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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

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haupten, von Erbschaften, die ihnen in der Grafschaft Baden zufallen, keinen Abzug schuldig zu sein, wird^schlössen, sie haben diesen Abzug allerdings zu entrichten; wenn dagegen Erbschaften aus den Freiämtern inb>e Grafschaft Baden kommen, so soll der Landvogt der Freiämter den Abzug davon auch nehmen. Absch. 330. u.

72. (1605). Auf die Beschwerde Zürichs, daß der Landvogt den Abzug von einem zu Altstätten gefallenenNachlaß anspreche, während dieses Dorf mit der Mannschaft und den übrigen Gerichten und Bußen der StadtZürich zugehörig sei, wird verfügt, Zürich und der Landvogt sollen ihre Rechnungen über den Abzug zu Alt'stätten zur Einsicht beibringen. (S. Absch. 560. ck.). 73. (1605). Zürich legt eine Bescheinigung auf, daß^ Zu Altstätten, wo es die niedere Gerichtsbarkeit und die Mannschaft, die Eidgenossen aber die hohen Gerichtebesizcn, wiederholt den Abzug bezogen habe, und verlangt, daß man ihm den Abzug von Untervogt Schwarz sel.^rabfolgen lasse. Wird in den Abschied genommen. Absch. 567. ii. 74. (1616). Schultheiß und Rath der^tadt Baden lassen vor den V katholischen Orten vorbringen, es werde versucht, ihnen an ihrem Recht, von^bgut, das aus ihrer Stadt gezogen werde, einen billigen Abzug zu nehmen, Eintrag zu machen; um ihre"uterthänige Gesinnung zu erzeigen, wollen sie sich dazu verstehen, mit den Betreffenden über eine angemessenesich zu verständigen, damit man sich in Zukunft zu verhalten wisse. Auf ihre Erklärung, daß sie gegen-über nnsern Orten nicht mehr als 5 vom 100 als Abzug nehmen und auf der Obrigkeiten Fürschriften hinweitere Milderung eintreten lassen werden, wird auf Ratification hin diese Taxe angenommen. Absch.928. e. _ 75 (1617). Ein Anstand zwischen dem Landvogt und denen von Kaiserstuhl in Betreff des Abzugsb°m Nachlaß des verstorbenen Schultheißen Fischer von Kaiserstuhl, wird von den katholischen Orten bis zur"bchsten Zusammenkunft eingestellt. (Man s. auch Art. 49). Absch. 944. ck. 76. (1617). Anwälte derGemeinden Zurzach,Riethen" (Rietheim), Mellikon und Reckingen klagen, Propst und Capitel der St. Berena-als Gerichtsherren zu Kadelbnrg, fordern wider altes Herkommen von Hab und Gut, die sie aus dem6 "M Kadelbnrg zu sich ziehen, den Abzug, während sie doch als Kirchgcnossen von Zurzach stets abzugsfrei3^en einander gewesen seien. Dagegen läßt die Stift antworten, es sei allerdings eine Zeit her von dem,>vas von Kadelbnrg in die Grafschaft Baden gezogen wurde, kein Abzug genommen worden, und zwar aus demu»de, weil die Grafschaft Baden und die Grafen von Sulz, in deren hohen Obrigkeit Kadelbnrg liege,^kneinander abzugsfrei gewesen seien; weil aber in jüngster Zeit von dem einen und andepn Ort der Abzug^Nonnnen und dadurch die Befreiung factisch aufgehoben worden sei, haben sie vermeint, von dem aus Kadel-^3 gezogenen Gut den Abzug wohl auch beziehen zu dürfen, da Kadelbnrg mit Leuten und Gut, Twing undund per Mannschaft bis an das Malefiz der Stift gehöre. Zugleich legen die Abgeordneten der Stift'e Kauf- ud andere Briefe und Abschiede vor, gemäß welchen ihr Kadclburg seit hundert vier und sechszig^bre» gehört, (ein Extract dieser Briese von 1451, 1460, 1488, 1535, 1536, 1544, 1554, 1595 liegt als^'bage Abschied), sowie eine Erkanntniß der V katholischen Orte vom 16. August lezten Jahres, in° ^sf der Mannschaft und des Abzugs. Zürich und Bern aber vermeine», die Mannschaft von Kadelbnrg^ re nicht der Stift, sondern den regierenden Orten, denn im Schwabenkrieg seien sie mit den Orten gereist,^ kn> habe» sie sammt denen von Zurzach stets den Landvögten von Baden geschworen; es befremde sie, daß^ ^ Orte von sich aus die Mannschaft und den Abzug der Stift zuerkannt und darüber Briefe und Siegel^ e» haben. Diese entgegnen, sie haben ihre Erkanntniß in guter Absicht und Niemanden zu leid gegeben,^ ^ nicht finden können, daß die Mannschaft zu Kadelbnrg den regierenden Orten gehöre, noch daß sie denVögten gehuldigt haben; man habe zu Kadelbnrg nichts, als was man vermittelst der Stift habe, und