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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1483
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Freiämter. 1483

eingeladen, auch zwei Säze zu bezeichnen. Absch. 334. b. 72. (1597). Schultheiß Krepsinger von9»cern, Landesfähnrich Heinrich von Zug und der Landvogt werden beauftragt, die schadhaften und mangelnden^rchsteine zwischen dem lucernischen Aint Mehrenschwand und dem Amt Muri und zu Meyenberg zu er-neuern. Idiä. r. 73. (1597). Da man den langwierigen Streithaudel zwischen denen von Sarmensdorfdenen von Bern und den Edlen von Hallwyl nicht mehr länger anstehen lassen darf, so werden gemäß°Wuß zu Baden Schultheiß Meher von Freiburg und Schultheiß Aregger von Solothurn als Znsäzer derAgierenden Orte ernannt; hievon wird Zürich Mittheilnng gemacht zur Kenntnißgabe an Bern, damit auchdieser Seite Zusäzer ernannt werden. Absch. 340. c. 74. (1597). Bern bezeichnet als unparteiische0»säzer zu Berichtigung der Marchstreitigkeiten zwischen den Edlen von Hallwyl und den Freiämtern und demMichelsamt die Burgermeister Huber von Basel und Meyer von Schaffhausen, und wünscht, daß auch dieregierenden Orte ihre Zusäzer ernennen. Diese bezeichnen hiefür die Schultheißen Meyer von FreiburgAregger von Solothurn. Am 1. December sollen sie sich zu Muri einfinden. Zugleich werden Bürger-meister Keller von Zürich, Hauptmann Schürpf von Lucern, Statthalter Pfändler von Glarus und der regie-^"de Landvogt bestimmt, im Namen der VII Orte den Verhandlungen beizuwohnen. Absch. 342. i. 75.

^8). Nach Anhörung der Parteien und nach Abhörung der auf dem Augenschein zu Sarmensdorf aufge-^nimenen Kundschaften wird die Bereinigung der Märchen zwischen den Freiämtern einerseits und dem Gebiete^ns und der Edlen von Hallwyl anderseits also vorgenommen: Die Märchen beim Bettwyler Feld werdenerkennt; sodann werden Marchsteine gesezt in einer Matte an der Landstraße von Sarmensdorf, zwei anderem Nonneliholz, einer oberhalb der Straße von Sarinensdorf nach Seengen, da wo der Sarmensdorfer und^ Tennwyler Twing sich scheiden; zwischen den Twingen von Sarmensdorf und Seengcn an den Nicteuberg"uf solle,, vjer Marchstcine gesezt werden. In Bezug ans den Gerichtszwang, die Freiheiten, Gerechtig-en, Zehnten, Zinsen, Einigungen, Strafen, Bußen von Weide, Trieb, Tratt, Fcldfahrt und andern alther-gebrachten Gewohnheiten der Niedern Gerichts-, Zehnt- und Zinsherren, der Gemeinden und Bauersamenaußerhalb dieser Märchen soll hieinit gar nichts geändert sein, indem die gegenwärtige Untcrmarchung^ die Ausscheidung der hohen Obrigkeit bezeichnet. Schließlich soll jede Partei die dieser Sache wegen er-enen Kosten an sich selbst tragen und die dabei vorgefallenen Äußerungen gänzlich aufgehoben und geschlichtetAbsch, Z52 H 7^ (159g). Bezüglich des Weidgangs der beiden Gemeinden Sarmensdorf und TennwylHrc», Buchermoos wird von den Säze» gesprochen, beide Gemeinden sollen auf das Vuchermoos zur Weidegen, dasselbe freundlich und nachbarlich nuzen und nießen, wie von Alters her, jedoch darf keine Partei dabeisvll^ ^ahr brauchen, z. B. durch kaufen oder borgen von mehr Vieh, als sie überwintern kann; insbesonderee" die von Tennwyl dafür sorgen, daß kein Vieh aus den Gemeinden Seengen, Meisterschwanden und^^wangen unter das ihrige laufe, weil dieselben auf dem Buchermoos keine Nechtsamen haben; da die von^"wyl wenig Wasser in ihrem Dorf haben, sollen ihnen die von Sarmensdorf gestatten, Wasser aus dem. ^ abzugraben und auf ihre Matten und in ihr Dorf zu leiten. Ibicl. b. 77. (1598). Die Märchenlche» den Freiämtern und dem Gebiet der Stadt Lucern sollen zu Baden durch einen Ausschuß berichtigetbe^ ^ ^bsch. 353. v. 78. (1598). Da einige Anstände über die Märchen zwischen den Freiämtern und^ Gebiet von Lucern, Zug und andern Orten bestehen, so werden Landammann Pfändler und der Landvogt^stragt, einen Augenschein einzunehmen und die Märchen zu berichtigen. Absch. 355. v. 79. (1601).nbtheiß Psyffer macht Anzug, Lucern wolle seine Landmarche gegen Zug und das Mevenbergeramt er-