Freiämter. i486
Hauptmann Johann Knab von Lucern, über die von Schuttheiß u»v Rath der Stadt Bremgarten gegen ihnerhobene Klage bezüglich des bewußten Mandats über den Kornkauf wird für genügend befunden; daneben^'d ihm anbefohlen, denen von Bremgarten sowie den Amtleuten und Borgesezten das Mandat ordentlicherläutern und es in bessere Form zu stellen, damit es der gemeine Mann richtig verstehen könne; insbe-!ondere soll er bemerken, daß man es Niemanden wehre, zu seinem Hausbrauch außerhalb der Märkte Korniu kaufen, noch daß ein guter Freund dem andern die Hand biete, sondern daß dieses allein den Händlern»erboten sei und daß auch die von Bremgarten bei ihren alten Rcchtsamen verbleiben sollen. Absch. 724. e.
7. Münzwesen
Art. 91. (1592). Auftrag an den Landvogt, sich in'sgeheim nach jenem Boswyler zu erkundigen, derfalsche Lucernerschillinge und Bernerkreuzer gemacht hat. (S. Absch. 210. 1.). — 92. (1596). Verhandlung derStädte Bern, Freiburg und Solothurn in Betreff der von den VII regierenden Orten beschlossenen Ab-»nd Berrufung der Kreuzermünze. (S. Absch. 303. «..). — 93. (1596). Bern beschwert sich, daß der Land-der Freiämter durch ein Mandat die Münzen von Bern, Freiburg und Solothurn abgerufen habe, undklangt Aushebung dieses Mandats, indem es die Münzen von Genf, Wallis und Neuenburg auch nicht^"ehme. Es wird nun dem Landvogt befohlen, das Mandat wieder aufzuheben. Was aber die Genfer-,»uiser- und Neuenburgermünzen anbetrifft, mag Jeder dieselben nehmen, „das er wüße derselbigen abze-°N"Nen." Absch. 307. n.
8. Kriegs- und Schüzenwesen. >
Art. 94. (1593). Denen von Meyenberg wird auf ihr Gesuch um Vergrößerung der Schüzengaben in^acht ih^r Verdienste um die katholische Religion von jedem der V Orte l Krone zugesprochen. Schwyz^»nnt es in den Abschied. Absch. 232. <1. — 95. (1604). Gemeine Schttzen in den Freiämtern lassen vor-^»gen, ihnen sei durch die regierenden Orte die Verpflichtung auferlegt worden, sich mit Hakenbüchsen undMeten zu versehen und auf den Schießstätten sich damit zu üben; man gebe ihnen freilich jährlich etwas^ »erschien, nämlich dem Amt Meyenberg 56 Pfund, dem Amt Muri 22 Pfund, dem Amt Hitzkirch^ Pfund, beiden Ämtern Boswyl und Hermetschwyl 20 Pfund, denen zu Villmergen und den übrigenin den nieder» Ämtern 20 Pfund, allein davon erhalte jeder Schüze nicht einmal so viel, um. ^ und Pulver kaufen zu können; ihre Nachbarn im Bernergebiet werden reichlicher bedacht und könnenbelegen auch besser üben; sie bitten daher um Vergrößerung der jährlichen Gabe. Auf Ratification hin^ der Landvogt ermächtigt, ihnen für jedes Ort noch 10 Pfund zu verehren. Absch. 533. b. — 96. (1605).. das Gesuch der Schüzen in den Freiämtern um Erhöhung der jährlichen Gaben sott auf nächster Jahr-siib" "^ »uischieden werden, damit sich die Landvögte in Zukunft zu verhalten wissen und die Unterthanen^ dessen z„ „befreüwen" haben. Absch. 560. k. — 97. (1608). Das durch den Stadtschreiber vorgetragenegerji^ Schultheiß und Rath zu Mellingen, jedes der V katholischen Orte möchte ihnen in Ansehung ihres^>gen Vermögens jährlich ein Paar Hosen zu verschießen geben, wird in den Abschied genommen. Absch.tllti ^ ^ ^ Auf künftige Tagsazung zu Baden soll bezüglich der Bitte derer von Mellingen in
^>^^"dem Sinne instruirt werden. Absch. 679. o. — 99. (1610). Lucern macht Anzug in Betreff einerwen Amtssteuer^ welche die Unterthanen zusammenlegen und von Jahr zu Jahr ansammeln lassen sollten,