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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden,

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zukommen lassen kann; gleichwohl aber soll der Arrest bis zu Austrag des Handels unverändert verbleiben.Absch. 831. u.

9. Märchen

Art. 83. (1595). Das Begehren Berns an die übrigen regierenden Orte, die Landmarche zwischen der^'ufschaft und seinen Ortschaften Etzwyl, Mandach und Schloß Wessenberg gemäß Abschied von 1520 endlichzu berichtigen, wird in den Abschied genommen. Absch. 283. an. 84. (1596). Da Bern abermals die^ünzanstände zu Etzwyl, Mandach und Sarmenstorf anregt und wünscht, daß die Sache einmal in's Reinegebracht werden möchte, werden Bürgermeister Keller, Schultheiß Krepsinger und Landammann Schilter be-zeichnet, »in mit denen von Bern diesen Streit beizulegen. Absch. 307. k. 85. (1596). Die Gesandten aufnächste Tagsazung sollen mit Vollmachten abgefertiget werden, ob man die vorgeschlagenen Artikel in Betreff^wyl und Mandach annehmen oder Änderungen beantragen wolle, damit dieses Geschäft endlich einmal er-ledigt werde. Absch. 316. e. 86. (1597). Uri macht Anzug, Bern erhebe Anspruch auf die vier Höfezu Etzwyl und Mandach, während sie nach dein Zeugniß der ältesten Leute stets zur Grafschaft Baden gehört"ud vormals die Landvögte von Baden die Malefizgerichte daselbst abgehalten haben, ohne Einsprüche vonSeite Berns. Sein Antrag, Bern das Recht darzuschlagen, wird instruenäum genommen. Absch. 325. I>.^ 87. (1597). Der Anstand zwischen der bernischen Herrschaft Schenkenberg und der Grafschaft Baden bezüglich^ hohen und Niedern Gerichte zu Etzwyl wird nach Untersuch der Gewahrsamen beider Parteien auf höhere^uehmignng hin also verglichen: 1. Die von Etzwyl gehören mit der Mannschaft und mit dem Kirchgangbue von Alters her in das Kirchspiel und Amt Lcuggern. 2. In Bezug auf die hohen Gerichte verbleibt es bei^ gegenwärtigen Marche, also, daß der Obervogt zu Schenkenberg die malefizischen Verbrechen, welche im. ezwk von Etzwyl und Mandach vorfallen, berechtigen und das Malesizgericht über sie ergehen lassen darf,^ber vor Abhaltung dieses Gerichtes den Landvogt zu Baden davon in Kenntniß sezcn soll, damit dieser oderUntervogt beisize; die Kosten der Gefangenschaft und des Gerichtes sollen von beiden Obrigkeiten getragenwerden, ebenso fällt das allfällig vorhandene Guthaben einer malefizischen Person zu gleichen Theilen beiden^heiin. z. ans die nieder» Gerichte hat in Zukunft der Bogt zu Schenkenberg die Befngniß, von

bis a,,f 27 Pfund in Holz und Feld, nach dem üblichen Recht der Herrschaft Schenkenberg zu strafen;e>'n aber Einer höher als um 27 Pfund gestraft wird, so soll diese Buße beiden Obrigkeiten zu gleichen^ hege» zukommen. 4. Hiemit sollen beide Obrigkeiten bei ihren alten Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeitenbleiben und ihnen beiderseits an denselben nichts benommen sein. Absch. 329. 88. (1597). Bern wünscht'"e Erklärung, ob man den zu Königsfelden über die Märchen zu Etzwyl abgeschlossenen Vertrag annehmen" e nicht, indem es sonst den Handel an's Recht weisen müsse. Wird in den Abschied genommen. Absch.M U 89. (1598). Nachdem die Anstände zwischen der Herrschaft Schenkenberg und der Grafschaft Baden' Betreff Etzwyl und Mandach nunmehr durch einen Bertrag berichtigt sind, wünscht Bern, daß, um künftigel "nde zu vermeiden, die Ansmarchnng vorgenommen werde. Weil aber im zweiten Artikel des Vertrags«»' '6) steht, daß es bei den gegenwärtigen Märchen verbleiben soll, so hält man nicht für nöthig, neue"Meine zu sezen. Absch. 364. <1.

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