Baden.
übergeben würde, jährliche Rechnungsablage von ihnen begehren wolle. Msch. 410. m. — 127. (1609). DerLandvogt und der Landschreiber nebst einem Abgeordneten des Prälaten von Wettingen führen Beschwerde, daßdie Amtleute des Bischofs von Constanz, in Abwesenheit des Landvogts und wider der regierenden Orte Frei-heiten und ungeachtet erhaltener Warnungen nach Ableben des Priors zu Sionen einen neuen Prior eingesezthaben. Darauf wird erkannt, daß diese Procedur ungültig sei und daß man an den Bischof von Constanzdieser und anderer Eingriffe wegen, welche sein Vicar und seine Beamten sich erlauben, ernstlich schreiben wolle,man werde dergleichen nicht mehr dulden. Bezüglich der Ansprachen des Prälaten von Wettingen an dasPriorat wird jedem Ort ein Verzeichnis; der eingelegten Documente in den Abschied gegeben. Ihre Stimmenhierüber sollen die Orte Lucern mittheilen, damit es das Schreiben an den Bischof erlassenZkann. Absch. 713. k.
— 128. (1609). Schwyz hat die Artikel des lezten Abschieds zu Lucern zu Kräften erkannt. (S. Absch. 714. b.).
— 120. (1610. Das Anbringen des bischöflich-constanzischen Vogts zu Kaiserstuhl in Betreff der Haushaltung,Visitation und geistlichen Obrigkeit des Gotteshauses Sionen wird von den katholischen Orten nä instrnenciuMauf künftigen Tag zu Baden genommen. Der neue Prior Abraham Remigius wird bestätigt. Absch. 721. In
— 130. (1610). Ungeachtet man Vollmacht hatte, das Priorat Sionen dem Gotteshaus Wettingen zu incor-poriren, so wird dieses doch von Zürich und Bern wieder in den Abschied genommen, weil die beiden Klösterverschiedenen Orden angehören und der Prälat sich dessen mit eigener Hand „verzigen und begeben hat".Absch. 722. i». — 131. (1610). Dem Begehren des Prälaten von Wettingen um Jncorporirung des KlösterleinsSionen in sein Gotteshaus wollen Zürich, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus entsprechen, insofern derPrälat den Consens der geistlichen Obrigkeit dazu erlange; Bern ist abwesend und die Gesandten von Lucernund Uri beziehen sich auf ihrer Oberu Stimme und nehmen das Geschäft uä vet'erenäum. Absch. 742. r. ^132. (1610). Abt Peter von Wettingen wünscht, man möchte die Einwilligung der geistlichen Obrigkeit Z»rJncorporation des Gotteshauses Sionen auswirken; im Fall a?er weitere Beschwerden sich erzeigen würden,dringe er nicht stark darauf und wolle Sionen für sich selbst bleiben lassen, wenn ihm nur seine Kosten ver-gütet werden. Es wird erkannt, jene Orte, welche bisher consentirt haben, sollen wo möglich den Nuntiuszur Einwilligung bewegen, wenn aber dieses nicht geschehen könne, sollen Wettingen seine Kosten ersezt werden!für den einen und den andern Fall werden dem Landvogt von Baden seine Rechte vorbehalten, daß kein Pri^ohne seine Bestätigung eingesezt werden darf; man soll nämlich eingedenk sein, daß Vogt Zweyer ohne Vor-wissen des Landvogts den gegenwärtigen Prior eingesezt hat und daß alle dießfallsigen ProtestationenAmtleute ohne Erfolg waren. Ibiä. bb.
t'. Wettingen.
(Man s. auch Sionen).
Art. 133. (1593). In Betreff des Klosters Wettingen wird von den V katholischen Orten beschlösse»'1. Ammann Zurlauben von Zug, der auf lezter Jahrrechnungstagsazung zu Baden sanimt dem Pannerherr»Keller von Zürich hiefür bezeichnet worden, soll sobald möglich sich wieder nach Wettingen verfügen, für Voll-ziehung der beschlossenen Artikel sorgen und darüber einen Bericht abfassen, um ihn dein Ordensgeneral »»^dem Capitel zu Salmanswyl zur Bestätigung vorlegen zu können. 2. Da man zu Tilgung der dringendste»Schulden wenigstens 10,000 Kronen anleihen muß, worüber Zürich bereits sein Votum abgegeben hat, sojedes der vier Orte seinen Bescheid darüber sobald möglich nach Lucern melden; inzwischen soll Zurlauben st^die Zustimmung von Bern und Glarus sorgen. Absch. 240. n. — 134. (1593). Auf den Vortrag des