Baden.
Pfund haben sie nicht leisten wollen und nochmals Rath in Zürich geholt. Die katholischen Orte halten nundafür, daß die Strafe von denselben bezogen werden solle, Zürich dagegen meint, sie haben nur bei denen, dieauch ihre Obrigkeit seien, Rath gesucht. Wird bis zu nächster Jahrrechnuug verschoben. Absch. 580. k.178. (1807). Auf das Gesuch des Laudvogts um Weisuug über Bestrafung jener, welche vor einiger Zeit denAltar aus der Kirche entfernt haben, wird nach Verhöruug der Kundschaften erkannt: Den Prediger und de»Hans Frey, als Hanptanstifter, und den Matthäus Wetter, die nach der Strenge des Gcsezes das Lebenverwirkt hätten, soll man am Leben schonen, jedoch ernstlich strafen, die andern Schuldigen mag der Landvogtnach Gutdünken bestrafen, ihnen jedoch die fernere Strafe erlassen, wenn sie ihm den Rädelsführer Hans Freyeinliefern; dabei soll er sich erkundigen, ob ein Katholik zu Tägerfelden sei, der fähig wäre, das Amt einesVogts zu verwalten, damit dieser dann durch den Abt zu St. Blasien eingesezt werden könnte; endlich soll erfür Wiedererbanung der niedergerissenen Kapelle sorgen. Absch. 814. e.
A. Zchwarz-Wasscrstclzen (Herrschaft).
Art. 179. (1589). Ludwig Tschndi von Glarus eröffnet, er besize eine Verschreibung von der DomstistConstanz und die Einwilligung des Cardinals von Österreich (ans den Fall dieser Bischof von Constanz würde),daß man ihn bei der Pfandschaft Wasserstelzen auf den Manusstamm verbleiben lassen wolle; er bittet, ihndabei zu schüzen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 101. k. — 180. (1589). In dem Anstand zwische»dem Gardehauptmann Segesser in Rom und Ludwig Tschndi von Glarus über den Pfandschilling SchwarPWasserstelzen gründet Tschndi seine Ansprache darauf, daß er den Pfandschilling vom gegenwärtigen Bischtvon Constanz, dem Cardinal von Österreich, erlangt, Segesser aber darauf, daß er ihn lange zuvor vom da'maligen Bischof, dem Cardinal von Ems, erworben habe. Beide begehren Bestätigung ihres Rechtes. Heü^zubringen. Absch. 112. e. - 181. (1589). Was der Cardinal von Ems am 18. August in Betreff d^Pfandschillings Wasserstelzen geschrieben hat, wird nck roldreiutuiii genommen. Absch. 117-8- — 182. (1599)-Ludwig und Meinrad Tschndi von Glarus tragen vor, der Bischof und die Domstift Constanz haben de>"erstern für seine vieljährigen treuen Dienste die Pfandschafl Schwarz-Wasserstelzen in der Grafschaft Bade>'-mit der Rachfolge i» männlicher Linie und wie Hans Melchior Heggenzer dieselbe besessen, um den alten Pfand'schilling von 1400 Gld. und den Banschilling schriftlich und mündlich versprochen, nun wolle ein Theil derDomherren, zuwider jenem Vertrage, ihm zumuthen, daß er auch die Schulden, welche der Cardinal vonoder sein Statthalter daselbst gemacht haben, bezahle; sie bitten daher, das Domcapitel anzuhalten, daß ihne"genannte Psandschaft gemäß Verschreibung übergeben werde. Der Weihbischof und der Domdechant erwidertjene Pfandschaft möge wohl von einigen Domherren dem Tschndi zugesichert worden sein, allein die Verleih»^derselben stehe nicht den Domherren, sondern einzig dem Bischof zu und jedenfalls müsse zuvor die Anspra^des Jost Segesser von Lucern an jene Pfandschaft erörtert werden. Wird in den Abschied genommen Abs^188- A. — 183. (1593). Vogt Ludwig Tschndi zu Kaiserstnhl und Friedrich von Landsberg, mit BeistandHans Rudolf von Schönau, österreichischer Rath, Hans Ludwig von Heideck, Waldvogt und Schultheiß-^Waldshut, und des Michael Meyer, der Rechte Licentiat, eröffnen ihre Ansprache in Betreff der Pfands^des Schlosses Schwarz-Wasserstelzen sammt dazu gehörigen Rechten und Gerechtigkeiten^ Räch Anhörung ^Nechtstitel beider Parteien bemerkt der Abgeordnete des Bischofs, er habe zwar nur Vollmacht anzuhören, ^er nun aber vernommen, daß der Handel auch den Bischof und das Domcapitel angehe, so bitte er, nichts/beschließen, bis er dem Bischof darüber Bericht erstattet habe. Darauf wird beschlossen, der von Landsb^