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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1479
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Freiamter. sej?s>

^livinuien. Ibill. x- 34 (1594). Den Anwälten der Stadt Brenigarten wird bemerkt, man habe mitMißfallen vernommen, daß die dortige» Gerichtskvstcn allzngroß seien, so daß ein nnvcrmöglicher Mann dasnicht snchen könne. Nachdem die Anwälte dargethan, daß ein gewöhnliches Gericht jede Partei mir 2Schilling koste, daß aber bei anßerordentlichen Gerichten die Parteien die Zehrnngskvsten der Richter, Für-lp^echer ,,d ywechte zu bezahlen haben, wird dem Schultheiß nnd Rath anbefohlen, die Parteien anzuweisen,sie auf die vier ordentlichen Gerichte warten oder dann, wenn sie nicht warten wollen, über die Anständezu urtheilen. Absch. 262. x- ^ 35. (1595). Die Klage, daß die Gerichte zu Brenigarten und Mellingenviel kosten, daß keine Partei ein Urtheil erhalte, bevor sie Bürgschaft für die Gerichtskosten erlegt habe,""d daß daher Mancher aus Scheu vor den Kosten das Recht nicht suchen könne, wird in den Abschied ge-"vuiiiien, damit die Gesandten ans nächste Tagsazmig iiiftrnirt werden, eine Verordnung aufzustellen, wieviel^>»er für ein gekauftes oder für ein anderes Gericht bezahlen müsse, damit Jeder zu seinem Recht gelange.

ich- 290. g. ZjK. (1596). Die von Bremgarten geben in Betreff der Gerichtskosten folgende Erläuterung:^de Woche am Montag nnd Freitag werde Gericht gehalten; wer vor demselben etwas zu thun habe, müsse^ l Schilling bezahlen, diejenigen aber, welche an andern Tagen Gericht begehren, müssen 5 Schillingkvichtsgeld entrichten; Fremde werden so gehalten, wie es da, wo sie her sind, gebräuchlich ist; überdießwerden noch alle Jahre zwei Gerichte abgehalten, ein neues und ein alteS, nnd es könne der, welcher vor^esen etwas zu schaffen habe, AllcS mit I Schilling abmachen; das s. g.Einig Gricht" endlich werde JedemEhalten, wenn er komme, nnd es werden die Parteien, nach eingenommener Kundschaft, vor dasselbe gewiesen;

>ki seit mehr als vierzig Jahren bei ihnen gebräuchlich; damit nicht Jemand unbilliger Weise im Rechten^""'geschleppt werde, müsse die Gegenpartei Bürgschaft leisten. Run werden alle diese Artikel bestätiget mitusnahine desjenigen über das Einiggerichl; für dieses wird festgesezt, daß die Parteien, es mögen wenigviel sein, in'sgesammt jedem Richter 6 Schilling bezahlen sollen; die Belohnung eines Beiständers wird^ d>e Kosten einberechnet, hat aber eine Partei mehrere Beiständer, so hat sie diese selbst zu bezahlen. Absch.^ ^ 37. (1596). Nach dem angehörten Bericht derer von Mellingen über ihre Gerichte wird beschlossen,^ ioll bei der Übung der zwei Wochengerichte verbleiben, bei Processen über Erb nnd Eigen sollen die Parteien^ kleinen nnd Großen Räthen sainmt den Fürsprechern nur 6 Schilling zu geben schuldig sein. Ikill. ca.' (l604). Der Laudvogt nnd der Landschreiber bringen vor, wie das Gefängniß zn Bremgarten sehr viel»nd es besser wäre, ein solches mitten in den Ämtern, ^etwa zn Muri oder Sarmensdorf zu erbauen;^ Baukosten würden durch Ersparung der Kosten in Bremgarten in einem oder zwei Jahren gedekt werden,^e», würde es die Landstreicher abschreken. Sie werde» daher beauftragt, über einen geeigneten Plaz mit^ Abt von Muri in Unterhandlung zu treten und mit den Werkmeistern einen Kostenüberschlag zn entwerfen,ich-533. u. Z0. (1605). Der Landschreiber berichtet, der Landvogt habe einen Bauer von Dottiko» wegen^vutung eines Ehefadcns, welcher Marche gewesen sei, um 100 Kronen gestrast und diese Buße auf lezter»)Uechuung verrechnet; nun haben die Edeln von Hallwhl, denen solche Frevel bis an das Malefiz zn strafen^ die Güter des Bauers mit Arrest belegt und fordern die Strafe, daher verlange »nn der Bauer die^"dvvgt bezahlte Strafe zurük, weßhalb dieser Weisung über sein Verhalten begehre. Räch Einsichtnahmesi»d^^ ^ Hallwhl wird erkannt, der Landvogt, dem diese Gewahrsamen unbekannt gewesen

^ ' >vll dem Bauer die l00 Kronen zurükgeben »nd die von Hallwhl sollen bei ihren Gewahrsamen ver-Absch. 560. e. 40. (1605). Der Landschreiber wünscht Weisung, wie man sich in Betreff der