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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

des Gotteshauses verzeichnet und dann der Hoheit in Gegenwart des Gerichtsherrn zur Erledigung übergebenwerden. 3. Die Untergänge der Güter sollen vom Gerichtsherrn vorgenommen, bei streitigen Fällen aber derLandvogt und seine Beamten beigezogen werden; Überzäunen, Übermarchen, Übergraben und Überakern werde»ausdrüklich der hohen Obrigkeit vorbehalten. 4. Die Kirchenrechnung von Würenlos soll in Beisein der hohe»und Niedern Obrigkeit, die von Wettingen, Dietikon und Spreitenbach vom Prälaten allein eingenommen werde».5. Alles, was vor den nieder» Gerichten des Gotteshauses gefertigt wird, soll von dessen Schreiber geschriebenund vom Prälaten besiegelt werden, jedoch mit folgender Erläuterung: alle Testamente, Vergabungen, Aus-steuern, Ausrichtungen und Mannrechte, und Alles was vor den hohen Gerichtsstab gehört, soll der Hoheitallein zu schreiben und zu siegeln zudienen; wenn aber Ausrichtungen und Aussteuern aus des Gotteshausesnieder» Gerichten vor den Landvogt gelangen, soll stets dem Prälaten davon Anzeige gemacht werden, damiter in eigener Person beiwohne oder sich vertreten lasse. Erbtheilungen in des Gotteshauses Niedern Gerichtensollen in Beisein hoher und niederer Obrigkeit verrichtet, die dabei nöthigen Schreibereien vom Landschreiberbesorgt und vom Landvogt und Prälaten besiegelt werden. In allem Übrigen soll es bei der gewohnten Ap-pellation gänzlich verbleiben und beiderseits keine Gefahr gebraucht werden. Wenn den Amtleuten durch dieseConcessionen ein Abbruch erwächst, wird das Gotteshaus sich gegenüber dem Landvogt durch eine freiwilligeVerehrung wohl zu verhalten wissen und dem Landschreiber jeweilen im Herbst 3 Saum Wein und auf dasNeujahr 3 Mütt Kernen und 1 Malter Haber geben lassen. Ibifl. e. .14. (1617). Da der Prälat vo»Wettingen sich verlauten lassen hat, daß er wedev die gewöhnliche Rechnung noch die bisherige Verehrung fernerzu geben gesonnen sei, wird er vorbeschieden. Nun klagt er, daß ihn die Amtleute, ungeachtet der bei Antrittseiner Regierung ihm gegebenen Zusicherung, ihn und sein Gotteshaus bei ihren Rechtsamen und Briefe»schüzen zu wollen, und entgegen den Abschieden von 1611 und 1612 und den wiederholten Confirmatione»fortwährend in seinen Rechten beeinträchtigen, und bittet, man möchte ihn bei den ergangenen Erkanntnisse»schirmen. Dagegen wird in Erinnerung gebracht, was dieser Sache wegen auf verschiedenen Tagleistunge»tractirt worden und wie man auf die Klage des Landvogts von Grafenried, daß der Prälat den früher»Vertrag gebrochen habe, indem er die Auffälle, die nur der Hoheit zu verfertigen zustehen, von Anfang biszu Ende fertige, das ihm zustehende Strafrecht bis auf 3 Schilling überschreite, die Testamente, Vergabungs--Erbtheilungs- und Aussteuerbriefe n. f. w., welche laut des badischen Urbars ausschließlich der Hoheit zustehen, a»^richte, vier Gesandte mit Instructionen abgefertigt habe, um die Anstände mit dem Prälaten und allen ander»Gerichtsherren der Grafschaft zu berichtigen; der Prälat und die Conventualen haben damals deren Sprü^und Vergleich mit Dank angenommen und zu halten angelobt, als man aber dem Abt denselben zur Besiegelndzugestellt habe, habe er das Siegeln verweigert und sogar des Laudvogts Siegel schmählich vom Brief gerisst»und ihn so entkräftiget; später habe man mit seiner Zustimmung wieder einen Tag angesezt, aber ungeach^seiner Zusage sei er auf demselben nicht erschienen, sondern habe Auszüge aus Briefen und Urbaren übersehtdie man mit Bedauern über solche Mißachtung der Schirmherren in den Abschied genommen habe fliegtbeim Abschied); sodann habe man zum Überfluß abermals drei Abgesandte an den Convent geschikt, um ih^das Mißfallen über das respectlose Benehmen des Prälaten vorzuhalten, worauf Prior und Convent für d»sunbescheidene Verhalten des Prälaten um Verzeihung gebeten und unterthänig ersucht haben, das Gottesh»^wie bisher in gnädigem Schuz zu halten und ihm die Rechnung zu erlassen, wogegen es nichtsdestowenig^das gewöhnliche Rechnungsgeld ausrichten werde; endlich sei der spänige 5. Artikel genannten Vertrags in e>»^