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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

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^eise moderirt worden, daß des Gotteshauses Öffnungen, Urbar uud Gerechtigkeiten nichts benommen undbadische Urbar auch nicht geschwächt wird, welchen Artikel man den Abgesandten des Convents zugestellthabe, um ihn dem Prälaten bei seiner Heimkehr zu eröffnen. Die Sache wir nun nochmals rekeronäumgenommen. Absch. 957. o.

4. Jnstizsachen.

lS. auch Kirchliches sc.).

Art. 55. (1588). Bor den Gesandten der VIII Orte eröffnet Niklans (Riß), Müller zu Tägerfelden,>e»ies verstorbenen Bruders Weib und Kinder seien der Secte der Wiedertäufer nachgezogen, ihr Hab und^nt aber, bei 700 Gld. Werth, habe der Landvogt zu der Eidgenossen Händen genommen; da nun der FallAntreten könnte, daß die Kinder einmal zurttkkehren und ihm auf den Hals fallen, so bitte er, man möchte ihmden 700 Gld. etwas verabfolgen. Wird ml instrueuäum genommen. Absch. 40. r. 56. (1590).Wilkaus (Riß), Müller zu Tägerfelden, bittet zu Gunsten seines Bruders Sohn um Aushändigung des Nach!ses dessen vor Jahren ausgewanderten Vaters, welcher Nachlaß zu Händen der Eidgenossen eingezogen und^ lezter Jahrrechnnng verrechnet worden sei. In den Abschied. Absch. 128. s. 57. (1590). Wiederholtesksuch des Niklans Riß, man möchte seinem Vetter Hans Riß das Erbgut seines Vaters zurükstellen; dabeiveist er, daß dieser Hans des Fridolin Riß ehelicher Sohn sei. Wird wiederum in den Abschied genommen.Ich-138. c. 58. (1591). Hans Riß wird mit seinem Gesuch um AusHingabe seines Erbgutes abgewiesen.Ich' 163. n. 59. (1594). Gerold Escher, alt-Stadtschrciber von Zürich, bringt vor, Kaspar Schwerter,g^oseuer Chorherr und Cantor der Stift Zurzach, habe sich an Zürich um Schuz gewendet; dieses habe ihnu in seinen Schirm aufgenommen, weil er nichts Strafbares begangen und freiwillig auf sein CanonicatIMlrt habe; da nun aber der gewesene Landvogt zu Baden daS Eigenthnm Schweilers mit Beschlag belegt" e, bitte es um Aufhebung dieses Arrests, einen allfälligen Abzug werde es sich gefallen lassen. Die Ge-' len von Lucern und Schwyz nehmen das Begehren in den Abschied und wollen es an die V katholischen^ Klangen lassen. (Am 14. März darauf sucht der Landschreiber um Weisung über diesen ArresthandelAbsch. 250. 60. (1594). Im Namen des Kaspar Schwerter bittet Achilles Kerer, Redner vonAufhebung des Arrests. Mit Mehrheit aber wird beschlossen, der Landvogt soll des SchwertersHänden ziehen und den VIII regierenden Orten verrechnen, weil dieser bei Nacht und NebelWrisse» Ehre, Eid und Gelübde gegen die Stift gebrochen habe. Da jedoch Zürich und Glarus

>vird ^mmen können, wird der Handel in den Abschied genommen. Absch. 254. Ii. 61. (1594). Esdjx »"" Landvogt die Weisung erlassen, das verarrestirte Gut des Schwerter wohl zu versorgen. Aufüber'^^ ^"üsazung zu Baden sollen die Gesandten mit den nöthigen Instructionen versehen werden, umHuki ^ kAedigtc Canonicat, Reformation der Stift und über eine Vereinbarung zu verhandeln, wie es inFällen zwischen dem Bischof von Constanz und dem Landvogt gehalten werden solle. Absch.^ ^ (1594). Auf das Gesuch des Landvogts um Weisung, ob er das Vermögen des Schwerter,n»n ^ ^""äelischen Lehre übergetreten ist, zu Händen nehmen oder es dem Schwerter verabfolgen solle, indemGut ^ Cantor das Pfrundhaus beziehen werde, wird mit Mehrheit beschlossen, der Landvogt soll dasHaus" ^ VIII Orte einziehen und verrechnen; dagegen verwendet sich Zürich nm Verabfolgung des

^hs an den Schwerter, jedoch vergeblich. Absch. 262. v. 63. (1594). Dem Landvogt wird nochmals