1484
Freiämter,
neuern lassen, nun aber verlangen die von Meyenberg, es möchte nur ihr Wappen, nicht aber das der Frei'ämter auf die Steine gesezt werden, damit man in Zukunft nicht etwa meine, sie seien auch treulos gewesen!er wünsche nun, daß jedes Ort seinen Bescheid darüber beförderlich nach Lncern sende. Absch. 433, p. -80. (1606). Burgermeister Großmann, Landammann Reding und Landammann Schwarz sollen als SchiebHerren am 8. October im Kloster Muri sich einfinden, um die Gerechtsamen Lucerns und der Freiämter Z"Dietwyl zu erdanern und eine Vereinbarung zu versuchen. Absch. 602. F. — 81. (1613). Der Landvogt meldet,Vogt Suter von Lucern habe sich im Twing Dietwyl im Meyenbergcramt etliche Strafen und Bußen ange'maßt, was aber seinem Urbar und den zwischen der hohen Obrigkeit der Freiämter und der Twingherrschafiaufgerichteten Verträgen (die er vorlegt) entgegen sei. Nach Abhörnng des Urbars und der Verträge wir»Lucern ermahnt, für Abhülfe zu sorgen; glaubt Jemand gegen den alten Vertrag Beschwerde zu haben,soll es vor die regierenden Orte gebracht werden. Absch. 820. e. - 82. (1613). Landvogt Aufdermauer erhebtgegen Hans Heinrich Suter von Lucern, „Twingherr" (Vogt) zu Dietwyl, folgende Klagen: er habe 1. oh^sein Vorwissen einige Personen verhaften und nicht nach Bremgarten, als der ordentlichen Gefangenschaftführen lassen; 2. den Hans Villiger wegen eines Roßverkanfs um 12 Gld. gestraft, was gemäß des Twi"S'buchs und der Landesordnung keinem Twingherrn zustehe; 3. gegen seine Befugniß Personen wegen Zurede"abgestraft und in VerHaft sezen lassen; 4. er, der Landvogt, habe dieser Sachen wegen bei 50 Gld. Unkoste"gehabt, deren Vergütung sowie die Herausgabe der eingenommenen Bußen zu Händen der regierendener begehre. Diese Klagartikel werden in den Abschied genommen. Absch. 831. k. — 83. (1614). Da der A"'stand zwischen denen von Ermensee und von Nichensee, ungeachtet der darüber erfolgten Verträge, noch in»»^nicht erledigt ist, so soll von Baden aus ein Ausschuß dahin abgeordnet werden, um die Sache nochmals Z"erdanern, die hinter dem Landschreiber liegenden Schriften zu prüfen und die Sache richtig zu machen,das Recht an die Hand zu nehmen. Absch. 850. x. — 84. (1614). In Betreff des Spans zu Dietwyl wi^jedes Ort ans einen von Zürich anzusezenden gelegenen Tag einen Gesandten nach Muri abordnen. Absch-866. t. — 85. (1614). Lucern erinnert an einige noch nnerörterte Punkte zwischen ihm, als Twing-Gerichtsherrn zu Dietwyl, und den sechs andern regierenden Orten und gibt seine Ansprachen schriftlich e'"In dieser Eingabe werden nun einige Punkte gefunden, welche man als immediat der hohen Landesobrigk^zustehend betrachtet; etliche werden ans Ratification hin gut geheißen, andere laut des Twingrodels alsTwingherrn zugehörend erklärt, wieder andere, als Übermarchen, Überären, Überschneiden, Gebranchfalschen Maßen, als unläugbar malefizisch, der hohen Obrigkeit zugeeignet, obwohl Lucern sie für sichAnspruch nimmt. Absch. 881. 6.
6. Verbot des VorkaufsArt. 86. (1606). Die V katholischen Orte schreibe» wegen des Mandats über den Kornkauf an Zib'^Absch. 605. g. — 87. (1609). Der Landschreiber berichtet, die von Bremgarten dringen auf die Execntio» ^Mandats gegen den Fürkauf mit Getreide, während einige Unterthanen um dessen Cassirung anhalten. BeschsDas Mandat soll in Kraft verbleiben und dort, wo es noch nicht publicirt worden ist, publicirt werb^Absch. 713. 6. — 88. (1609). Die Beschwerde, daß Landvogt Zgraggen Korn nach Uri geschikt und verka"hat, sollen die Gesandten Uris ihren Obern hinterbringen. Ibiä. ?. — 89. (1610). Klage über Nichtha^^des Mandats gegen den Barkauf. (S. Absch. 722. <?.). — 90. (1610). Die Verantwortung des Landschre'b^