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Baden.
10. Ohmgeld.
Art. 90. (1605). Auf den Bericht, daß in der Grafschaft kein Umgeld von den Wirthen bezogen werdeund daß man gar nichts auffinden könne, daß dieselben davon befreit seien, wird der Vorschlag in den Abschiedgenommen, ihnen ein Umgeld aufzulegen, indem man dafür hält, sie können sich darüber nicht beschweren, jedochnichtsdestoweniger die große Maß bleiben zu lassen. Absch. 567. kll. (Man f. auch Art. 65, 94).
11. Znrzacher Markt
Art. VI. (1589). Abgeordnete des Cardinals Marc Sittich, Bischofs zu Constanz, und Anwälte derGemeinde Zurzach führen Beschwerde gegen die Überbindung der Kosten, welche durch die zu Schirmnng desMarktes gebotene Anwesenheit der Landvögte daselbst erwachsen, und bitten, sie bei ihren Freiheiten und Ge-rechtigkeiten bleiben zu lassen und ihnen keine neuen Beschwerden aufzulegen. Nach Anhörung des alt-La»d-Vogts Obmann Keller von Zürich, und in Berüksichtigung der großen Kosten wird erkannt, der Bischof so>bei seinen Freiheiten, Gerechtigkeiten und Kaufverträgen und die von Zurzach bei ihren allhergebrachten Rechtsbleiben. Jndeß wird die Sache gleichwohl in den Abschied genommen, damit man sich über theilweise Abschaffungder zu großen Kosten berathe. Absch. 101. o. — 92. (1590). Verordnung zu Verminderung der großen Un-kosten bei der Znrzacher Messe und Festsezung der Gebühren an die Amtleute, Landrichter n. dgl., sowieGeschenke, des Appellationsgelds u. A. m. (S. Absch. 138. llä.). — 93. (1594). Der Gemeinde Zurzc^wird vorgehalten, daß die Orte viele Kosten wegen des dortigen Markts haben, während sie, die Gemeinde-den Nuzen von dem Standgeld und der Beherbergung ziehe; es sei also billig, daß sie etwas an ^Zehrungskosten des Landvogts beitrage. Die Anwälte der Gemeinde aber bitten, sie bei ihren Freiheitbleiben zu lassen. In Berüksichtigung jedoch, daß sie kein Umgeld geben muß und daß Jedermann auf d^Märkten wirthet und viel einnimmt, wird der Gemeinde auferlegt, an jedem Markt dem Landvogt an st^Kosten 50 Gld. beizutragen. Absch. 262. x. — 94. (1595). In Folge der vorgebrachten Bitte der GemeindeZurzach, ihr die 50 Gld. gnädigst zu erlassen, wird folgender Vorschlag gemacht: An beiden Märkten solljedem Saum Wein 16 Schilling (bad. Währung) Umgeld bezogen werden, wovon die hohe Obrigkeit 10,Bischof von Constanz 3 und die von Zurzach ebenfalls 3 Schl. erhalten; von diesem Umgeld ist Niemand, ^an den Märkten wirthet, weder geistliche noch weltliche, weder fremde noch einheimische Personen, befreit; dn>Verordnung soll je vierzehn Tage vor und vierzehn Tage nach dem Markt in Kraft sein. Die Stift und ^Gemeinde bitten, diesen Vorschlag anzunehmen und sie hinfür bei ihren Privilegien und Freiheiten bezüg^des Standgelds und anderer Auflagen bleiben zu lassen. Wird beiderseits zur Ratification in den Absc^genommen. Absch. 283. s. — 95. (1598). Der Landvogt macht die Anzeige, daß er auf lezter Zurza^Messe vernommen habe, welch' großer Betrug mit den gestoßenen Gewürzen getrieben werde, indem densei^Dinge beigemischt werden, die der Gesundheit höchst nachtheilig seien, und schlägt vor, die Fehlbaren zu bestrafund aus dem Lande zu verweisen. Absch. 364. o. — 96. (1606). Der Landvogt berichtet, es werde dem Verb°'daß vor dem Montag auf den Znrzacher Märkten weder Kauf noch Verkauf getrieben werden dürfe,nachgekommen; nun haben sich die Kaufleute anerboten, nach Verhältniß ihres Gewerbs etwas zu bezahl^wenn sie, den Sonntag ausgenommen, alle Tage ihr Gewerbe ungehindert treiben dürfen; auf diese 2^würden die erheblichen Kosten dieser Märkte gedekt werden. Wird in den Abschied genommen. Absch.— 97. (1606). Da das Verbot, daß an den zwei Märkten zu Zurzach vor dem Montag Niemand ct^