1482
Freiämtet.
hohen und nieder» Obrigkeit, der Hochwälder und Allmenden der Gemeinden Sarmeusdvrf, Seengen, Meistet'schwanden, Fahrwangen und Tennwyl bezeichnen, unbeschadet der Privatrechte Einzelner an Wunn, Weid',Trieb, Tratt, Feldfahrt, Ehefaden u. dgl. Absch. 165. a. — 60. (1591). Ans die Beschwerde der GemeindeSarmensdorf gegen ihre Nachbarn von Tennwyl, daß diese einige Jucharten von der Allmende, worauf auchsie Weide-, Trieb- und Trattrecht besizen, als Eigenthum eingeschlagen haben, und auf ihre Drohung, ei»eben so großes Stük vom Buttcrmoos einschlagen zu wollen, erbieten sich die von Tennwyl, das Eingeschlagenwieder aufznthun. Erkannt, sie sollen wie von Alters her den Weidgang und die Feldfahrt mit einander nuze»'Ibiä. d. — 61. (1591). Nach Bestätigung der Marchbereinigung durch beide Obrigkeiten soll man sich eN'schließen, wie die Besiegelung der Landmarchbriefe gestellt werden solle. Idicl. e. — 62. (1591). Die GemeindeSarmensdorf beschwert sich, daß die Unterthanen der Edlen von Hallwyl den Spruch über Abtheilnng derMärchen nicht halten, indem sie einen Theil des als Allmend erklärten Landes eingeschlagen »nd angepflanzthaben. Wegen Abwesenheit der Herren von Hallwyl wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 176. u>— 63. (1592). Zu der von Sarmensdorf gewünschten Abordnung von Gesandten zu Berichtigung einesMarchstreits mit den bernischen Unterthanen, werden Keller von Zürich, Holdermeyer von Lucern, Neding v»»Schwyz und Tschudi von Glarns bestimmt. Absch. 210. >v. — 64. (1595). Auf das Begehren derer »odSarmensdorf wird ein Nechtstag zwischen ihnen und den Edlen von Hallwyl wegen Anständen um eine»Einschlag auf den 28. März angesezt und Burgermeister Keller davon benachrichtiget. Absch. 277. u. 6»'(1595). Auf nächste Tagsazung zu Baden sollen die Gesandten instruirt werden, bezüglich des Spans zwische»denen von Sarniensdorf und Hallwyl erster» behülflich zu sein. Absch. 279. k. — 66. (1596). Auf de»Bericht Lucerns, daß die Landmarche zwischen seinem Amt Mehrenschwand und dem Twing Rüsegg berich^werden müsse, wird verordnet, jedes Ort solle seinen Gesandten nach Baden die nöthigcn Instructionengeben. Absch. 295. m. — 67. (1596). Auf das Gesuch des Untervogts von Sarmensdorf, daß ein Str^zwischen Sarmensdorf und denen von Tennwyl des Weidgangs halber durch die Eidgenossen entschieden wer^"möchte, werden Zürich, Lucern und Zug beauftragt, durch Abgeordnete einen Augenschein aufnehmen und de»Anstand erledigen zu lassen. Absch. 296.0- -- 68. (1596). Bern wünscht Berichtigung seiner streitigen Marchszu Sarmensdorf, damit man beiderseits wisse, was man für Gerechtigkeiten daselbst habe. Bezeichnungdrei Abgeordneten, um mit Bern diesen Streit beizulegen. (Vgl. Baden, Art. 84). Absch. 307. k. ^(1597). Damit der langwierige Handel zwischen denen von Sarmensdorf und Bern endlich erlediget >ve»^sollen die Gesandten bezügliche Instructionen auf nächste Tagsazung zu Baden mitbringen. Absch. 328. v>
70. (1597). Den Gesandten auf nächste Tagsazung zu Baden soll Auftrag gegeben werden, darauf zu dringt'daß der Anstand zwischen Villmergen und Hallwyl gütlich oder rechtlich erlediget werde. Absch. 332. 6-
71. (1597). Bern eröffnet im Namen der Edlen von Hallwyl, daß sie seit einigen Jahren mit ihrenthanen zu Fahrwangen und denen von Sarmensdorf in Betreff der Märchen und des Weidgangs Anst^haben, deren Ausgleichung bisher nicht möglich gewesen sei; weiter bringt es vor, daß Lucern in Abtuest»»derer von Hallwyl einige Märchen im Kelamt (Michelsamt) gesezt habe, und beantragt beidseitige Erne»»»^von Säzen, um den Handel gütlich oder rechtlich zu erörtern. Lncern erwidert, es finde in seinen Briestsdaß die Abtheilung des Kelamts, das es bereits über achtzig Jahre unangefochten besessen habe, orde»^gemarchet sei, und erwarte, dabei geschüzt zu werden. Es werden nun im Namen der VII Orte zw»' ^parteiische Säze ernannt, um die streitigen Märchen entweder gütlich oder rechtlich zu bestimmen, und die"