Lauis.
1521
Landschrcibcr.
158k. Sebastian von Bcroldingcn, von Uri.
1587—1K0K Hans Konrad von Beroldingcn, von Uri.
1K97—1K18 Sebastian von Beroldingcn, von Uri.
Art. 39. (1587). In das Begehren LuccrnS nm Abscznng dcS Statthalters Alexander Brocco, weil erAnlaß der Liberation des Jakob Navctta von Nogno in Cotta in den Orten Unwahres vorgebracht habe,njcht eingetreten, dagegen wird die erlassene Erkanntniß bestätigt. Absch. 18. g. — 49. (1587). DasLehren des Landschreibcrs zn Baden nin Bezahlung der von ihm ausgefertigten neuen Verordnungen wirdden Abschied genommen. Ibid. i. — 41. (1587). Jedes der katholischen Orte übergibt dem Procnrator des^dgenössischc,, Colleginms in Mayland, Ambrosius Fornero, gemäß der alten Abschiede als Jahrgehalt^ Kronen. Ibid. o. — 42. (1583). Die alten Ordnungen der Landschaft LaniS enthalten, daß lein abgehender"udvogt von den Untcrthanen einen „Abscheydt seines WoldieneS" weder begehren noch annehmen solle, welchecrordnnng ohne Zweifel aufgestellt worden ist, damit der Amtmann und Richter gegen Niemanden verpflichtet" Da nun ein Anstand sich erhoben hat, weil die Bürgerschaft dem Landvogt keinen Abschied ausstellen^°llte, ohne genügenden Grund dafür anzugeben, so wird die alte Ordnung erneuert. Absch. 61. 6. —alz Trdcs der katholischen Orte gibt dem Verwalter des CollcginmS in Mayland, Ambrosius Fornero,
Jahrlohn 8 Kronen, und dem Landschrcibcr als Vergütung für seinen Ritt nach Mayland in Sachen dcSAschen Colleginms 4 Kronen. Ibid. i. —'44. (1588). Schwyz, Untcrwaldcn, Zug, GlarnS und Freibnrg° Bescheid in Betreff der gefangenen Frau und Bestrafung des Statthalters „Brock" (Brocco) »nd
^ Anton Jovio zn LaniS beförderlichst nach Lnccrn melden. Absch. 70. n. — 45. (1591). Fiscal Cäsar^vano, der angeschuldigt ist Miet und Gaben gefordert und angenommen zu haben, verantwortet sich undum Ledigsprechung. Darüber wird zu Recht erkannt und gesprochen: Durch die eingenommenen Kund-^9cn ergebe sich zwar, daß er den Fehler begangen habe, ans besonderer Gnade jedoch gestatte man ihm," Amt noch ein Jahr zn versehen; für seinen Fehler soll er 12 Kronen Strafe bezahlen, sich aber in^ ""st still »nd ruhig verhalten, damit man nicht veranlaßt werde, ihn an Leib, Ehre und Gut zn bestrafen.^ Gesandte von Basel stimmt nicht dazu und nimmt den ganzen Proccß ml rekerendum. Absch. 176. i. —' (1691). Ans nächste Tagsaznng sott jedes Ort seine Gesandten über den Proccß gegen Cäsar Trevano,Zu Lauis, instrniren, damit derselbe Andern zum Exempel abgestraft werde. Absch. 184. d. — 47. (1592).^'Handel in Betreff des abgefegten Fiscals Cäsar Trevano, der durch Practicircn daS Fnrsprcchcramtklangt hat, wird in den Abschied genommen. Absch. 190. i. — 48. (1592). Fiscal Trevano rccht-^ 'llt sich unter Auflegung von Kundschaften über die gegen ihn erhobene Anklage der Gotteslästerung. Seines,.^"^"°Uung wird genehm gehalten und er zugleich in seinem Amte bestätigt. Uri, Schwyz und GlarnS
Tc>n'^" Absch. 195. Ic. — 49. (1592). Statthalter Alexander Brocco, der die Köpfe einiger zn
°>dlich
umgebrachter Banditen »ach Venedig geschikl und dafür eine große Geldsumme erhalten hatte, wird
angefragt, wie viel Geld er bezogen habe. Er verantwortet sich, er habe daS nur gcthan, weil ihmund Leben gedroht worden, übrigens sei er nur für seine erlittenen Kosten entschädigt worden, die
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^ ^ Kosten übrig gebliebenen 2000 Dncatonen haben die Carvarioni mit einander gcthcilt undNyß von Porlezza das Geld empfangen; er habe geglaubt, keine Antwort mehr darüber geben zuihn die Gesandten von Zürich und Lncern bereits gclediget haben. — Wird ad roferendum
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