Freiämter.
Erbtheilungen zu verhalten habe, da täglich theils von solchen, welche alte Auskäufe geltend machen wolle»,theils von liederlichen und verschwenderischen Personen, die sich mit keiner Theilung zufrieden geben, Anständeerhoben werden. Erkannt: Wenn die Theilungen oder Auskäufe durch rechtliche unparteiische Personen gemacht undangenommen worden sind und binnen Jahr und Tag weder Verheimlichung noch Betrug zum Vorschein kominbso ist man keine Rede oder Antwort mehr darüber zu geben schuldig. Weil jedoch diese Erkanntniß nur aufhöhere Ratification hin erlassen wtrd, so soll jedes Ort auf nächste Jahrrechnnng darüber instruiren. Ibi«I. l,— 41. (1605). Wenn in Zukunft ein Landsaß einem andern Zuchtvieh oder Zugvieh übergibt, so darf er esvor Ablauf der sechs Wochen und drei Tage, die er es an seinen Zug braucht, verkaufen, indem sonst dieArmen solches Vieh bei ihren Rachbarn, wo diese Sazung nicht besteht, viel theurer kaufen müssen, bei deinMastvieh aber soll streng an der Sazung gehalten werden und der Landvogt die Fehlbaren stets gebührendbestrafen. Absch. 567. r. — 42. (1605). Auf den Bericht des Landvogts, daß nach alter Übung nichtsNachrichter, sondern der Untcrvogt die Gefangenen streken müsse, dieser Dienst aber sehr unangenehm »>'dmit ziemlichen Unkosten verbunden sei, nun aber der Nachrichter, dessen jährlicher Lohn 7 Pfd. betrage, gege»angemessene Erhöhung desselben diese „Hantierung" gerne übernehmen wolle, wodurch jährlich gegen 100 Gld-erspart würden, wird beschlossen, jedes der regierenden Orte soll dem Nachrichter jährlich zu seinem Jahrloh"noch 7 Pfd. geben und derselbe dann zu Gichtignng der Gefangenen gebraucht werden. Zug nimmt es in de»Abschied, weil vielleicht in den Ämtern die Freiheit sein möchte, daß dieses Gichtigen durch den Untervogt »»^nicht durch den Nachrichter zu geschehen habe. Ibid. 8. — 43. (1608). Bern erhebt Ansprache auf das vo»Rudolf Hofammann zu An, der sich entleibt hat, besessene Lehen zu Königsfelden, indem die VII regierende»Orte das übrige Gut, als ihnen verfallen, auch zu Händen genommen haben; wenn des Entleibten Sohn »^dem Hofmeister sich vergleichen wolle, werde es sich bereit finden lassen. Hierauf wird erwidert, zwischen de»regierenden Orten und Bern, das daselbst nur Lehenherr sei, sei ein wesentlicher Unterschied und man kö»»^ohne schlimme Conseqnenzen, da viele ausländische Herren und Prälaten Lehen in den eidgenössischen Lande»besizen, nicht wohl willfahren; dcssennngeachtet wolle man für dießmal erlauben, daß des Hofaminanns Soh»mit den dazu bevollmächtigten bernischen Gesandten sich vergleichen möge, jedoch sollen sie sich gnädig si»d^lassen. Absch. 659. <1. — 44. (1608). Der Landschreiber sucht um die Bewilligung nach, von 100 G»^'7'/, Gld. jährlichen Zins nehmen zu lassen, weil sonst die Unterthanen kein Geld mehr zu borgen wissen »»^oft ganze Höfe um geringe Schulden fahren lassen müssen. Das Gesuch wird in den Abschied genoinwe»'daneben dem Landvogt Vollmacht ertheilt, seine Vermittlung eintreten zu lassen, wenn er sähe, daß Jei»»»^einen Andern ohne Roth und nur ans Habsucht von seinem Gute treiben wolle. Ibid. e. — 45. (1609). 3'"Namen und als Abgeordnete der vier Dörfer, welche bisher Pflichtig gewesen sind, die Körper der mit de»'Schwert Hingerichteten Personen ab der Richtstätte wegzuführen, stellen Landschreiber Johann Knab, desRaths von Lucern, und Vogt Bossard das Begehren um Abnahme dieser Beschwerde und erbieten sich, auf d^Richtstätte eine Kapelle mit einer Umfassungsmauer von Stein zum Begräbniß zu erbauen; ferner begehtsie, man möchte, weil in der ganzen Landvogtei kein anderes Hochgericht als jenes zu Bremgartcn sei, ^Hochgericht aus ihrer „Waldstatt" bauen lassen, wozu sie alle Materialien in ihren eigenen Kosten si>^wollen und wobei sie von Meyenberg, Hitzkirch und andern Gemeinden nnterstiizt würden; dem Verlieh»'^nach werde das Hochgericht ohne die Fuhren nicht mehr als 100 Gld. kosten; Zürich und Uri haben ib»^'bereits ihre Zustimmung ertheilt. Wird in den Abschied genommen. Absch. 718. e. — 4K. (1609). ^