Freiämter. 1481
Anstand derer von Brenigarten mit dem Landvogt ö" Baden wegen einer Gült, welche eine bei ihnen Hinge-richtete Frau in der Grafschaft Baden hinterlassen hat, wird auf nächsten Tag zu Baden gewiesen, lbiel. e.^ 4?. (1610). Beschwerde Bremgartens, daß die Landvögte von Baden und den Freiämtern das Geld vonZwei Gültbriefcn, welche eine Hingerichtete Weibsperson hinterlassen habe, verabfolgen zu lassen beanstanden,Wuzt auf die vor zwei Jahren bezüglich des Nachlasses Hingerichteter Personen erlassene Verordnung. (S.Absch. 722. h.).
3. Polizeiliches.
Art. 48. (1587). Schultheiß und Rath der Stadt Mellingen machen Anzeige, daß wieder ein Findelkind^ ihrem Spital ausgesezt worden sei, der Landvogt zu Baden es ihnen aber nicht abnehmen wolle; weil"un aber derselbe den Nachlaß der bei ihnen Hingerichteten zu Händen ziehe, so glauben sie, daß dieses Kindder Eidgenossen Kosten erzogen werden müsse. Das wird in den Abschied genommen, Mellingen aber be-auftragt, bis zu künftiger Jahrrechnung das Kind zu erhalten. Absch. 8. b. — 49. (1587). Mittheilung deserbots, auf nächsten Viehmarkt zu Lncern Vieh ohne Gesundhcitsscheine zu bringen. (S. Absch. 34. a.). —(1587). Achtbestellung aus Lienhard Risin, Pfarrer zu Willisau. (S. Absch. 37. e.). — 51. (1311).>cern beantragt, man sollte die unnüze» Gastereien und Zechen auf den Kirchweihen, bei Kindstaufen, Be-llläbnissen u. dgl. durch ein Mandat verbieten. (S. Absch. 761. e.). — 52. (1615). Befehl an den Landvogt,""t den Heiden und Zigeunern gemäß Beschlüssen zu verfahren. (S. Absch. 887. k.). — 53. (1616). Maß-"uhinen gegen die Heiden und Zigeuner. (S. Absch. 918. i.).
4. Abzug.
Art. 54. (1591). In Betreff eines Anstandcs über Erhebung des Abzugs von jenen, welche aus denintern in das Kelleramt ziehen, wird beschlossen, wenn die von Bremgarten bescheinigen, daß in Zukunftwelche aus dem Kelleramt in die Freiämter ziehen, keinen Abzug zu geben brauchen, so sollen sie dessen"Uch ledig, sonst aber dem Landvogt den Abzug zu geben schuldig sein. Absch. 178. t. — 55. (1597). AufU'en BeAiht des Landvogts zu Baden wird entschieden, die in den Freiämtern seien schuldig, von den in der^fschaft Baden ihnen zufallenden Erbschaften de» Abzug zu geben. (S. Baden, Art. 71). Absch. 330. u.
5. Märchen; Jurisdictionsanftände :c.
Art. 56. (1587). Der Anzug Lucerns wegen der Märchen zwischen seinem St. Michelsamt und den^eiämtern wird all rekeranäum genommen. Absch. 19. e«z. — 57. (1588). Ebenso dessen Anzug in Betreff^ Barchen zwischen den Freiämtern bei Schongan und dem Gebiet der Herren von Hallwyl. Absch. 76. k.
'^"5 das Ansuchen des Hartmann von Hallwyl um Berichtigung der Märchen zwischen den^ wintern und der Grafschaft Lenzburg, werden Obmann Keller, I. Holdermeyer, W. Jmhof und I. WaserAuftragt, auf den 10. März in Muri sich einzufinden, die Märchen zu berichtigen und die Anstände beizu-»»d ^ ^ (l291). Marchbereinigung zwischen den Freiämtern, der Grafschaft Lenzburg
^ von Hallwyl. Diese Bereinigung erstreite sich vom Stein am Rietenberg bis Fahrwangcn;
senden Marchsteine, die einstweilen mit Schwirren bezeichnet werden, sollen später durch beide Land-end in Gegenwart der Herren von Hallwyl gesezt werden. Die Märchen sollen nur die Gränzen der