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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1456
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Baden.

wenn die Stift Kadelburg nicht gekauft hätte, so hätten die regierenden Orte auch nichts daselbst; wenn manihnen zeige, daß die Mannschaft den regierenden Orten gehöre, so wollen sie sich gerne belehren lassen; siehaben nicht im Sinn, Rechtsame aufzugeben, wollen aber auch Niemanden solche vorenthalten. Die Ange-legenheit wird ad rekerondum in den Abschied genommen. Absch. 957. n.

7. Polizeiliches.

Art. 77. (1587). Achtbestellen ans Lienhard Nisin, Pfarrer zu Willisau. (S. Absch. 37. «.). 78>(1589). Ulrich Güffi von Klingnau eröffnet iin Namen der Gemeinde, daß jungst ein Wälscher aus dewAugstthal (Aostathal), den sie als Bürger aufgenommen haben, mit Hinterlassung von zwei kleinen Kindernund fast keinem Vermögen gestorben sei, und bittet, die Eidgenossen möchten die Waisen übernehmen und er-ziehen, wie es in der Grafschaft bei Absterben von Fremden üblich sei. Wird in den Abschied genommeinAbsch. 191. d. 70. (1615). Befehl an den Landvogt, mit den Heiden und Zigeunern gemäß der ergangenenAbschiede zu verfahren. (S. Absch. 887. k.). 80. (1616). Maßnahmen gegen die Heiden und Zigeuner.(S. Absch. 918. i.).

8. Juden.

Art. 8l. (1612). Über die Abschaffung der Inden zn Klingnau sollen die V katholischen Orte ihre»Gesandten nach Baden Instructionen mitgeben. Absch. 811. q. 82. (1613). Die in der Grafschaft nwh'nendenhebräischen Inden" klagen wider Peter Albert, Zunftmeister, und Moriz Ferrand, Burger in Ch>w"Einer Schuldforderung von 2000 Gld. wegen an einen fremden Inden im Reich für gelieferte Waaren ha^jener diesen Juden, der sich flüchtig gemacht, vor das Kammcrgericht in Speyer citirt und, nachdem er dodzu der Bezahlung nicht habe gelangen können, für die Schuld sie belangt unter dem Vorgeben, daß ein Judefür den andern haftbar sei; auf diese Vorgabe hin habe er ans der vorigen Jahrrechnnng, ohne ihr Vorwissd'und ohne sie citirt zu haben, die Bewilligung ausgebracht, auf ihren Leib, ihr Hab und Gut Arrest legen Z"dürfen, bis sie ihm seine Ansprache sammt Zinsen, Kosten und Schaden bezahlt hätten; auf diese ErkanntlU>>geftüzt habe er sie dann vor den Landvogt citirt, welcher es bei dem Arrest verbleiben lassen habe; dariibd'müssen sie sich nun beklagen, da sie jenen Juden nicht kennen, keine Gemeinschaft mit ihm, noch Rath oddThat ihm gegeben haben; weder unter den Christen noch Juden sei es irgendwo gemeines Recht, daß, wo ke>"Versprechen geschehen sei, Einer für den Andern bezahlen müsse; Albert solle jenen Juden zu Prag, wo dseßhaft sei, berechtigen, oder vor dem kaiserlichen Kammergericht das angefangene Recht fortsezen, sie aber, dddaran keine Schuld haben, unangesncht lassen und ihnen ihre großen erlittenen Kosten vcrgiiten; sie bitten udgnädigen Schuz und Hülfe. Albert dagegen begehrt, daß man ihn bei jener Erkanntniß schüze; denn we»'"auch diese Juden für jenen betrügerischen entwichenen Juden bezahlen müssen, so werden sie sich wohl nsieddzu entschädigen wissen. Obschon man nun nicht für billig hält, daß Einer, er sei Jude, Heide oder Christ-für einen Andern, mit dem er niemals Gemeinschaft gehabt oder ihn and) nur gekannt hat, bezahlen »nissi-und obschon man den ferndrigen Beschluß aufheben könnte, da er in Abwesenheit der Kläger und ohne sie ^citiren oder anzuhören zn Stande gekommen ist, so hat man diesen Handel doch in den Abschied genoinwe"'die Obrigkeiten sollen ihren Entschluß darüber Zürich mittheilen, damit es dem Landvogt Berhaltnngsbefe^