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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freiämter.

um sich deren in Nöthen des Baterlandes bedienen zu können, auch sollte man ihnen aus den katholische»Orten Hanptleute bezeichnen, welche sie im Fall der Noth anzuführen hätten. Wird all instrusuäum aufkünftige katholische Tagsazung genommen. Absch. 743. b. 109. (1610). Der Entwurf einer Eidesformelfür den neuen Fähnrich wird instruenckum genommen. Er lautet:Ein Vendrich in der gemeinen Vogllder fryen empteren deß Ergeüwes der soll schwören, der regierenden Orten, ouch deß gemeinen Vatterlandeslob, nutz vnd ehr zefürderen vnd ihren schaden zewarnen vnd zewenden, mit dem Fendlin, so ime verthrutvetwürdt, mit thrüw vnd warheit vmbzegandt vnd ohne den meerern theill der regierenden Orten vnd einesHouptmans, der dann ye ze Zyten über sollich Fendlin mag verordnet werden, wüßen vnd willen niendenthinzu ziechen, wie ouch demselben zu gehorsammen vnd dz fendlin vffrächt zu behalten, all syn vermögen lyb vndläben darzu zesetzen, dobi zu sterben vnd zu genäsen vnd darinnen sin best vnnd wägsts zethund alls feer sy»lyb vnd läben gelangen mag, gethrüwlich vnnd vngeuarlich." Absch. 746. e. 191. (1610). Auf nächstesTage soll auch berathschlagt werden in Betreff der Hauptleute, welche aus den Orten den Fähnlein zugeordnetwerden sollen. Idiäam ä. 192. (1610). Bezüglich des Antrages, die Unterthanen sollten eine Amts'steuer zusammen legen, wird von den V Orten erkannt, wenn sie es freiwillig thun wollen, so soll man esalsein gntwerk" seinen Fortgang nehmen lassen,sonst in der fach etwas bedenkens wäre". Ibidem e.

193. (1610). Der Entwurf des Eides für den Fähnrich und die ausgebrachte Bewilligung zu Aufrichtungdreier neuen Fähnlein werden mit einigen Abänderungen gutgeheißen. Da derbsatzung halb" dieser Fähnleinetwas Unwillen an einigen Orten entstanden sein soll, wird der Landvogt beauftragt, sich darüber zu erku»'digen und unter Beiziehung des Stadtschreibers Znrlauben das Angemessene zu verfügen. Absch. 750. k.

194. (1610). Man soll an die Obrigkeiten gelangen lassen, ob man in Zukunft jeder Gemeinde die Besezungder Fähnlein in der Weise überlassen wolle, daß die Bestätigung stets von den Orten oder wenigstens voN>Landvogt, wofern Einer aus den katholischen Orten an der Negierung wäre, sonst aber vom Landschreib^zu geschehen habe. Bezüglich der Hauptlente, die aus den V Orten diesen Fähnlein oder Zeichen beigeordn^werden sollen, findet man rathsam, gegen die Unterthanen hievon jezt nichts zu erwähnen, sondern es bis Z"gelegenerer Zeit zu verschieben. Ibidem i. 195. (1610). In Betreff der Besezung der Fähnrichste^"bei den Zeichen und Fähnchen, womit die V katholischen Orte neulich ihre Unterthanen wiederumbegn^und begnadet" haben, soll jedes Ort seinen Gesandten nach Baden Instructionen mitgeben, wie man esZukunft wegen dieser Besezung halten wolle;darüber nun jedes Ort sich wol bedenken, das man Inen, ^vnderthanen, nit znvil in die Hand gebe". Absch. 753. o. 19k. (1611). Die Ansicht Lncerns in dics^Sache geht dahin, zu Vermeidung des Practicirens und von Mißbränchen unter den Landsaßen und da»^nicht etwa den V Orten ein Nachtheil erwachse, sollte diese Besezung weder den Landsaßen noch dem Landvoüoder Landschreiber übergeben, sondern, wenn ein neuer Fähnrich zu sezen ist, sollte derselbe zu Wahrung ^obrigkeitlichen Nespects auf der ersten Tagsazung von den Gesandten der V katholischen Orte eriiM"werden. Absch. 761. e. 197. (1611). Da die V katholischen Orte den Entwurf des Befreiungsbriefs ^leztes Jahr den Unterthanen bewilligten nenen Fähnchen richtig gestellt finden, so ertheilen sie nunmehr ^Bewilligung, daß die drei begehrten Briefe unter der V Orte Siegel denselben übergeben werden. Uri, ^sich über den Artikel betreffend Besezung der Fähnrichstellen, daß diese je im eintretenden Fall auf einer katholh^Tagleistung geschehen soll, noch nicht entschlossen hat, soll seine Stimme darüber binnen acht Tagen nachschiken. Absch. 77l. >v. 198. ll614). Die Freiäniter lasten vorbringen, es sei seit einiger Zeit eine bebe»