1490
Freiäintev.
petenz vo» 200 Gld. für den abgesezten Prälaten wird von den katholische» Orten bestätigt und dem gege»'wältigen Abt eine Bescheinigung ausgestellt, daß er zu Mehrere»! nicht verpflichtet sei; die Kleinodien solle»dem Kloster verbleiben und verwerthet werden. Absch. 318. e. — 141. (1604). Das Gesuch des Abts u>»Fenster mit der Orte Ehrenwappen in den neuen Conveut, da die im alten Convent verblichen seien, wird >» ^den Abschied genommen. Absch. 533. k. — 142. (1609). Der Abt von Muri zeigt an, daß er auf die Synodenach Constanz citirt sei, und wünscht Rath, u. s. w. (S. Absch. 707. u.).
11. Locales.
Brenigarten.
<S. auch Recht?- und Gcrichtilache» »>.
Art. 143. (1589). Auf ihrer Heimreise sollen die Boten zu Bremgarten mit dem Schultheiß und Ander»über die Äußerungen des Wächters am Zürichthor daselbst reden. (S. Absch. 84. p.). - 144. (1599). D>eGesandten auf nächste Tagsazung sollen instruirt werden in Betreff Verbesserung des Schultheißcnaints Z"Bremgarten. Absch. 371. A. — 145. (1610). Das Begehren von Schultheiß und Rath zu Bremgarten »"die V katholischen Orte in Betreff der Schultheißenbesazung soll jeder Gesandte beförderlich an seine Ober»gelangen lassen, da man glaubt, daß ihnen wohl entsprochen werden könne. Absch. 746. b. — 146. (I6l^Nach der Meinung von Lucern, Uuterwalden und Zug sollte denen von Bremgarten die Wahl des Sch»^'heißen zugestanden werden, doch daß sie denselben wie von Alters her in Baden Präsentiren und den O»'e»huldigen lassen; dadurch würde diesen nichts benommen, auch könnten jene gleichwohl in schuldigem Gehörs»'"gehalten werden; würden sie Jemanden Präsentiren, den man nicht geeignet fände, so braucht er nicht »»'genommen, sondern soll durch eine den katholischen Orten genehme Person ersezt werden. Uri und Sch>»"''sollen bis künftigen Montag ihre Stimmen darüber nach Lucern schiken. Absch. 750. A. — 147. (1610).das erneuerte Anhalten von Schultheiß, Rath und gemeiner Bürgerschaft in Betreff der Wahl ihres Schultheis"läßt mau es gänzlich bei dem vorigen Beschluß verbleiben, nämlich daß sie wie früher jährlich einen Sch»^heiß erwählen mögen, doch daß es dabei ordentlich zugehe und der Erwählte in Baden präsentirt und bestätigwerde und daselbst seine Huldigung leiste. Absch. 753. v. — 148. (1614). In Betreff des Erbfalls zu Äre>»garten soll an Schultheiß und Rath geschrieben werden, sie sollen den Handel laut Beschluß ruhen lassen »"den Arrest ohne weitere Einrede aufheben; wenn aber Andere weitere Ansprachen macheu, mögen sie die F'"'darum suchen. Absch. 858. k. — 149. (1614). Des zu Bremgarten gefallenen Erbes halber soll es bei be'"ergangenen Spruch verbleiben und die neue Unruhen stiftende Partei zu Bezahlung der seither erlaufe»^Kosten verfällt sein. Absch. 864. s.
d. Hiijkirch,
Art. 159. (1610). Anhalten derer von Hitzkirch, die des Kappeler Krieges wegen über sie verhä»öUngnade und Strafe aufzuheben. (S. Absch. 737. y.).
o. Mellingen.
<S> auch Richte- und Girtchlisache» >c.j. „ '
Art. 151. (1587). Gesuch, ein außerhalb Mellingen gelegenes Haus, das dem Christof JmhosBeat Wohlleb aus Uri gehört, zu freien. (S. Absch. 19. bb.). — 152. (1600). Das Gesuch von Sch"l^und Rath zu Mellingen, den Zoll ans Reiter und Fußgänger um die Hälfte erhöhen zu dürfen, da sie