Freiämter. 1469
>eze„. Landvogt werden die angemessenen Weisungen ertheilr. Absch. 309. b. — 135. (1596). Dein
Abgeordnete» des Nuntius wird versichert, daß man den Handel mit dem Abt von Muri vornehmen werde-Ibid. e.). — iZß. (1596). Da aus den eingenommenen Kundschaften sich ergibt, daß der Abt troz aller^hnimgen und Warnungen ein ärgerliches Leben führe und die Verwaltung des Klosters vernachlässige, so"Urd vorgeschlagen, ihn zu cntsezen und seine Concnbine, Katharina Strüblin von Altshausen, auf Betreten^ verhaften. Ans Verwendung jedoch des Abts von Wcttingen und anderer Geistlichen wird dessen Nesig-Nation angenommen. Absch. 310. a. — 137. (1590). Am 5. August wird der vom Convent einstimmig zum^bt erwählte Johann Jodocns Singeisen von Mellingen von den regierenden Orten bestätigt und Lucern beauf-^vgt, beim Bischof von Constanz dessen Confirmation auszuwirken. Dem Abt und seinen Nachfolgern wirdverbunden, stets zwei junge Conventualcn auf der hohen Schule zu Dillingen oder anderswo in des-Klosters^en studiren zu lassen. Der jeweilige Abt soll die Glieder des Convents zu gebührendem Gehorsam an-^lten, dafür sorgen, daß sie keine Schulden machen, keine Wirthshänser besuchen und des Abends zu rechter^eit im Kloster sind. Da auch gemeldet wird, daß bei Erwählung des lezten Abtes jeder Conventual un-ksugter Weise 100 Kronen aus dem Schaz des Klosters genommen und liederlich verbraucht habe, so wirdHes für die Zukunft verboten; sie sollen sich mit den Einkünften ihrer Pfründen begnügen. Der Abt sollSt. Lorenzen-Kapelle zu Wallcnschwyl beförderlichst herstellen. Die Mannlehen des Klosters, welche Am-Viani, Wiederkehr vom gewesenen Prälaten als Trager besessen hat, sollen innert Jahresfrist vom LandvogtWieder erneuert werden. Die Ausfälle in des Klosters niederen Gerichten im Amt Muri, Voswyl und BünzenA, in Zukunft nicht mehr vom niederen Gerichtsstabe, sondern von de» regierenden Orten, als der hohenvigkeit, verhandelt werden. Ans die Beschwerde der drei Ämter Muri, Bvswhl und Hermetschwyl, daß^ vorige Abt unbefugter Weise bei Verkauf von Zins-, Lehen- und Erbgütern den Ehrschaz bezogen und beiZ"g des Leibfalls eigenmächtig gehandelt habe, u.A.m., wird beschlossen, daß der Abt beim Bezug desichazes von verkaufte» Zinsgütcrn geschirmt werden soll. Dem Landvogt und Landschrciber in den Frei-en wird aufgetragen, unverzüglich alle Zinsen, Zehnten, Schulden und Ansprachen des Klosters zu inven-ü>re» und jeden. Ort eiüe Abschrift davon mitzuthcilcn. Die VII Orte behalten sich vor, jährlich, oder so^ ihnen beliebt, vom Abt Rcchnnngsablage zu verlangen. Wenn dem Prälaten, Prior oder andern Con-ualen außerhalb der Thore und Mauern des Klosters von unruhigen Leuten etwas Ungebührliches be-^Z»et, so sollen diese nicht, wie es durch den abgeseztcn Abt geschehen ist, im Kloster eingesperrt, sondern dem
"Vogt verzeigt werden, damit er die Untersuchung und Bestrafung vornehme; überhaupt darf der Abt nichtFreiheiten und Twinggerechtigkeiten der regierenden Orte eingreifen. Das übermäßige Essen und Trinken^r Abt bei den „Hosdienern" abschaffe». Da die Concnbine Katharina Strüblin auf der Folter gesteht,^ sie alles bei ihr Vorgefundene vom Abt und Andern als Geschenk erhalten, dagegen in Abrede stellt, daß
^ ihrer Schwester zu Constanz Geld zum Aufbewahren übergeben habe, so wird sie nach dicßfalls eingeholten" Undjgungen aus dem Gebiet der VII Orte verwiesen; ihre Habseligkeiten sollen dem Kloster zurükgestellt! dem Landschreiber werden 120 Gld. angewiesen, um mit der Zeit deren Sohn aus dem Zins zuAde«. Ibid. b. (1390). Specificrrtc Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Klosters an
^""^Plngen auS dem Gebiet der VII Orte verwiesen; ihre Habseligkeiten solle» dem Kloster zurükgestelltbelle!
^vten und Bodenzinsen, die Exstanzen und Vorräthe für das Jahr 1590. Ibid. d. — 139. (1596). DaS^ehre„ des abgesezten Prälaten um Verbesserung seiner Competenz'nnd um Verabfolgung eines Theils seinerAuvdie,, und Kleider wird in den Abschied genommen. Absch. 315. e. — 140. (1596). Die jährliche Com-
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