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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

Erwarten nichts zu erhalten sein, so wird man sich dann über die weitern Schritte und ob man den Tschudiden von Zürich begehrten Arrest auf die bischöflichen Einkünfte erlauben wolle, vereinbaren können. Absch>655. 4. 190. (1608). Der Bischof macht vor den katholischen Orten neuerdings Anregung in Betreff derPfandschaft Schwarz-Wasserstelzen. (S. Thurgan, Art. 385). Absch. 672. k. 191. (1609). Zürich ersuchtdie katholischen Orte um Verwendung beim Bischof, daß er den Junkern Tschudi zu Schwarz-Wasserstelzengemäß des zu Schwyz gethanen Versprechens den Lehenbrief in alter Form zustelle. Absch. 697. ee. 192.(1617). Obwohl man gehofft hat, den langwierigen Span zwischen Junker Jost Tschudi von Glarns, alsPfandinhaber des Schlosses Schwarz-Wasserstelzen, und dem alt-Landschreiber im Thurgan Namens seinerTochter Anna, Wittwe des Junkers Gabriel Tschudi, gütlich vereinbaren zu können, so hat doch der erstere sichjezt nicht einlassen wollen, sondern einen Rechtsspruch begehrt. Da nun aber wegen Abreise der bernische»Gesandten die Session nicht mehr vollzählig ist, will er den Rechtsspruch nicht ergehen lassen und beruft sichauf gemeine die Grafschaft Baden regierenden Orte. Daher wird der Handel wieder acl instruvndumnommen und daneben erkannt, daß Gabriels Antheil an dein wasserstelzischen Einkommen seiner Wittwe biszum Anstrag der Sache verabfolgt werden solle. Der zwischen den Parteien verfaßte gütliche Spruch wirddem Landschreiber zugestellt mit der Weisung, bis zur nächsten Tagleistnng denselben Niemanden zu eröffne»oder hinaus zu geben. Absch. 957. m.

b. Zurzach.

(S. auch Zurzacher Markt).

Art. 193. (1604). Anwälte der Evangelischen zu Zurzach bitten um die Erlaubniß, einen eigenen Ta»sistein aufrichten zu dürfen, wie im Thurgan auch geschehen, indem der bisherige durch böswillige Leute häusigverunreiniget werde. Der Propst aber bittet im Namen der Stift, sie bei den alten Bräuchen verbleiben Z»lassen, da vielerlei Volk nach Zurzach komme und üble Nachreden daraus erfolgen möchte». Die Gesandte»der V katholischen Orte verlangen Abweisung und erwidern auf die Verwendung Zürichs, daß sie, wenn nw»ihnen damals entsprochen hätte, als sie an einigen Orten die Altäre wieder aufzurichten gewünscht haben, je^auch mit bessern: Bescheid entgegen kommen würden. Absch. 533. 1. 194. (1604). Zürich erneuert die B>^wegen des Taufsteins. Die katholischen Orte glauben, es genüge, einen Schrank in die Kirche stellen zu lasse»'wo die Evangelischen ihr Taufbeken aufbewahren können, indem es unnöthig sei, zwei Taufsteine in ei»^Kirche zu haben. Eine nach Zurzach zu nähern, Untersuch geschikte Abordnung berichtet, daß beide Religio»^Parteien daselbst den Entscheid den regierenden Orten überlassen, indem sie mit beiden Vorschlägen znfriede»seien. Die Gesandten der katholischen Orte wiederholen ihre Instruction und nehmen die Sache in den ^schied; jene von Zürich bemerken, sie sehen wohl, wie man Zürich respectire und was man ihm für Gefa^erzeige; sie nehmen daher den Gegenstand auch in den Abschied und werden solches ihrer Obrigkeit rülM»'Absch. 539. g. 195. (1604). Auf das erneuerte Gesuch Zürichs erwidern die katholischen Orte, daß sie ^ihrem frühern Votum verbleiben, die Sache aber in den Abschied nehmen wollen. Absch. 544. in. 1'^(1605). Die VII katholischen Orte beschließen eine Abordnung nach Zürich in der Zurzacher Taufsteina»^legenheit. (S. Absch. 561. a. u. Note). 197. (1605). Da Zürich auf den Vortrag der bei ihm gewese»^Gesandten der V Orte in einer freundlichen Zuschrift baldige Antwort verspricht, so wird für das Beste e>achtet, diese Antwort vorerst abzuwarten nnd zu Baden die Gesandten Zürichs an dieselbe zu erinnern. Äl's^564. g.. _ 198. (1605) Verhandlung der katholischen Orte nach Eingang der Antwort Zürichs in Be0'^