, welche vierundzwanzig dann de» ^an Statt der Gemeinde bilden und auf Lebenszeit gewählt werden sollen; sie bitten nun um Bestätigung ^Verordnung. Entsprochen. Ihr Begehren aber wegen Bestrafung derjenigen, welche sich dem nicht unterZ'^wollen, wird in den Abschied genommen. Absch. 85. v. — 99. (1589). Die Anwälte der BürgerschaftLauis bringen vor, es haben die Anwälte der Landschaft eine Bestätigung bezüglich der vierundzwanzigräthe ausgebracht, die gegen der Burgerschaft Freiheiten sei und zu welchem Vorgehen sie nicht von alle»