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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lanis.

genommen. Absch. 209. e. 59. (1592). Äuf den Bericht, Landvogt Kaspar Meyenberg habe leztes Ja^'den Fabricins Mandello von Lanis einziehen nnd nnr gegen Bezahlung einer Geldsumine und gegen eine»Eid, Niemanden dieses zu sagen, auf freien Fuß sezen lassen, wird Mandello vorbeschieden und ihm, nachAufhebung des dem Landvogt geschworenen Eides, anbefohlen den Sachverhalt wahrheitsgemäß z» offenbare»'Derselbe meldet sodann, daß er allerdings vom Landvogt in VerHaft gesezt worden sei und, um freigelassen Z»werden, demselben 100, dessen Sohn 30 oder 30 und dem Unterweibel 6 Kronen habe bezahlen und überdiesschwören müssen, Niemanden etwas davon zu sagen. Die Mehrheit der Gesandten nimmt es zur Berichs'stattung in den Abschied. Idiä. lt. - 51. (1593). Schon leztes Jahr war die Klage in den Abschied genoinwe»worden, daß Fabricius Mandello für seine Freilassung dem Landvogt Meyenberg 100 Kronen, dessen Soh"36 und dem Unterweibel 0 Kronen habe bezahlen und zudem einen Eid schwören müssen, Niemauden ctw»6davon zu sagen. Nun vernimmt man des Fernern, daß Mandello und Genossen dem Landvogt inehrnw^20 Kronen bezahlt haben für die Vergünstigung, aus dem Schwabenland eingeführtes Korn in fremde»de>'führen zu dürfen, entgegen dem Verbot; ferner ergibt sich, daß derselbe im Jahr 1591 den Gesandten 3^Kronen über den mit Meyenberg stipulirteu Vertrag von 1500 Kronen bezahlt hat, von welchen Sun»»"'man aber nirgends eine Verrechnung findet. Deßhalb werden nun kraft der Instructionen Meyenbergs A"'sprachen mit Arrest belegt und die von seinein Boten eingezogenen Gelder beim Landvogt hinterlegt. Abs^233. i. 52. (1593). Dem Ansuchen des Lieutenant Oswald Meyenberg um Aufhebung des auf das ^haben seines Vaters, des gewesenen Landvogts, gelegten Arrestes wird entsprochen, der Hanpthandel abe^ob man dessen Entschuldigung annehmen wolle oder nicht, wird in den Abschied genommen. Absch. 238. »53. (1595). Den Gesandten nach Moyland, um sich für Aufhebung des gegenüber den deutschen Kalifle»^'errichteten neuen Zolls zu verwenden, werden für ihren Ritt je 4 Kronen auf jedes Ort vergütet. ^VII katholischen Orte verabreichen überdieß dein Verwalter des eidgenössischen Cvllegiums zu Mayland, ^brosius Fornaro, seinen gewöhnlichen Gehalt von je 8 Kronen. Absch. 282. Ii. 54. (1590). Da >»»» ^dem Ansehen und der Achtbarkeit der hohen Obrigkeit nicht angemessen findet, daß ihre Gesandten, bevor ^zu Gericht sizen, im öffentlichen Gerichtssaalein gut fürgestelt mal" zu sich nehmen, nnd da viele Zdadurch versäumt wird und die Landvögte in überflüssige Unkosten kommen, so wird die bisher gebräuch»Morgeusuppe abgestellt und dieses zum Verhalt für die Zukunft in den Abschied genommen. Absch. 306. ^ ^55. (1596). Der Landschreiber bittet um Vergütung der Kosten von 35 Kronen, die er auf zwei Reise»Moyland in Sachen des dortigen Cvllegiums ausgegeben hat, und um etwelche Entschädigung für seineAuf Ratification hin werden ihm für seine Mühe 7 Kronen zuerkannt, welche nebst den 35 Kronen »^'Jahr berichtigt werden sollen. Ibicl. I. 56. (1598). Weil der neue Landvogt (von Glarus) noch >»'^nicht angekommen ist, wird für einstweilen der abtretende Landvogt zu seinem Statthalter ernannt, ^»sschriftliche Anzeige von Glarus aber, daß es den Landschrciber von Beroldingen als Statthalter beze^'habe, nnd auf den dringenden Wunsch des abtretenden Landvogts, ihm sein Amt abzunehmen, wird der ^schreibet bis zur Ankunft des neuen Landvogts als Statthalter eingesezt. Absch. 354. Z. 57-Statthalter Alexander Brocco verantwortet sich über die gegen ihn vorgebrachten Klage», wegen welche 'auf lezter Tagsaznng zu Baden eine Strafe von 600 Kronen auferlegt worden ist, wie folgt: Es st>dingS wahr, daß er den Kopf des Koller auf Begehren des Hauptmanns der Justiz nach Maylandhabe, das sei aber auf Geheiß und zum Nuzeu des Laudvogtö, dem dafür 200 Kronen versprochen