Baden. 1459
^ufeu oder verkaufen dürfe, nicht gehatten wird, so wird verordnet: Am Donstag nächst nach Pfingsten alt.Aalend., am Freitag und Samstag (den Sonntag stets ausgeschlossen, denn an diesem Tage darf Niemand^ schwerer Strafe kaufen oder verkaufen) und am Montag darauf soll der Markt frei sein und Jedermannseinem Gewerbe »achkommen dürfen; man wird jedoch von Jedem, nach Berhältniß seiner Waaren, ein geringes^eleitgeld beziehen, worüber sich Niemand zu beschweren haben wird; jedes Ort soll seine Angehörigen be-nachrichtigen, daß damit auf künftigem St. Verenamarkt der Anfang gemacht werde. Absch. 593. k. — 98.(1607). Der dritte Theil des an den Zurzacher Märkten eingenommenen Geleitgeldes soll dem Bischof zu°"stanz, die zwei andern Theile den regierenden Orten zukommen. Am Sonntag darf Niemand kaufen oderErkaufen, hiezu hat man an den dazu bewilligten drei vorherigen Tagen Zeit genug. Absch. 625. e. — 99.s 616). Auf die Vorstellung des Landvogts, daß die Zurzacher Märkte wieder auf die frühere Zeit verlegt^tden möchten, indem seit der Abänderung den regierenden Orten merklich Abbruch geschehe, werden die auf24. August abgeordneten Herren beauftragt, über den Sachverhalt sich genau zu informiren und ihr Gut-U'den auf nächster Tagsazung vorzulegen. Absch. 926. m. — 199. (1616). Auf das erneuerte Vorbringen desVogts, daß der Zurzacher Markt in Folge der vor einigen Jahren vorgenommenen Neuerung immer mehr^»ehme und daß die Bewohner von Zurzach sowie die Handelsleute sich darüber sehr beschweren, wird die° Ordnung hervorgenommen und dem Landvogt befohlen, sie noch auf dem gegenwärtigen Markt zu publiciren,^äß welcher der Markt zu Pfingsten beginnen soll. Da dem Vernehmen nach das Standgeld ziemlich un-erlegt wird und Kanflente mit wenig Waaren oft mehr geben müssen, als solche, die viele und köstlicheaaren halten, so wird den wegen der Mißverständnisse zwischen den Gerichtsherren und den Amtleuten^Zuordnenden Gesandten der Auftrag ertheilt, die Rödel über das Standgeld zu untersuchen und gebührlicheaaeration zu schaffen. Als Abgeordnete werden bezeichnet Statthalter Wolf und die Landammänner Beßler,und Böninger. Absch. 934. e.
12. Wildbann.
Art. 191. (1595). Die Beschwerde des Hofmeisters von Königsfelden über ein Verbot des LandvogtS^»uglich des Jagdrechts und eine daherige Reclamation des Gesandten Berns wird in den Abschied genommen,soll auf nächster Tagsazung darthnn, was es wegen seines Gotteshauses Königsfelden für GerechtigkeitenWildbann anspreche. (S. Absch. 290. t'.). — 192. (1603). Der Landvogt berichtet, daß die Niedern^tshcrren sich den Wildbann anmaßen, daß der Commenthnr Roll von einigen Orten die Erlaubniß"6t habe, in der Grafschaft, ohne Einsprache des Landvogts Hagen und jagen zu dürfen, und daß, wenn man' ^audvogt nicht bei dem Malefiz und dem Wildbann schüze, die Gerichtsherren zulezt das Malefiz selbst
tvürden. Weil nun bei allen Herrschaften und hohen Obrigkeiten der Wildbann, Hagen und jagend ' Malefiz gehört, so wird bestätigt, daß der Wildbann in der Grafschaft dem Landvogt allein zustehe und
13. Kirchliches und Glaubenssachen.
Pfarrer von Klingnau berichtet über die Unkenntniß seiner Unterthanen in ka-Religionssachen und wie der Landvogt von Baden sie zum Abfall gereizt haben soll. Heimzubringen.8- 194. (1589). Schwyz theilt mit, daß der Prediger von Weiningen in seinen Predigten wider