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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

anbefohlen, des Chorherrn Schwerter Hab und Gut zu verkaufen und den Erlös gehörig zu verrechnen. Absch-269. k. 64. (1595). Der alt-Landvogt berichtet, er habe eine Gült von 109 Gld., welche dem vom katholische»Glauben abgefallenen Hans Kaspar Frey (Schwerter?), gewesenem Chorherr zu Zurzach, angehört habe, Z»der Eidgenossen Händen ziehen wollen; da nun aber Sekelmeister Escher von Zürich diese Gült dem Freyabgekauft habe, so bitte er um Weisung, ob er sie einziehen oder dem Escher verabfolgen »solle. Auf die Be-merkung der Gesandten von Zürich, daß Escher wirklich die Gült gekauft habe und daß sie des Frey ererbtes,nicht auf der Stift erworbenes Eigenthum sei, wird diese Angelegenheit all instrueinium genommen. Absch-283. b. 65. (1596). Da der Beschluß von 1584 bezüglich der Keruengülten, gemäß welchem nach Verflußvon zehn Iahren keine Kernenzinse mehr bezogen, sondern der gebührende Zins in Geld, mit fünf vom Hundert,entrichtet werden dürfe, viele nachtheiligen Folgen hat, indem die Betreffenden das Capital aufkünden, oderaber von 100 Gld. einen Zins von 1 Mütt Kernen sammt 4 Gld. an Geld haben wollen, was Viele inäußerste Bedrängniß versezt, so wünscht der Landvogt, daß zum Schuze der armen Unterthanen eine entsprechendeVerordnung erlassen werde. Zugleich trägt er darauf an, von den Wirthen ein Umgeld zu beziehen, damitdie regierenden Orte für ihre großen Kosten in etwas entschädiget werden. Beide Begehren werden in-struenämn genommen. Absch. 296. ä. 66. (1596). Verordnung betreffend die Verzinsung der Kernengülte»und deren Abkündbarkeit. (S. Absch. 307. au.).

5. Leibeigenschaft und Fall.

Art. 67. (1609). Da man erfährt, daß oft Personen, die bereits den Fall an ihre Leibherren bezahlhaben, von den Landvögten auch noch darum angesprochen werden, wird erkannt, wenn einem Herrn in derGrafschaft Baden der Fall gegeben worden ist, so soll kein anderer diesen noch einmal fordern dürfen. Absch'697. k. 68. (1611). Da sowohl der leibeigenen Personen als anderer Sachen halber in der Grafsch»^große Unordnung herrscht, werden Stadtschreiber Zurlauben und alt-Landvogt Marti beauftragt, zu gelegen^Zeit die Sache zu untersuchen und auf Gutheißen der Obrigkeiten hin eine Ordnung zu machen. Absch. 776.(Weiter f. man Art. 49).

6. Abzug.

Art. 69. (1593). Vogt Huber von Jonen beschwert sich, daß der Landvogt von der Aussteuer sei»^Frau, die er vor zwei Jahren zu Spreitenbach geheirathet habe, den Abzng fordere und ihn nur unter detBedingung davon entlasten wolle, wenn er von seinen Herreu von Bremgarten eine Bescheinigung bringe,sie die in der Grafschaft Baden des Abzugs halber ledig lassen; da er diese Bescheinigung aber nicht erhaltkönne und in Berüksichtigung, daß das Kelleramt, in dem er wohne, von vielen der Benachbarten keinen Abz^nehme, so bitte er, ihm diesen Abzug zu erlassen. Es wird ihm unter der Bedingung entsprochen, daß erseiner hohen Obrigkeit, nämlich Zürich, eine Bescheinigung beibringe, daß sie die in der Grafschaft BadenAbzug frei erkläre. Absch. 235. aa. 76. (1594). Der Landvogt, von den Gesandten Zürichs wegen ^Abzüge von Heimsteuern, erheirathetem, eigenem und verfangenem Gut zur Rede gestellt, antwortet, er sei ^Meinung gewesen, Zürich halte es gegenüber denen in der Grafschaft Baden ebenso; er wolle übrigens »einer Tagleistüng einen Anzug darüber machen und was dann die regierenden Orte beschließen, dessen se> ^zufrieden. Absch. 272. 4. 71. (1597). Auf den Bericht des Landvogts, daß die in den Freiämtern ^