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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Freiämter.

verbleiben und Laupacher dein Heggli das Geld bezahlen; wollte er nicht gehorchen, so soll er mit Gefängnißdazu angehalten werden; hat er sich in Betreff der Kosten zu beschweren, so steht ihm das Recht gegen de»Abt von Muri offen. Ibid. p. 2K. (1589). Die Beschwerde des Peter Öhen von Meyenberg über unver-diente Bestrafung durch den Landvogt wird auf den Tag zu Baden verschoben. Absch. 84. n. 27. (1589).Wegen eingelangte» Beschwerden über zu große Kosten bei Käufen, Gerichten, Kundschaften, n. dgl., wirdfolgende Perordnung erlassen: 1. Für eingekauftes" (außerordentliches) Gericht hat Jedermann 1 Krone zubezahlen. 2. Für Kundschaftgeben vor dem Rechten erhält Jeder 4 Bazen und muß sich selbst verköstigen;Personen, welche außer dem Amt wohnen, erhalten '/z Gld. 3. Einem Beiständer, Vertreter, Fürsprecher beiSchnldsachen u. dgl. hat Jeder nur 4 Bazen zu bezahlen; ist es ein Jnsurienproceß, so darf Einer mehr alseinen Beiständcr haben, jeder erhält aber ebenfalls nur 4 Bazen. 4. Bei Käufen und Fertigungen im Werthvon 1000 Gld. istzu Wynkoufs" 1 Kroue und für die Fertigung dem Gericht auch 1 Krone zu bezahle»,bei Käufen im Werth von 500 Gld. nur '/z Krone zu Weinkauf und dem Gericht; beträgt der Kauf »ut300 Gld. oder weniger, so erhält das Gericht für die Fertigung nur 1 Pfd. 5. Wenn Urtheile, die nichtaufgeschrieben werden, dem Landvogt oder Gerichtsherrn durch zwei Fürsprecher und den Richter eröffnetwerden, so sollen jedem der drei bei der Eröffnung des Urtheils 4 Bazen und nicht mehr bezahlt werden.Diese Verordnung wird zur Bestätigung in den Abschied genommen. Absch. 101. ». 28. (1590). Der Landvogtberichtet, daß oft Anstände sich erheben zwischen den Unterthanen in den Freiämtern und jenen in der Graßschaft Lenzburg in Betreff des Arbeitens an Feiertagen auf jenen Gütern, welche in den Ämtern des Aarga»^liegen, und beantragt, man möchte hierüber sobald als möglich eine Verordnung erlassen; ferner wünscht er,man möchte für alle Ämter ein gleiches Recht aufstellen, damit man sich bei Geboten und Verboten desto besserzu verhalten wisse. Wird in den Abschied genommen, damit Anstalten für beförderliche Berichtigung der La»b'marchen getroffen werden. Dem Landschreiber wird aufgetragen, sich bei den einzelnen Gemeinden zu erk»»'digen, ob sie zugeben, daß ihnen ein gleiches Recht gemacht werde, und darüber auf nächsten Tag zu berichte»'Absch. 138. b. 20. (1590). Hans Ulrich Geiser von Mellingen appellirt einen ErbschaftSproceß an dtkVIII alten Orte und prätendirt, daß ihm das zugebrachte Vermögen seiner verstorbenen Frau nach dem Sta^'recht als Eigenthum verbleibe, nicht aber deren Verwandten zufalle. Wird in den Abschied genommen, »'"über solche Erbfälle eine Norm zu erlassen, denn man hält es für unbillig, daß die nächsten Blutsverwandte»von einem solchen Erbe ausgeschlossen sein sollen. Ibiä. n. 30. (1591). Der alt-Landvogt berichtet überden Auftrag, sich zu erkundigen, ob man daselbst geneigt wäre, ein gemeinsames Recht anzunehmen, er h»^gefunden, daß man bei dem bisherigen Recht zu bleiben wünsche. Die Sache bleibt daher einstweilen aufberuhen. Absch. 178. s. 31. (1592). Dem Hans Jakob Füchslin, Schultheiß zu Bremgarten, wird b>eFrist zu Berichtigung seines Handels mit Schwarz bis auf nächste badische Jahrrechnung verlängert. Abs^218. k. 32. (1593). Es wird Anzug gemacht, daß beruische Unterthanen ihren Nachbarn in den Freiänüer»ihre Schulden verbieten, was gegen die Bünde sei, indem nicht gichtige Schulden da berechtigt werden so^"'wo der Beklagte wohnt; man müßte daher, wenn Bern dagegen nicht einschritte, ähnliche Maßregeln ergreifDa aber die bernischen Gesandten von diesen eingeklagten Neuerungen noch nichts erfahren habe», nehme» ^die Sache in den Abschied, damit ihre Obrigkeit Abhülfe schaffe. Absch. 235. n. 33. (1593). EsBeschwerde geführt, daß zu Bremgarten die gekauften Gerichte zu theuer seien (bei 42 oder 43 Gld.), s» ^der Unvermögliche davon absehen müsse und daher an seinem Recht verkürzt werde. Wird in den Absüü