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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1469
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Baden.

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Tschudi sollen bei ihren Briefen und Siegeln bleiben, bezüglich der streitigen 2000 Gld. seien sie au^ichof und Domcapitcl gewiesen, wenn sie sich über den Besiz des Pfandschillings und den Abgang derWälder nicht vereinbaren können, so sei jedem Theil sein Recht vorbehalten. Absch. 235. e. 184. (1595).'»dlvjg Tschudi und Friedrich von Landsberg, welche abermals ihren Streit wegen des Schlosses Schwarz^asserstelzen im Rhein vorbringen, werden angewiesen, sich ans gütlichem Wege zu vergleichen. Da abertschudi sich dazu nicht verstehen will, so soll jedes Ort, an das er dieser Sache wegen gelangen möchte, ihn^weisen und gegenwärtigem Entscheid nachzukommen heißen. Absch. 283. n. 185. (1008). Auf den nach'"cern angesezten Tag sollen die Gesandten Befehl mitbringen über das, was Bogt Zweyer im Namen des^'Ichofs von Constanz wegen der Tschudi von Glarns hinsichtlich der Pfandschaft Schwarz-Wasserstelzen au-sbracht hat, was mit demselben zu reden sei, wie jeder Gesandte weiters zu berichten weiß. Absch. 050. ä.^ (1008). Beschwerde Zürichs gegen den Bischof von Constanz, daß er den Tschudi zu Schwarz-^sserstelzen den schuldigen Pfandbrief nur gegen einen Revers übergeben wolle, daß sie und ihre Nachkommen^ der katholischen Religion verbleiben. (S. Absch. 051. I>. '.). 187. (1008). Eine im Namen des Bischofsseinen Obcrvogt zu Kaiserstuhl, Hauptmann Andreas Zweyer von Uri, gethane Anregung bezüglich der^arz-wasserstelzischen Pfandschaft gegen die Tschudi von Glarns wird, obwohl man als eifrige Katholiken^ begehrten Willfahrnng ganz geneigt wäre, wegen Mangel an Instruction in den Abschied genommen,abei sollen auch die andern katholischen Orte angegangen werden sich zn erklären, daß die Tschudi, als des'Ichofs Lehenträger und wegen der vom Bischof genossenen großen Gnaden versprechen mögen, katholisch leben""d sterben zu wollen. Die Orte, welche sich bereits entschlossen haben, sollen dabei verbleiben, die andernStimmen ans nächstem Tage abgeben. Absch. 052. d. 188. (1008). Ans abermalige Bitte des Hanpt->Naiis Zweyer, dem Bischof behülflich zu sein, beschließen die V katholischen Orte, die Sache solle auf künftigerzu Baden zur Berathung kommen und die Tschudi auch dahin geladen werden. Daselbst willsich auch wegen der Religion der wasserstclzischcn Unterthanen und mit Zürich in Betreff des Landfriedens^ Kaiscrstuhler und anderer auf dieses Geschäft bezüglicher Punkte besprechen, indem man keine andern alsAcholische Unterthanen in Käiscrstnhl sich sezen lassen will. Absch. 053. g. 189. (1008). Sowohl von Seite) Erichs als des Jost Tschudi von Glarns zn Wasserstelzen wird berichtet, daß der Bischof von Constanz denichnldigen Pfandbrief um das Schloß Schwarz-Wasserstclzen den Brüdern Tschudi immer noch nicht zugestellt,^ ch»en lezthin zugemnthet habe, für sich und ihre Nachkommen einen Revers auszustellen, daß bei VerlustPfandschaft weder im Schloß noch den dazu gehörigen Fleken und Orte» eine andere als die katholische^gion geübt werden solle; gegen diese Zumuthnng habe Zürich wiederholt beim Bischof reclamirt, aber noch^ schließliche Antwort erhalten; dem Bernehmen nach bestärken ihn die katholischen Orte darin. Da nundiese Sache nicht nur die Tschudi, sondern auch Zürich, Bern und Glarns, als mitregierende Orte der^fschaft Baden, berührt und diese nicht zugeben können, daß Prälaten und Andere bei Verleihung von^ondschafwn und Lehen, die unter dem Landfrieden und in der eidgenössichen hohen Obrigkeit gelegen sind,Zeichen Rechte sich anmaßen, und da in dieser Sache weder schriftlich noch mündlich etwas Weiteres zu^chen sein wird, wird verabschiedet, daß ans künftiger Jahrrechnnng zn Baden, wofern weder der Bischof^ die V Orte die Sache anregen würden, die drei interessirten Orte es thun und darauf dringen sollen,^r Bischof mit seiner ungebührlichen und bisher ungebräuchlichen Zumuthnng abgewiesen und aufgefordertnunmehr einen dem früher» gleichförmigen Pfandbrief den Tschudi zuzustellen. Sollte aber wider

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