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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1477
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Freiämter.

1477

Einnahmen. Ausgaben. .

Pfd. Schl. Den. Pfd. Schl. Den. Pfd. «chl- Den.

Z781 1 - 2340 14 1440 7

3989 4 - 1989 16 - 1999 4

2631 10 2095 I 536 9

2373 9 1661 9 712

4218 19 - 1790 14 2428 5

4340 9 - 2491 18 1848 11

2562 11 ^ 2255 15 906 16

3091 9 2165 10 - 92.> 19

2839 14 - 2070 10 - 839 4

3629 2 2587 6 - 1»41 16

3531 18 2495 18 1936

2541 4 1737 14 - 803 10

3083 9 - 2280 18 - 802 11

2801 11 2038 5 762 16 -

Ar. 2«. <IMI> M. MM-, d.» i.»dlch-.id-- d.m L.»d°°g. dl- Mch -m -s.-,»,-» -W--»'' h-»-'

^'d in den Abschied genommen. Absch. 166. c>-

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2. Rechts- und Gerichtssachen, Judikatur- und Competenzanständc.^dt. 21. (1588). Auf eine bezügliche Einfrage des Landvogts wird festgesezt, daß nur baares Geld, und^ nicht höher als zu 5 vom 100 ausgeliehen werden dürfe, auch wird bezüglich der Käufe Einiges ver-"et. (Z. Absch. 46. e.). 22. (1588). Das Gesuch des wegen Schulden ausgewiesenen Schultheißeney von Mellingen um Begnadigung wird instruenäum genommen. Absch. 59. k. 23. (1588). Lucern'met, ein Berner, der eine Matte auf dem Gebiet der Freiämter besize, habe an einem gebotenen FeiertagMächtig Hk" eingesammelt und wolle sich nun der Bestrafung durch den Landvogt nicht unterziehen, weß-^k>e» dieser die betreffende Matte bis zur Bezahlung der Buße in Arrest gelegt habe, auch bestärke der Herr" Hallwyl den Bauer in seinem Widerstand; es begehrt, daß Bern den Bauer zu Bezahlung der Buße^ te. Dieses erwidert, der Bauer sei der Ansicht, er könne ans seinem Eigenthum schalten und walten wieüberdieß halte er einen in der Nähe fließenden Bach für die rechte Landmarche zwischen dem Lucerner-^ernergebiet. Beide Parteien werden nun von den übrigen sechs Orten ermahnt, ihren Marchstreit gütlichPilegen; inzwischen soll der Bauer bis zum Entscheid der Sache Bürgschaft für die Buße leisten. Absch. 63. r.»v, ^ (^88)- Der Landvogt und der Landschreiber zu Baden sollen über die Schulden des Schultheißen Frey' Nellingen einen Untersuch anstellen und darüber berichten. Dem Frey wird für vierzehn Tage Geleit^ ^'lt, zugleich wird darüber nach Mellingen geschrieben. Absch. 72. o. 25. (1588). Im Span zwischen^par Heggli von Muri und Stoffel Laupacher von Buttwil wird erkannt, es soll beim Urtheil zu Baden

Aach richtiger Berechnung beträgt der Saldo nur 769 Psd, 4 Schl.